Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2151903-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1102701009-160095745, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben
Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 hat die bP die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtswirksam zurückgezogen. Dies mit dem Hinweis, dass sie seit 2018 schon über einen Aufenthaltstitel gem. NAG verfüge.
Das BVwG hat somit das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. mit Beschluss vom heutigen Tag eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens, wodurch sie über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG verfügte, eine österr. Staatsangehörige geheiratet.
Von der Bezirkshauptmannschaft wurde der bP mit Gültigkeit vom 05.11.2018 bis 05.11.2023 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger von Österreichern zur Dokumentation des Aufenthaltsrechtes gem. NAG ausgestellt. Sie befindet sich auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, einem Auszug aus dem Fremdenregister sowie den von der bP im Beschwerdeverfahren getätigten Äußerungen.
3. Rechtliche Beurteilung
Stattgabe der Beschwerde - ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. u. IV.
Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und folglich gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellt.
Das BVwG hat bei der Beurteilung die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen. Daraus folgt, dass die bP nach der Entscheidung des Bundesamtes nunmehr seit 05.11.2018 über einen Aufenthaltstitel gem. NAG verfügt.
Daraus ergibt sich, dass sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG auf Grund eines Aufenthaltstitels gem. NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Folglich ist im konkreten Fall nach der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 2 AsylG wegen Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Die Rückkehrentscheidung und die damit in Konnex stehenden Absprüche – somit Spruchpunkt III. u. IV. - waren daher ersatzlos zu beheben.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich war der Sachverhalt hinreichend geklärt. Dem Beschwerdeantrag der bP wurde stattgegeben und die belangte Behörde hat auch keine Verhandlung beantragt. Eine solche konnte somit entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2151903.1.01Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020