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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/20/0291 E 15. März 2018 RS 2Stammrechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen "Länderfeststellungen". Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines VwG selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die VwG treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem VwGH nicht möglich, die angefochtenen Entscheidungen in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059; 28.1.2015, Ra 2014/18/0097; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063; 16.6.2015, Ra 2015/19/0036).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010170.L01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020