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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des P in P, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts-KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juli 2020, LVwG-603517/15/MS, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe sich am 29. Oktober 2019 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO verletzt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der es in Punkt „V. Revisionspunkte“ wörtlich heißt: „Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis in dem mir einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der §§ 99 Abs. 1 StVO und § 25 Abs. 2 VStG (Erforschung der materiellen Wahrheit - Durchführung relevanter Beweisanträge) verletzt.“
3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird derRevisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/07/0064, mwN).
6 Bei der vorliegend in Randnummer 2 oben wiedergegebenen Umschreibung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
7 Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
8 Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020231.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020