Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.783.725 EUR sA und Feststellung (Streitwert 239.500 EUR) über die Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2019, GZ 2 R 31/19x-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Jänner 2019, GZ 4 Cg 77/18s-13, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
III. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Der Kläger ist ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verband und macht aufgrund Zession Ansprüche von 515 aktuellen oder vormaligen Eigentümern von Fahrzeugen der Marken ***** wegen von der Beklagten zu verantwortender Abgasmanipulationen geltend. Er wirft ihr die Verletzung von Schutzgesetzen (Verordnung EG Nr 715/2007), absichtlich sittenwidrige Schädigung und unlautere Geschäftspraktik vor. Der Schaden bestehe darin, dass die Verbraucher dem Händler bzw Voreigentümer einen Kaufpreis für ein nicht manipuliertes Fahrzeug bezahlt hätten, während die Fahrzeuge tatsächlich bedingt durch die Ausstattung des Motors mit einer verbotenen und zulassungswidrigen Software um zumindest 30 % weniger wert seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 2015/2012 (EuGVVO 2012). Der Abschluss des Kaufvertrags, die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe und Auslieferung des Fahrzeugs seien jeweils im Sprengel des angerufenen Gerichts erfolgt. Dort habe sich das deliktische Verhalten der Beklagten erstmals ausgewirkt, sodass es sich dabei um den Erfolgsort handle.
Die Beklagte wendete die internationale, örtliche und sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Der Erfolgsort liege nicht im Inland. Dabei sei nicht auf den für die Beklagte nicht vorhersehbaren Ort der Übergabe der Fahrzeuge abzustellen. Der geltend gemachte Schaden sei ein bloßer Folgeschaden, der für die Bestimmung des Erfolgsorts nicht maßgeblich sei.
Das Erstgericht wies – insoweit unbekämpft – den Antrag auf Senatsbesetzung nach § 7a JN ab, erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Der Kläger könne sich nicht auf Art 7 Nr 2 EuGVVO stützen. An die Übergabe der Fahrzeuge anzuknüpfen greife zu kurz, weil der reine Vermögensschaden der Fahrzeugkäufer dadurch zum Sachschaden am Fahrzeug umfunktioniert werde. Der geltend gemachte Schaden sei bloßer Sekundärschaden, der bei jedem Verkauf weiter wandere. Aus Sicht der Prozesseffizienz könne das Gericht am Sitz der Beklagten sach- und beweisnah entscheiden, weil sich die strittigen Fragen unabhängig vom Ort der Übergabe der Fahrzeuge stellten. Auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit sei mangels internationaler Zuständigkeit nicht näher einzugehen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers dahin Folge, dass es die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verwarf. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für Klagen von PKW-Käufern gegen die Herstellerin wegen des Abgasmanipulationsskandals sei zu bejahen. Als Erfolgsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 für Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die KFZ-Herstellerin wegen Manipulation von Abgaswerten sei jener Ort anzusehen, an dem der Käufer das KFZ vom Händler erworben und übergeben erhalten habe. Der in der Vermögensminderung (bezahlter Kaufpreis für ein KFZ mit manipulierter Software) liegende Vermögensschaden des Käufers sei kein Folge-, sondern ein zuständigkeitsbegründender Primärschaden. Der Gerichtsstand sei für die Herstellerin, die sich eines österreichischen Vertragshändlers bediene, vorhersehbar und im Hinblick auf den Abschluss eines Kaufvertrags und die Auslieferung des Kraftfahrzeugs in Österreich sach- und beweisnah. Die Abtretung der Ansprüche ändere nichts an dem für den ursprünglichen Geschädigten maßgeblichen Gerichtsstand; über die bestrittene sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts werde dieses noch zu entscheiden haben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit für Schadenersatzklagen von PKW-Käufern gegen die Herstellerin wegen behaupteter Abgasmanipulationssoftware vorliege.
In ihrem Revisionsrekurs macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, eine Lokalisierung des Erfolgsorts in Österreich nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser verlange, den Deliktsgerichtsstand als Ausnahme vom Grundsatz „actor sequitur forum rei“ eng auszulegen. Der Gerichtsstand müsse für den Beklagten vorhersehbar sein, er habe den Zweck, das Verfahren an einem Ort durchzuführen, der sich durch Sach- und Beweisnähe auszeichne. Hier sei von der größeren Sach- und Beweisnähe der deutschen Gerichte und der mangelnden Vorhersehbarkeit der Gerichtspflichtigkeit in Österreich für die Beklagte auszugehen. Der Ort der Übergabe des Fahrzeugs bilde keinen zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungspunkt iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012.
Der Kläger moniert in seinem Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe es unterlassen, über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Da die internationale und örtliche (Un-)Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 untrennbar miteinander verknüpft sei, komme eine getrennte Prüfung der Einreden nicht in Betracht.
In ihren Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Streitteile, jeweils den Revisionsrekurs der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig, derjenige der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zu I.
Mit Beschluss vom 24. September 2019, AZ 5 Ob 115/19a, hat der erkennende Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C-343/19 unterbrochen. Nun hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-343/19, VKI, die Vorabentscheidung gefällt. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist ungeachtet des bei einzelnen Zedenten unter 5.000 EUR liegenden Streitgegenstands gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0122125 [T7]) zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, nach dem Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens aber nicht berechtigt.
1. Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-343/19, VKI, ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
Er hat dies wie folgt begründet (Rn 29 – Rn 35):
„Im Ausgangsverfahren ergibt sich jedoch – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung des Sachverhalts – aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der vom V***** geltend gemachte Schaden in einer Wertminderung der fraglichen Fahrzeuge besteht, die sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichen Wert aufgrund des Einbaus einer Software, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden, ergibt.
