RS Vwgh 2020/9/22 Ra 2020/05/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AWG 2002 §43 Abs1 Z1
AWG 2002 §43 Abs1 Z3
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0183
Ra 2020/05/0184
Ra 2020/05/0185
Ra 2020/05/0186

Rechtssatz

Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; weiters etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. VwGH 24.2.2006, 2001/04/0039; 23.1.2007, 2005/06/0244; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Arzt Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050182.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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