TE Vfgh Erkenntnis 1995/11/28 B838/94

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen mit E v 28.11.95, V107/95.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil (Vorarlberg) vom 2. November 1993 wurde dem Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens als Bauwerber die Bewilligung für den Umbau und Ausbau eines Wohnhauses erteilt.

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als Nachbarin dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde Rankweil vom 17. Jänner 1994 keine Folge gegeben.

Die aufgrund der Verordnung LGBl. 70/1985 zur Entscheidung im Namen der Vorarlberger Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 14. März 1994 ebenfalls keine Folge.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Gesellschaft wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 7. Oktober 1993 über die Festlegung von Baunutzungszahlen, verletzt erachtet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Die Marktgemeinde Rankweil und der Beteiligte haben im verfassungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls Äußerungen erstattet.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 7. Oktober 1993 über die Festlegung von Baunutzungszahlen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V107/95, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß diese Verordnung gesetzwidrig war.

III. 1. Die belangte Behörde hat

eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B838.1994

Dokumentnummer

JFT_10048872_94B00838_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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