TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/21 W239 2233302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W239 2233304-1/3E

W239 2233302-1/3E

W239 2233079-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2020 bzw. vom 01.07.2020 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ) reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ), und seinem Bruder, dem Drittbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden am 12.04.2020 beim Versuch der illegalen Weiterreise nach Deutschland aufgegriffen, es wurde ihnen am 13.04.2020 an der Grenzübergangsstelle XXXX die Einreise nach Deutschland verweigert und sie wurden nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellten sie am selben Tag (13.04.2020) im österreichischen Bundesgebiet die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalem Schutz.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Ehepaar liegt ein Familienverfahren vor. Über den Antrag des Drittbeschwerdeführers wird aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle in einem entschieden.

Zu den Beschwerdeführern liegt je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Rumänien vom 22.03.2020 vor.

2. Am 15.04.2020 fand die Erstbefragung aller Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, er sei mit seiner Ehegattin und seinem Bruder XXXX unterwegs. Seine Eltern, eine Schwester und ein weiterer Bruder würden in Syrien leben; eine weitere Schwester lebe in der Türkei.

Der Erstbeschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat im Jänner 2014 gefasst und habe zunächst sechs Jahre lang in der Türkei gelebt. Zur weiteren Reiseroute führte er aus, sie seien schlepperunterstützt in einer Gruppe über Griechenland, Albanien, den Kosovo und Serbien bis nach Rumänien gelangt, wo man sie in XXXX festgenommen habe und sie in Quarantäne gewesen seien. Dann seinen sie über Ungarn nach Österreich gekommen und auf der versuchten Weiterreise nach Deutschland von den deutschen Behörden angehalten und nach einem Tag nach Österreich rücküberstellt worden.

Nach Rumänien wolle der Erstbeschwerdeführer nicht zurück, weil er dort keine Zukunft habe. Bevor man ihn nach Rumänien schicke, solle man ihn lieber nach Syrien zurückschicken.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Angehörigen an, dass ihr Ehemann mit ihr nach Österreich gereist sei, um hier einen Asylantrag zu stellen. Ihre Eltern sowie drei Schwestern und ein Bruder seien in der Türkei wohnhaft; ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Ihr Ziel sei daher Deutschland gewesen, weil der Bruder dort lebe und sie auch ihr Studium abschließen wolle, oder auch Österreich.

Sie habe im Jahr 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst, habe Syrien verlassen und zunächst bis 2020 in der Türkei gelebt und sei dann auf der von ihrem Mann bereits geschilderten Route letztlich bis nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab sie an, dass es anstrengend gewesen sei. Seitdem sie aus der Türkei ausgereist seien, hätten sie nichts mehr zum Essen und keinen Schlaf gehabt und es sei immer kalt gewesen.

Der Drittbeschwerdeführer schilderte, dass er mit seinem Bruder XXXX unterwegs sei. Seine Eltern, eine Schwester und ein weiterer Bruder würden in Syrien leben; eine weitere Schwester lebe in der Türkei. Außerdem lebe seine Ehefrau, die derzeit im neunten Monat schwanger sei, sowie ihr gemeinsamer Sohn in der Türkei.

Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Drittbeschwerdeführer im Jänner 2014 gefasst; er habe zunächst sechs Jahre in der Türkei gelebt. Dann sei er auf der von seinem Bruder bereits geschilderten Route letztlich bis nach Österreich gekommen. Erst beim vierten Versuch sei es ihnen gelungen, nach Rumänien einzureisen. Die Polizei in Rumänien habe sie jedes Mal geschlagen und ihr Handy zerstört. Er wolle nicht dorthin zurück, weil seine Verwandten in Österreich und Deutschland seien.

3. Am 08.06.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend alle drei Beschwerdeführer je ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Die rumänische Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 18.06.2020 (hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers) bzw. mit Schreiben vom 19.06.2020 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 25.06.2020 fand nach Durchführung einer Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt.

Dabei gab der Drittbeschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass es ihm gut gehe und er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er sei aber psychisch belastet und könne nicht mehr richtig schlafen. Diesbezüglich sei er nicht in Behandlung, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen hätten sollen. Er mache sich auch Sorgen wegen seiner Kinder, die noch in der Türkei seien. Ansonsten sei er gesund und benötige auch keine Medikamente. Im Zuge der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und er wolle diesbezüglich auch keine Korrekturen oder Ergänzungen machen.

