RS OGH 2020/1/31 30R5/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Norm

EO §390

Rechtssatz

Grundsätzlich genügt, wenn sich die Höhe des Nachteils nicht sicher bestimmen lässt, eine verhältnismäßig niedrige Sicherheitsleistung, weil diese immer noch erhöht werden kann, wenn sie sich als unzureichend erweisen sollte. Ist allerdings der Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage eindeutig, sodass ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung keinen Erfolg haben wird, dann ist gar keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000978

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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