TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/16 97/06/0201

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 liti;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A und des J, der H und des E und der E und des H, alle vertreten durch Mag.Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 6. Mai 1996, Zl. A 17 - C - 10.820/1995 - 4, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20. Juli 1995 wurde der Mitbeteiligten die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 818 und .600, EZ 1024, KG Waltendorf, unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen, erteilt. Mit Eingabe vom 27. Februar 1996 brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien unmittelbare Anrainer, zu Unrecht seien sie dem Verfahren nicht zugezogen worden, sie begehrten daher die Zustellung des Widmungsbewilligungsbescheides. Gegen den mit Begleitschreiben vom 6. März 1996 zugestellten Widmungsbewilligungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1996 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien zwar Nachbarn, hinsichtlich der geeigneten Zufahrtsmöglichkeit, der einwandfreien ausreichenden Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Widmungsgrundstückes käme den Beschwerdeführern aber kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 1990/96-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 2 erster Satz des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß § 61 Abs. 2 der demnach hier anzuwendenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese Nachbarrechte sind in der Folge in den lit. a bis k dieser Bestimmung taxativ aufgezählt.

Nach § 1 Abs. 2 BO muß für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche, eine einwandfreie ausreichende Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gesichert sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen die Vorschriften des § 1 BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131, 0132 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Zufahrt, Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Hinsichtlich des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens, in § 61 Abs. 2 lit. i BO sei den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eingeräumt, ist festzuhalten, daß diese Bestimmung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der Abstände zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen einräumt, nicht jedoch, wie die Beschwerdeführer vermeinen, ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei.

Die zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht der Beschwerdeführer angeführte hg. Judikatur, nämlich ein Erkenntnis vom 10. Jänner 1996, Slg. 6833/A, existiert nicht. Das Erkenntnis Slg. 6833/A vom 22. Dezember 1965 bezieht sich auf eine Angelegenheit des Dienstrechtes, Erkenntnisse vom 10. Jänner 1996 sind hingegen noch nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommen, der bisher letzte veröffentlichte Band der Sammlung A betrifft das Jahr 1995 und Erkenntnisse mit den Nummern 14.192 bis 14.378.

Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Dienstbarkeit durch die Mitbeteiligte hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß diesbezüglich der Zivilrechtsweg zu beschreiten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 94/05/0230).

Da bereits aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ersichtlich war, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060201.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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