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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der Mag. M P, 2. des Mag. Dr. C S, 3. der B S und 4. der M R, alle in K, alle vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 21/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juli 2020, LVwG-AV-880/001-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GmbH K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Aus dem Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt sich, dass die M OG mit Bauansuchen vom 29. Jänner 2015 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben angesucht habe. Mit Antrag vom 24. April 2018 sei beim Landes- als Handelsgericht K der Antrag gestellt worden, die M OG aufzulösen und die Firma im Firmenbuch zu löschen. Die Löschung sei am 16. Mai 2018 erfolgt. Am 1. April 2019 habe Ing. M die Erklärung abgegeben, dass die Baumanagement M GmbH nunmehr als Bauwerberin auftrete.
6 Nach den Revisionsausführungen zum Sachverhalt wurde der M OG mit Bescheid des Magistrats der Stadt K vom 1. Februar 2018 die Baubewilligung erteilt. Dagegen haben die Revisionswerber als Nachbarn Berufung erhoben. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 1. Juli 2019 sei den Berufungen keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt worden.
7 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, mwN).
8 Den Revisionszulässigkeitsgründen ist beizupflichten, dass der Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird (vgl. VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, zur Tiroler Bauordnung 2001; VwGH 15.12.1994, 91/06/0074, zur Tiroler Bauordnung 1989, mwN). Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung (vgl. VwGH 21.9.2007, 2005/05/0072, zur Bauordnung für Wien).
9 Nach den Ausführungen in der Revision lag zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 1. Februar 2018 ein aufrechtes Bauansuchen der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls rechtlich existenten M OG vor. Es ist daher nicht so, dass die erstinstanzliche Behörde mangels Antrages unzuständig gewesen wäre, die Baubewilligung zu erteilen.
10 Hinsichtlich der Frage, ob die Baumanagement M GmbH oder Ing. M bzw. Ing. M für die Baumanagement M GmbH berechtigt war, ein Bauansuchen zu stellen, besteht kein Mitspracherecht des Nachbarn. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht behauptet, dass die Baumanagement M GmbH oder Ing. M keine Rechtsfähigkeit oder Parteifähigkeit besäße, ebenso nicht, dass der Antrag nicht entsprechend gewesen wäre, also die bewilligten Baumaßnahmen nicht gedeckt hätte.
11 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird daher nicht dargelegt, dass eine Verletzung eines Nachbarrechtes dadurch stattgefunden hätte, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 1. Juli 2019 bzw. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses kein (entsprechendes) Bauansuchen eines existenten Rechtsträgers vorgelegen wäre.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2020
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050201.L00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020