Zur Frage, ob er oder einer seiner Familienangehörigen jemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, schilderte der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst, dass er über Rumänien eingereist, festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden sei. Dort sei er schlecht behandelt und geschlagen worden, damit er seine Fingerabdrücke abgebe, was er letztlich auch gemacht habe. Während dieser Zeit habe er an die Misshandlungen der syrischen Regierung in den Gefängnissen gedacht. Er sei dort wie ein Krimineller behandelt worden, habe pro Tag nur ein Stück Brot zum Essen bekommen und habe sich erniedrigt, beleidigt und erschlagen gefühlt. In Österreich werde er gut behandelt. Er wolle daher nicht nach Rumänien zurück. Über Nachfrage ergänzte er, dass er illegal nach Rumänien eingereist sei und deshalb verhaftet worden sei. Er sei elf Tage in Haft gewesen; er habe aber auch Personen getroffen, die schon neun Monate in Haft gewesen seien, und zwar solche, die man aus anderen Ländern nach Rumänien rücküberstellt habe.

Der Schlepper habe vom Drittbeschwerdeführer 3.500,-- EUR verlangt und versprochen, ihn nach Österreich zu bringen. Diese Abmachung habe der Schlepper aber nicht eingehalten, weshalb der Drittbeschwerdeführer ihm die restliche Zahlung von 3.000,-- EUR nicht mehr gegeben habe. Der Schlepper habe gesagt, wenn der Drittbeschwerdeführer nach Rumänien abgeschoben werde, bringe er ihn um. Der Schlepper habe gedroht, er werde ein Foto des Drittbeschwerdeführers veröffentlichen, bis man ihm sage, wo er sei. Er sei seit neun Jahren mit seiner Familie auf der Flucht und hoffe, endlich in Sicherheit leben zu können.

Während der Haft in Rumänien sei der Drittbeschwerdeführer geschlagen worden, weil man ihn zwingen habe wollen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Nach elf Tagen sei er entlassen worden, weil man ihm die Fingerabdrücke letztlich abgenommen habe; es sei ihm gesagt worden, er könne weiterziehen. Danach sei er noch etwa zehn Tage in Rumänien geblieben. Der Schlepper habe sie in einem Haus untergebracht und ihnen gesagt, dass sie warten müssten. Der Drittbeschwerdeführer habe viel gelitten auf der Flucht. Er hoffe, das nicht noch einmal durchmachen zu müssen.

Befragt, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Verwandte oder sonstige Personen habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, erklärte der Drittbeschwerdeführer, dass sein Cousin 20 Tage vor ihm eingereist sei; zwei weitere Cousins dritten oder vierten Grades seien vor etwa vier Monaten eingereist. Mit dem Drittbeschwerdeführer zusammen sei sein Bruder XXXX nach Österreich gekommen; er werde am 30.06.2020 die Einvernahme haben.

Flüchtlinge in Rumänien würden die Hölle durchleben; der Drittbeschwerdeführer habe selbst gesehen, wie man Flüchtlinge dort behandle. Man habe ihnen immer wieder gezeigt, dass sie unerwünscht seien und weitergehen sollten. Er habe Angst, dass man seine Frau und die Kinder nicht einreisen lassen werde. Er sei insgesamt 20 Tage in Rumänien gewesen; es sei zu den Vorfällen gekommen, die er bereits geschildert habe. Bei der Haftentlassung sei ihm gesagt worden, dass er weggehen solle, ins Camp dürfe er nicht. Er sei zum Bahnhof gebracht worden. Eigentlich habe er nur Mimik und Gestik verstanden, da es keinen Dolmetscher gegeben habe. Das Zugticket habe er selbst gekauft. Er habe mehrmals gesagt, dass er einen Dolmetscher wolle und man habe ihn immer wieder gefragt, warum er gekommen sei. Er habe auch Angst vor dem Schlepper, der einflussreich sei. Es gebe auf YouTube außerdem einen Bericht über von Rumänien aus organisierten Abschiebungen von Syrern nach Syrien.

