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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVRAG 1993 §7d Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. M S in S, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2020, Zl. VGW-041/037/1802/2017-3, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, insoweit in Bestätigung des Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Dezember 2016, der Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ der X GmbH schuldig erkannt, dass es diese Gesellschaft als inländischer Beschäftiger von sechs namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern im Falle grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 AVRAG unterlassen habe, die Lohnunterunterlagen dieser Arbeitskräfte in deutscher Sprache bereitzuhalten.
2 In der Straffrage wurde dem Revisionswerber insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Weiter verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte.
3 Gleichzeitig erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers sei von einer grenzüberschreitenden Überlassung der ungarischen Arbeitnehmer und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages mit dem ungarischen Dienstgeberunternehmen auszugehen.
5 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, gegen den Revisionswerber sei wegen desselben Sachverhalts bereits ein Straferkenntnis wegen der Verletzung des § 17 Abs. 7 AÜG ergangen. Das Verwaltungsgericht verkenne die vorliegende Scheinkonkurrenz der hier angewendeten Strafbestimmungen zu jenen des AÜG.
10 Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 17 Abs. 7 AÜG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 94/2014 vorsieht, dass der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen hat. Inwiefern diese Bestimmung mit den verfahrensgegenständlich herangezogenen Bestimmungen betreffend die Bereithaltung der Lohnunterlagen in Konkurrenz stehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan.
11 3.2. Die Revision verweist zur Begründung der Zulässigkeit ferner unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, auf ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder aber ein Werkvertrag vorliege, sei vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden.
12 In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.
13 3.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110110.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020