RS Vwgh 2020/9/22 Ra 2019/12/0087

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §138 Abs2
DienstrechtsG Krnt 1994 §146
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 138 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146). Zur Frage der Höhe der Dienstzulage bzw. welche Voraussetzungen bei deren Bemessung erfüllt sein müssten, wird in dieser Bestimmung nichts ausgeführt, sodass eine Bemessung der Dienstzulage nicht auf diese Bestimmung zu stützen sind, weil ansonsten ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vorliegt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120087.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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