TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 G301 2220896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G301 2220896-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN in Wien und die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.06.2019, Zl. XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Stande der Strafhaft zugestellt am 07.06.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 01.07.2019 beim BFA, RD Steiermark – Außenstelle Leoben, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.07.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

Der BF zog im Alter von elf Jahren von Rumänien nach Österreich und meldete sich am 27.07.2007 an der Adresse seiner Eltern in XXXX mit Hauptwohnsitz an, besuchte hier die Hauptschule, eine Polytechnische Schule und für ein halbes Jahr eine HLW. Im Zeitraum von 2014 bis 2018 lebte der BF durchgehend in Rumänien und besuchte dort eine Holzfachschule.

Der BF besaß ab 09.08.2007 eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) für EWR-Bürger gemäß § 52 Z 2 NAG.

Der genaue Zeitpunkt der neuerlichen Einreise des BF in Österreich im Jahr 2018 konnte nicht festgestellt werden, der BF hielt sich aber jedenfalls zumindest seit XXXX 07.2018 (erste Tatbegehung laut Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019) wieder in Österreich auf.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 2012

§§ 127, 129 Z 1 StGB

§§ 125, 126 (1) Z 5 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX 2012

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX 2012

zu LG XXXX RK XXXX 2012

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX 2013

zu LG XXXX RK XXXX 2012

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX 2014

zu LG XXXX RK XXXX 2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2012

LG XXXX vom XXXX 2018

02) LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 2012

§ 83 (2) StGB

§ 288 (1) StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX 2012

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX 2012

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX 2012

zu LG XXXX RK XXXX 2012

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX 2013

zu LG XXXX RK XXXX 2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2012

LG XXXX vom XXXX 2018

03) LG XXXX vom XXXX 2012 RK XXXX 2012

§ 107 (1) StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX 2011

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX 2012

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX 2012

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX 2012

zu LG XXXX RK XXXX 2012

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX 2013

zu LG XXXX RK XXXX 2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2012

LG XXXX vom XXXX 2018

04) LG XXXX vom XXXX 2013 RK XXXX 2013

§ 12 3. Fall StGB §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u 2, 130 2. Satz 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX 2013

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX 2013

zu LG XXXX RK XXXX 2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom XXXX 2013

zu LG XXXX RK XXXX 2013

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX 2014

zu LG XXXX RK XXXX 2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX 2013

LG XXXX vom XXXX 2016

zu LG XXXX RK XXXX 2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXX vom XXXX 2016

05) LG XXXX vom XXXX 2019 RK XXXX 2019

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1 u 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX 2018

Freiheitsstrafe 22 Monate

zu LG XXXX RK XXXX 2019

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX 2020

zu LG XXXX RK XXXX 2019

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX 2020

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hat im Zeitraum von Oktober 2018 bis November 2018 teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, einer Vielzahl an Verfügungsberechtigten in 16 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen, teils auch durch Öffnen von Behältnissen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei der BF ab dem dritten Angriff in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solcher Taten – im Juli 2018 – begangen hatte. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Erbringung als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die zweifache Qualifikation und die Tatwiederholungen als erschwerend gewertet.

Der BF war außerdem bereits in den Jahren 2012 und 2013 viermal von einem inländischen Strafgericht überwiegend wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden.

Der BF befand sich bereits von XXXX 2013 bis XXXX 2013 in Strafhaft.

Der BF wurde zuletzt am XXXX 2018 festgenommen und befand sich bis zu seiner Entlassung durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.

Der BF wurde am XXXX 2020 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Strafhaft entlassen.

Der BF wurde am XXXX 2020 auf dem Landweg mit der Bahn von Österreich nach Rumänien abgeschoben.

Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Rumänien, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens (mit Ausnahme des Zeitraums von 2007 bis 2013) verbrachte. Der BF wohnte in Rumänien im Haus seiner im Jahr 2018 verstorbenen Großeltern und kann dort auch wieder wohnen. In Rumänien lebt noch ein Onkel des BF.

Der BF verfügt über familiären Bindungen in Österreich. So leben die Eltern des BF, sein Bruder, seine Großeltern väterlicherseits und eine Tante in Österreich. Die rumänische Lebensgefährtin des BF meldete sich am XXXX 2020 von ihrem Nebenwohnsitz in Österreich ab und verfügt derzeit in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz.

Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, allerdings spricht der BF auch gut Deutsch. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass abgesehen von seinen guten Deutschsprachkenntnissen eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor. So war der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich im Zeitraum von XXXX 2011 bis XXXX 2011 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt durch „Schwarzarbeit“ und den Verkauf von Diebesgut sowie durch die Unterstützung seiner Eltern.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haft bzw. Haftentlassung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2019 sowie aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und im Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Rumänien verbrachte, und darauf, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die Feststellungen zum Vorliegen familiärer Bindungen und zu den privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Rumänien beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2019 und auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, wonach auch die rumänische Lebensgefährtin des BF seit einiger Zeit in Österreich lebe, ist entgegenzuhalten, dass die Lebensgefährtin zwar seit Jänner 2019 immer wieder mit Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet war, jedoch nie an der vom BF in der Beschwerde angegebenen Adresse, wobei es sich um die frühere Wohnadresse des BF handelte, und sie sich am XXXX 2020 von ihrem letzten Wohnsitz abgemeldet hat und seitdem keine Meldung im Bundesgebiet mehr vorliegt.

Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen beruht auf der Einvernahme am XXXX 03.2019, insbesondere aus dem Umstand, dass diese offensichtlich problemlos auf Deutsch geführt werden konnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die Feststellung zur einmaligen geringfügigen Beschäftigung des BF in Österreich beruht auf den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom XXXX 03.2019 und auf der Meldung der Polizeiinspektion XXXX gegenüber der belangten Behörde vom 18.11.2018 (AS 3 bis 5).

Die Feststellung zur Abschiebung des BF nach Rumänien am XXXX XXXX 2020 beruht auf der Eintragung im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf acht Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich aufgrund seines persönlichen Verhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige. Aufgrund der letzten strafgerichtlichen Verurteilung und der aktuellen finanziellen Situation stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und bestehe eine reelle Wiederholungsgefahr. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich erforderlich und verhältnismäßig.

In der Beschwerde wird den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass der BF seine Straftat zutiefst bedauere, reumütig sei und zahlreiche Schritte gesetzt habe, die sein zukünftiges Wohlverhalten bestätigen würden. Außerdem verfüge der BF über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, da seine Lebensgefährtin, seine Eltern, sein Bruder, seine Großeltern und seine Tante ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben würden, während in seinem Heimatland lediglich sein Onkel lebe. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zur Erstellung einer Gefährdungsprognose seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung unrichtig. Der BF verfüge nach Haftentlassung nicht nur über die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, sondern auch über gesicherte Wohnverhältnisse und ein stabiles soziales und familiäres Umfeld. Das Aufenthaltsverbot sei daher aufzuheben bzw. in eventu zu kürzen.

Was die Ausführungen in der Beschwerde zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes und die Bezugnahme auf Drittstaatsangehörige sowie zur einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF, wonach dieser am 11.01.2018 vom LGS XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden und auch bereits seit 12.11.2017 in der Haftanstalt sei, ist festzuhalten, dass diese Angaben ganz offensichtlich in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Person des BF stehen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Auch liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, weswegen der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben hat, zumal auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Der in Österreich bereits fünf Mal und wiederholt einschlägig vorbestrafte BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die vom BF verübten strafbaren Handlungen, darunter vorwiegend Eigentumsdelikte, die mehrfache Tatwiederholung, die gewerbsmäßige Begehung der Taten die darauf ausgerichtet war sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen sowie die vom Strafgericht jeweils verhängten Strafen, insbesondere die zweimalige Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits erlittenes Haftübel und die angeordnete Bewährungshilfe den BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Auch die Art und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten (teils versuchten) schweren Einbruchsdiebstähle und der Umstand, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF (etwa in Form einer Abschwächung der kriminellen Energie) über den Tatzeitraum in keiner Weise stattgefunden hat, sondern der BF erneut nach seiner Einreise in Österreich in unverminderter Intensität seinen Einbruchsdiebstählen nachging und innerhalb des kurzen Zeitraums von XXXX 10.2018 bis XXXX 11.2018 16 Einbrüche tätigte sowie der Umstand, dass die begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich nur darauf ausgerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF seine Straftat zutiefst bedauere, reumütig sei und bereits zahlreiche Schritte gesetzt habe, die ein zukünftiges Wohlverhalten bestätigen würden. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz wiederholter Verurteilungen auf Grund der gleichen schädlichen Neigung völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen von Verstößen gegen die Strafrechtsordnung jedoch als nicht völlig glaubhaft. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Einer allenfalls bekundeten Reue kommt aber schon deshalb auch keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen:

Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit seinem schützenswerten Familienleben in Österreich hinreichend auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass dieses bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen einer Abwägungsentscheidung sehr wohl Berücksichtigung fand. Weiters ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre. So lebte der BF zuletzt jahrelang in Rumänien und daher getrennt von seinen Eltern und seinem Bruder und änderte sich dies haftbedingt auch nicht nach seiner Rückkehr nach Österreich. Somit war das Vorliegen eines Familienlebens zwischen dem erwachsenen BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht anzunehmen. Letztlich verfügt auch die rumänische Lebensgefährtin des BF über keinen Wohnsitz in Österreich mehr, weshalb auch insoweit kein Familienleben in Österreich anzunehmen war.

Der BF wird eigenen Angaben zufolge – wie bereits zuvor – auch nach seiner Rückkehr nach Rumänien wieder im Haus seiner verstorbenen Großeltern leben können. Der BF ist auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Letztlich sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen. Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seiner Familie und Verwandten können jedenfalls über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) aufrechterhalten werden. Und müssten auch – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Familie Besuche in Rumänien aufgrund der schweren Behinderung des Bruders des BF nicht zumutbar seien – fallweise Besuche des BF in Rumänien, wenn auch nur abwechselnd und durch einzelne Familienmitglieder möglich sein, insbesondere wenn man die vergleichsweise geringe geografische Entfernung und die Erreichbarkeit sowohl mit privaten als auch mit verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt.

Der BF hat eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde festgelegte Befristung des Aufenthaltsverbotes in der nach § 67 Abs. 2 FPG mit acht Jahren als nicht angemessen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in § 67 Abs. 3 FPG angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen das Eigentum zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 Abs. 2 StGB (2gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern hat es den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Strafe wurde damit im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt. Außerdem wurde der BF (nach etwa 14 Monaten) am XXXX 2020 vorzeitig und unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe) außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr hat der BF in Österreich wiederholt Eigentumsdelikte begangen um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Auch die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

Letztlich erscheint der Zeitraum von sechs Jahren als angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, sodass dieser die Zeit – auch nach Ablauf der dreijährigen Probezeit – zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs (6) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht entgegengetreten. Der BF wurde schließlich am XXXX 2020 nach Rumänien abgeschoben.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Ersuchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann überdies gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Dies ist hier der Fall.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2220896.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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