RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2020/01/0170

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0291 E 15. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen "Länderfeststellungen". Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem VwGH nicht möglich, die angefochtenen Entscheidungen in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059; 28.1.2015, Ra 2014/18/0097; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063; 16.6.2015, Ra 2015/19/0036).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010170.L01

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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