Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2Stammrechtssatz
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist
nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch
auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille
der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen,
eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der
objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer
individuell bestimmten Person die normative Regelung einer
konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose
Schreiben können Bescheide sein.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120033.L02Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020