RS Vwgh 2020/9/17 Ra 2020/01/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0003 B 7. Mai 2018 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt damit nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des VwGH im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erlauben würde (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/20/0304-0312, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0107, mwN). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010315.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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