TE Vwgh Beschluss 2020/10/1 Ra 2020/16/0025

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GEG §6b Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0026
Ra 2020/16/0027
Ra 2020/16/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der 1. O E, des 2. H L, der 3. E L und des 4. J D, alle vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019, Zl. W176 2224393-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 5. September 2019 sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus, dass „die abwesende Person [Erstrevisionswerberin] u.a.“ hinsichtlich der für die Bestätigung der Rechnungen des für die Revisionswerber bestellten Abwesenheitskurators für die Jahre 2013 bis 2017 anfallenden Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG bzw. TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv insgesamt 536 € „zahlungspflichtig sind“.

2        Mit Erkenntnis vom 4. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 5. September 2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war als beschwerdeführende Partei jedoch nicht die Erstrevisionswerberin, sondern eine am Verfahren nicht beteiligte Person namentlich genannt. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien sind namentlich genannt; weiters ist angeführt, dass alle durch den Abwesenheitskurator vertreten sind.

3        Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

4        Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 wies dieser die Beschwerde hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mangels Legitimation zurück. Hinsichtlich der übrigen Revisionswerber lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In weiterer Folge erhoben die Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6        Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht den Spruch des erstinstanzlichen Bescheids inhaltlich bestätigt, wonach „die abwesende Person [Erstrevisionswerberin] u.a.“ für die näher bezeichneten Gebühren „zahlungspflichtig sind“ (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte², § 28 K 20).

10       Nach § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden im Justizverwaltungsverfahren sind daher grundsätzlich die §§ 56 ff AVG maßgeblich (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b Anm 3).

11       Da im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids lediglich die Erstrevisionswerberin als zur Zahlung Verpflichtete namentlich genannt ist, und sich auch nicht aus der Bescheidbegründung namentlich ergibt, dass die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien mit der Bezeichnung „u.a.“ gemeint sind, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien jedenfalls über eine Zahlungsverpflichtung der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht abgesprochen.

12       Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien können durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht in ihren Rechten verletzt sein. Für ihre Rechtsstellung macht es nämlich keinen Unterschied, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Somit fehlt ihnen die Beschwer (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, mwN; Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 50).

13       Aber auch die Erstrevisionswerberin ist durch das angefochtene Erkenntnis nicht beschwert, hat das Bundesverwaltungsgericht doch, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, nicht über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin, sondern über jene einer nicht am Verfahren beteiligten Person [D.R.] abgesprochen.

14       Da sich das angefochtene Erkenntnis nicht an die Erstrevisionswerberin richtet, ist deren Beschwerde noch unerledigt (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; 21.10.1994, 94/11/0192).

15       Die Revision war daher hinsichtlich aller Parteien mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

16       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160025.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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