Folglich ist, obwohl diese Fahrzeuge bereits beim Einbau dieser Software mit einem Mangel behaftet waren, davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Fahrzeuge durch ihren Erwerb zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, verwirklicht hat.
Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den sich als geschädigt ansehenden Endabnehmer nicht bestand, stellt einen Primärschaden im Sinne der in Rn 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dar und keine unmittelbare Folge des ursprünglich von anderen Personen erlittenen Schadens im Sinne der in Rn 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.
Im Übrigen stellt dieser Schaden entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts auch keinen reinen Vermögensschaden dar.
[...]
Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen reinen Vermögensschaden, sondern um einen materiellen Schaden, der zu einem Wertverlust jedes betroffenen Fahrzeugs führt und sich daraus ergibt, dass mit der Aufdeckung des Einbaus der Software zur Manipulation der Abgasdaten die Gegenleistung der für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs geleisteten Zahlung ein Fahrzeug ist, das mit einem Mangel behaftet ist und daher einen geringeren Wert hat.
Somit ist festzustellen, dass im Fall des Vertriebs von Fahrzeugen, die von ihrem Hersteller mit einer Software ausgerüstet sind, die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, der Schaden des Letzterwerbers weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist und beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt.“
2. Diese Grundsätze, die der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Klagenfurt zu einem vergleichbaren Sachverhalt formuliert hat, gelten auch hier. Der klagende Verein kann sich daher auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 am Erfolgsort in Österreich berufen. Für die Bestimmung des nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuständigen Gerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Forderung vom Geschädigten abgetreten wurde. Die Zession ändert nichts daran, dass der Rechtsstreit weiterhin eine enge Verbindung mit dem Ort aufweist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung wirkt sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht aus (EuGH C-147/12, ÖFAB, Rn 57 ff).
3. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit diesen nunmehr vom EuGH vorgegebenen Grundsätzen im Einklang. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 wurde zutreffend bejaht. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Zu III.
1. Mängel des Verfahrens zweiter Instanz sind nur dann von erheblicher Bedeutung iSd §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden (RS0041032). Darunter würde etwa die Missachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes fallen (RS0041365) oder das Ablehnen eines Zuspruchs mit der unzutreffenden Begründung, er sei durch das Begehren des Klägers nicht gedeckt (RS0041032). Auch die Erledigung von Verfahrensmängeln erster Instanz mit bloßer Scheinbegründung wäre allenfalls erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0041032 [T13, T14]). Die hier behauptete Unvollständigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts wirft aber keine erhebliche Rechtsfrage auf:
2. Grundsätzlich regelt Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht nur die internationale, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit (RS0111094). Die Bestimmung verdrängt die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit, die weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung heranzuziehen sind (RS0111094 [T7]; RS0118240 [T3]). Damit ist die Verwirklichung des Zuständigkeitstatbestands nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 einheitlich in Bezug auf die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beurteilen. Ist die Zuständigkeit nach diesem Tatbestand – etwa wegen des Eintritts des Erfolgs der schädigenden Handlung am Ort des angerufenen Gerichts – erfüllt, sind sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts zu bejahen. Der zu 5 Ob 240/18g entschiedene Fall war anders gelagert, weil dort – rechtswidrig – der Prüfungsumfang des Gerichts, an das nach § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, durch einen bereits rechtskräftigen Überweisungsbeschluss des Erstgerichts erweitert worden war.
3. Auf Basis dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Rekursgericht entschieden, sodass es mit der Abweisung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit (die darauf gegründet war, dass ein Erfolgsort in Österreich iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht vorlag) gleichzeitig über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, die von der internationalen Unzuständigkeit in Bezug auf diesen Zuständigkeitstatbestand nicht getrennt werden kann, mitentschieden hat, selbst wenn eine ausdrückliche Erwähnung der örtlichen Unzuständigkeit im Spruch unterblieb. In erster Instanz hatte die Beklagte ihr Vorbringen zur Einrede der „internationalen und örtlichen“ Unzuständigkeit darauf beschränkt, es gebe keinen Handlungs- und keinen Erfolgsort in Österreich und ein deliktischer Schadenersatzanspruch iSd Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 gegen sie bestehe nicht. Dass im Gegensatz zu den Klageangaben ein anderes Gericht in Österreich örtlich zuständig wäre, wendete die Beklagte nicht ein. Mit einer gesondert erhobenen Einrede (nur) der „örtlichen Unzuständigkeit“ unabhängig von der Frage der internationalen Unzuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 hatte sich das Rekursgericht daher gar nicht zu befassen. Eine im Einzelfall aufzugreifende Unvollständigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung ist im Ergebnis daher nicht zu erkennen.
4. Einen ausdrücklichen Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, hat das Rekursgericht nicht erteilt. Dadurch hat es ebensowenig tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet; die ohnedies dem Standpunkt des Klägers folgende abändernde Entscheidung des Rekursgerichts hat nach deren Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof von Gesetzes wegen (§ 261 Abs 4 ZPO) die Folge, dass das Verfahren unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der internationalen (und örtlichen) Unzuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 fortzusetzen ist. Dies brachte das Rekursgericht in seiner Begründung auch zum Ausdruck, wonach das Erstgericht über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu entscheiden und im Fall der Verneinung auch dieser Prozesseinrede das gesetzmäßige Verfahren über die Klage einzuleiten haben wird.
5. Damit war der Revisionsrekurs des Klägers mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Zu IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen, der mit seinem Rechtsmittel nicht durchgedrungen ist. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens waren daher gegeneinander aufzuheben. Über die mit dem Fortsetzungsantrag (der auch eine Urkundenvorlage für das Verfahren erster Instanz betraf) verzeichneten Kosten wird im Rahmen der Endentscheidung zu entscheiden sein.
Textnummer
E129549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00147.20H.1008.000Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020