RS Vwgh 2020/10/1 Ra 2019/20/0572

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/20/0573

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0343 B 9. Jänner 2020 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Art. 133 Abs. 4 B-VG knüpft das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der zu lösenden Rechtsfrage. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH vermag hingegen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, Rn. 11, sowie VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 14, jeweils zum Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, bzw. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049, Rn. 10, zum Vorliegen einer allfälligen Judikaturdiskrepanz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof jeweils als nicht ausreichende Zulässigkeitsbegründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200572.L02

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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