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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GOG §25 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 78 Abs. 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde dem "Vorsteher des Gerichtes" - womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl. § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, ist eindeutig. Hinzu tritt Folgendes: Nach § 78 GOG besteht ohnehin ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Abs. 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Abs. 1 bis 3: Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (§ 78 Abs. 1 bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd § 78 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen "Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte" sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Abs. 3), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd § 25 Abs. 1 bzw. § 63 GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt. Auch der intrasystematische Zusammenhang des § 78 Abs. 4 GOG mit den weiteren Regelungen des § 78 GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Abs. 4 gewiesene Richtung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L02Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020