Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der am ***** geborenen S***** G*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2020, GZ 45 R 238/20p-31, womit infolge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. April 2020, GZ 7 P 72/19v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der angefochtene Beschluss wurde der betroffenen Person am 30. 6. 2020 und deren bevollmächtigtem Rechtsvertreter bereits am 26. 6. 2020 zugestellt.
[2] Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie endete daher jedenfalls spätestens am 14. 7. 2020 (zur Maßgeblichkeit der einzelnen Zustellungen vgl 6 Ob 164/14g; RS0129752). Der erst am 15. 7. 2020 vom Vertreter der Betroffenen in deren Namen eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach verspätet und daher zurückzuweisen.
Textnummer
E129454European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00127.20W.0806.000Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020