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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 20. Mai 2020, E 052/04/2019.003/002, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tierschutzombudsfrau Dr. V und 2. J W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) hat dem Zweitmitbeteiligten als Halter von drei gemäß § 39 Abs. 3 TSchG abgenommenen Katzen mit Bescheid vom 13. Februar 2019 gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kosten für den Aufenthalt und die ärztliche Versorgung der Katzen nach deren Abnahme in der Höhe von € 7.286,98 vorgeschrieben.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gegen die von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Folge gegeben.
6 Die Revisionswerberin erachtet die dagegen erhobene Revision deshalb für zulässig, weil das Verwaltungsgericht – zusammengefasst - durch fehlende Beweiswürdigung, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und Aktenwidrigkeit nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Zweitmitbeteiligte Eigentümer bzw. Miteigentümer der Katzen gewesen sei.
7 Dieses Zulässigkeitsvorbringen erweist sich schon deshalb als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich, weil es bei der Kostenvorschreibung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG nicht auf das Eigentum an den Tieren, sondern auf die Haltereigenschaft ankommt (vgl. VwGH 21.9.2012, 2012/02/0132).
8 Die Haltereigenschaft des Zweitmitbeteiligten hinsichtlich der drei Katzen hat das Verwaltungsgericht aber verneint. Dazu findet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision kein Vorbringen.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020153.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020