Nachgefragt, ob er nach der Haftentlassung eine Anzeige erstattet habe, erklärte der Drittbeschwerdeführer, nein, denn er habe gewusst, dass das nichts bringen werde. Alle hätten zugesehen. Er habe Hunger gehabt und habe nur essen und wegflüchten wollen. Während seines Aufenthaltes in Rumänien habe es noch keine Einvernahme zu den Fluchtgründen gegeben. Man habe ihm einen Schlagstock an den Kopf gehalten und einen Zettel gegeben. Er habe zwar arabische Sätze gesehen, habe sie aber nicht lesen können, weil sie dann abgedeckt worden seien und er habe auch keine Kopie erhalten. Er wolle nur in Sicherheit leben und für sein Leben selbst aufkommen. Er sei gesund und könne arbeiten.

Über Vorhalt, dass er sich laut Auskunft der rumänischen Behörden dem Asylverfahren dort entzogen habe und das Verfahren somit am 28.04.2020 eingestellt worden sei, entgegnete der Drittbeschwerdeführer, dass das nicht stimme. Er habe einen Zettel unterschrieben, ohne zu wissen, was das gewesen sei; er habe keinen Asylantrag gestellt.

Dem Drittbeschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen. Dazu erklärte er, dass er die Behandlung dort bereits geschildert habe. Außerdem wisse er, dass der Schlepper ihm etwas Schlimmes antun werde. Er wisse, dass niemand ihn in Rumänien unterstützen werde. Er habe ein Trauma wegen den Ereignissen im Gefängnis; er habe immer wieder an den Krieg denken müssen. Er wolle nicht, dass sich die Erlebnisse in Rumänien wiederholen würden. Er wolle nach einer Abschiebung nicht im Gefängnis landen. Er denke, er werde im Gefängnis draufgehen; er halte den psychischen Druck nicht mehr aus. Er hoffe, dass er hierbleiben könne. Er habe seine Kinder, seinen mittlerweile neugeborenen Sohn, nicht gesehen. Die Familie lebe in einer schlimmen Situation. In Rumänien wolle man keine Flüchtlinge und er werde so lange geschlagen werden, bis er gehe. Er brauche keine Unterstützung, er wolle arbeiten und für den Unterhalt seiner Familie selbst aufkommen.

Der anwesende Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich aufgrund der geschilderten Lage in Rumänien und aufgrund der Corona-Pandemie.

5. Am 30.06.2020 fand nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Es sei richtig, dass er syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Muttersprache sei, verheiratet sei und keine Kinder habe. Betreffend etwaige Dokumente erklärte er, er habe Kopien der Heiratsurkunde und des Personalausweises. Die Originale seien bei ihm im Camp in Österreich. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Es stimme alles. In Rumänien sei er allerdings nicht in Quarantäne, sondern im Gefängnis gewesen. Vorgehalten, dass auch seine Frau ausgesagt habe, in Rumänien in Quarantäne gewesen zu sein, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sie von der Polizei angehalten und wie Gefangenen behandelt worden seien. Eigentlich seien sie wie Verbrecher behandelt worden und nicht wie Kranke. Die Polizisten hätten sie in englischer Sprache beschimpft und mit einem Stock geschlagen. Die Angaben, die er zur Reiseroute gemacht habe, seien richtig; er sei über die angegebenen Länder bis nach Österreich gelangt.

Zur Frage, ob er in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie vier Mal versucht hätten, über Rumänien einzureisen. Immer wieder seien sie angehalten und beschimpft worden, man habe ihre Handys zerstört und sie hätten am Abend stundenlang in der Kälte warten müssen. Zuletzt seien sie an der ungarischen Grenze angehalten und geschlagen worden und anschließend in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie elf Tage geblieben seien. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie eineinhalb Jahre im Gefängnis bleiben oder nach Syrien zurückkehren müssten. Oder aber, sie müssten einen Asylantrag stellen. Sie hätten dann verlangt, nach Serbien zurückkehren zu können, aber sie hätten zuerst die Fingerabdrücke abgeben müssen und man habe ihnen gesagt, dass man sie später nach Serbien schicken werde. Sie hätten in Rumänien keinen Dolmetscher bekommen und trotzdem die Fingerabdrücke hergeben müssen. Er habe auch nicht gewusst, was auf dem Papier gestanden sei.

