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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 138 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146). Zur Frage der Höhe der Dienstzulage bzw. welche Voraussetzungen bei deren Bemessung erfüllt sein müssten, wird in dieser Bestimmung nichts ausgeführt, sodass eine Bemessung der Dienstzulage nicht auf diese Bestimmung zu stützen sind, weil ansonsten ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vorliegt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120087.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020