TE Vwgh Beschluss 2020/10/20 Ra 2020/22/0210

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §56 Abs12 idF 2018/I/056
BFA-VG 2014 §9 Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2018/I/056
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §28 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M V, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2020, VGW-151/060/11077/2019-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) betreffend die Rückstufung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

In seiner Begründung bezog sich das VwG auf das hg. Erkenntnis VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094, und kam im Rahmen seiner Gefährdungsprognose zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, eine Rückstufung sei aufgrund einer absoluten Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG unzulässig (Hinweis u.a. auf VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533; 17.12.2009, 2008/22/0491).

Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 56/2018 § 9 Abs. 4 BFA-VG mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft trat (§ 56 Abs. 12 BVA-VG; vgl. dazu VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rz. 7). Eine Anwendung des (seinerzeitigen) § 9 Abs. 4 BFA-VG kam im vorliegenden Fall daher nicht mehr in Betracht.

6        Soweit sich der Revisionswerber auch gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose wendet, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0193, Rz. 13, mwN). Dass die vom VwG nach Durchführung einer Verhandlung erzielte Lösung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf. Der Vorwurf, „die Behörde“ habe sich ausschließlich auf die Tatsache der Verurteilung gestützt, trifft nicht zu; das VwG betonte vielmehr die einschlägige Vorstrafe, die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall sowie den Umstand, dass der Revisionswerber für sein strafgerichtlich festgestelltes Fehlverhalten keine Verantwortung übernehme.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220210.L00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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