RS OGH 2020/9/17 2Ob70/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Norm

ABGB §129
5ABGB §1325

Rechtssatz

Die abstrakten Größen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw des Regelbedarfs, die nach pauschalierten Sätzen den gesamten Lebensunterhalts- und Wohnbedarf des jeweils Berechtigten abdecken sollen, bilden zum konkreten Lebensunterhalts- und Wohnbedarf ein aliud und bieten daher keinen tauglichen Indikator für konkret ersparte Haushaltskosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133270

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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