TE Vwgh Beschluss 2020/10/12 Ra 2020/11/0159

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

JSchG Stmk 2013 §18 Abs4
JSchG Stmk 2013 §2 Z12
JSchG Stmk 2013 §26 Abs2 Z5
TNRSG 1995 §1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0160
Ra 2020/11/0161
Ra 2020/11/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des F A in G, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Volksgartenstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juni 2020, Zl. LVwG 30.12-2881/2019-14, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jugendgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 15. Oktober 2019, der Übertretung des § 18 Abs. 4 des Steiermärkischen Jugendgesetzes - StJG 2013 schuldig erkannt, weil er es am 12. Februar 2019 als Inhaber bzw. Betreiber eines an näher genannter Örtlichkeit aufgestellten „Hanfshop/Automaten“ einer namentlich genannten Jugendlichen ermöglicht habe, „CBD-Blüten“, somit ein pflanzliches Raucherzeugnis iSd (§ 2 Z 12 leg. cit. iVm) § 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), zu erwerben.

Über den Revisionswerber wurde gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 StJG 2013 eine Geldstrafe von € 500,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidenden Punkten, insbesondere was die Begründung der Zulässigkeit der Revision anlangt, dem mit hg. Beschluss vom 30. September 2020, Ra 2020/11/0106, entschiedenen Revisionsfall, der gleichfalls eine Übertretung des § 18 Abs. 4 StJG 2013 betraf.

4        Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird daher auf diesen Beschluss und auf das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2020, Ro 2020/11/0002, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis zu qualifizieren sind, vor dem Hintergrund der Bestimmungen des TNRSG und der Richtlinie 2014/40/EU entschieden hat.

5        Mit Blick auf die genannten hg. Entscheidungen werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 12. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110159.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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