Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090143.L04Im RIS seit
06.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020