Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L504 2151903-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1102701009-160095745, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Abs 2 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 18.05.2020 ho. eingelangten Schriftsatz hat die beschwerdeführende Partei [bP] mit Unterstützung ihrer Vertretung die am 03.04.2017 beim BVwG eingelangte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen, da sie durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit 05.11.2018 im Besitz eines Aufenthaltstitels gem. NAG sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 18.05.2020 rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Schreibend der bP zweifelsfrei. Willensmängel der bP sind nicht ersichtlich. Die Erklärung wurde mit Unterstützung ihrer gewillkürten Vertretung verfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Die bP hat mit dem am 18.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA vom 14.03.2017 ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2151903.1.00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020