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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der Mag. S A in G, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Juli 2020, LVwG-2020/22/0708-15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Götzens; mitbeteiligte Parteien: 1. C K in V und 2. F K in G, beide vertreten durch Dr. Christian Girardi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 13. Jänner 2020, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes samt Nebengebäuden und Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G erteilt worden war, mit einer Maßgabe im Spruch dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit den in der Revision auf mehr als vier Seiten und in 76 Punkten angeführten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei; dies gilt insbesondere auch für das Recht „das Bauansuchen ... zurückzuweisen“ bzw. „abzuweisen“ (vgl. wiederum VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN). Auch mit dem behaupteten Recht, „das Bauverfahren ... ohne Verfahrensmängel abzuführen“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, mwN). Weiters handelt es sich bei den in den Revisionspunkten geltend gemachten Rechten im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensmängeln (so etwa betreffend die Nichteinholung diverser Sachverständigengutachten, die Nichtdurchführung eines Augenscheines, die Ausgestaltung von Plänen und der Baubeschreibung, die behauptete Befangenheit verschiedener Organwalter, die nicht erfolgte Aussetzung des Bauverfahrens und die Nichtdurchführung diverser Erhebungen) nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, mwN). Soweit in den Revisionspunkten die Verletzung diverser Rechte im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der nicht erfolgten Setzung baupolizeilicher Maßnahmen geltend gemacht wird, genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis weder über einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch über baupolizeiliche Maßnahmen abgesprochen wurde, sodass die Revisionswerberin durch diese Entscheidung nicht in den genannten Rechten verletzt sein kann.
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060179.L00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020