TE Vwgh Beschluss 1997/10/10 97/02/0163

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der S in J, des A in J und des G in K, alle vertreten durch Dr. A und Dr. L, Rechtsanwälte in K, gegen die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 4. September 1996 wurde dem Kaufvertrag zwischen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und den beiden anderen Beschwerdeführern andererseits in Hinsicht auf ein Baugrundstück die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt, wogegen der Landesgrundverkehrsreferent die am 9. Oktober 1996 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung erhob.

Mit Schriftsatz vom 14. April 1997 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da die belangte Behörde seit dem Einlangen der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten nicht hierüber entschieden habe.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1997 zog der Landesgrundverkehrsreferent seine Berufung zurück.

Vorauszuschicken ist, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig ist, obwohl es sich bei der belangten Behörde um eine solche gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG handelt (vgl. § 28 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 LGBl. Nr. 61), zumal gegen deren Bescheide, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist (vgl. § 28 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit.). Weiters kann gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war; jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/05/0161).

Die Beschwerdeführer waren daher berechtigt, die Verletzung der Entscheidungspflicht deshalb geltend zu machen, weil die belangte Behörde über die Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG entschieden hat.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift wurden die Beschwerdeführer jedoch durch die Zurückziehung der Berufung durch den Landesgrundverkehrsreferenten nicht klaglos gestellt. Wie sich nämlich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn der versäumte Bescheid erlassen wird. Ähnlich wie bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine Klaglosstellung nur in einer "formellen" Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides verstanden werden kann, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs. 2 VwGG oder auch zu einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG im Falle einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1989,

Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173, 0198). Sohin ist das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer als gegenstandslos einzustellen (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluß vom 20. Jänner 1989).

Was die Entscheidung über den Kostenersatz anlangt, so ist das nachträgliche Wegfallen des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. den ersten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG, in Kraft getreten am 1. September 1997, vgl. § 73 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997). Den Beschwerdeführern war daher unter Anwendung der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Umfang des von ihnen gestellten Antrages Kostenersatz zuzusprechen. Hingegen war das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020163.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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