Norm
EO §390Rechtssatz
Grundsätzlich genügt, wenn sich die Höhe des Nachteils nicht sicher bestimmen lässt, eine verhältnismäßig niedrige Sicherheitsleistung, weil diese immer noch erhöht werden kann, wenn sie sich als unzureichend erweisen sollte. Ist allerdings der Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage eindeutig, sodass ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung keinen Erfolg haben wird, dann ist gar keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000978Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020