Nachgefragt, ob er nun in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, gestand der Erstbeschwerdeführer ein, dass er das schon gemacht habe, aber unfreiwillig. Er sei sowohl in Syrien als auch in Rumänien schlecht behandelt worden. Zwei Tage nach der Antragstellung seien sie auf die Straße geschickt worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie weiterreisen könnten, nach Deutschland oder Belgien. Dann hätten sie sich privat ein Zugticket organisiert und seien gefahren.

Über Vorhalt, dass aufgrund des EURODAC-Treffers zu Rumänien und der Antwort der rumänischen Behörden feststehe, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe, aber untergetaucht sei, woraufhin das Asylverfahren eingestellt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er dort nicht gut behandelt worden sei, sondern schlecht. Weiter vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung noch nicht angeben habe, dass man ihn in Rumänien geschlagen habe bzw. er im Gefängnis gewesen sei, entgegnete er, er sei damals noch müde von der Reise gewesen, die er hinter sich gehabt habe.

Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer weiter an, er habe in Rumänien noch keine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen gehabt. Sie hätten keinen Dolmetscher bekommen. Sie hätten einige Flüchtlinge dort gesehen, die aus Deutschland und Belgien zurückgekehrt seien; diese seien acht oder neun Monate im Gefängnis gewesen. Das hätten diese Flüchtlinge erzählt. Von Rumänien aus sei der Erstbeschwerdeführer dann nach Ungarn gefahren und letztlich mit einem Lkw nach Österreich gekommen.

Nachgefragt, ob er Angehörige oder Verwandte in Österreich habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er einen Cousin väterlicherseits habe, der seit etwa vier Monaten in Österreich lebe und sich im laufenden Asylverfahren befinde. Er habe ihn zuletzt vor etwa fünf Monaten in Serbien gesehen; vermutlich sei das im Februar 2020 gewesen. In der Heimat sei dieser Cousin sein Nachbar gewesen. Weiter entferntere Cousins gebe es in Österreich auch. Die Ehefrau und der Bruder XXXX seien immer mit dem Erstbeschwerdeführer mitgereist. Der Bruder habe bereits seine Einvernahme vor dem BFA gehabt.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aus Österreich auszuweisen; die Zustimmung Rumäniens zu seiner Wiederaufnahme liege bereits vor. Dazu wiederholte der Erstbeschwerdeführer, er wolle nicht nach Rumänien zurück, da sie Angst hätten, dort einige Monate im Gefängnis bleiben zu müssen. Er habe schon erzählt, wie schlecht sie behandelt worden seien. Einige Syrer, die in Rumänien leben würden, seien nach Syrien zurückgeschickt worden; dazu gebe es auch Videos.

Vorgehalten, dass sein Asylverfahren in Rumänien eingestellt worden sei und die rumänischen Behörden es nunmehr weiterführen würden, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, sie seien aus Syrien geflüchtet, weil sie schlecht behandelt worden seien. In Rumänien werde man noch schlechter behandelt. In Österreich werde man human behandelt; das hätten sie in Rumänien nicht erlebt. Weiter vorgehalten, dass er im Zuge der Rücküberstellung in Rumänien als Asylantragsteller das Recht auf Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, es werde ihm schlecht, wenn er daran denke, wie sie dort behandelt worden seien. Zu den aktuellen Länderberichten zu Rumänien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er habe erlebt, wie die Lage in Rumänien gewesen sei. Sie seien in einem Gefängnis gewesen, wie für Verbrecher. Seine Frau sei zusammen mit anderen Frauen in einem anderen Raum gewesen. Sie würden in Würde in Österreich leben wollen. Hier seien sie besser behandelt worden als in den anderen Ländern, die sie durchreist hätten.

Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage ebenfalls an, dass sie sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Es sei richtig, dass sie syrische Staatsangehörige mit arabischer Muttersprache sei, verheiratet sei und keine Kinder habe. Zum Nachweis ihrer Identität habe sie Kopien von Dokumenten. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig; sie sei über die angegebenen Länder bis nach Österreich gereist.

Die Frage, ob sie in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie hätten aber im Gefängnis die Fingerabdrücke abgeben müssen. Vorgehalten, dass sie selbst und auch ihr Ehemann in der Erstbefragung nur von einer Quarantäne gesprochen hätten, erklärte sie, dass ihnen in Rumänien gesagt worden sei, sie müssten in Quarantäne bleiben. Danach hätten sie aber gesehen, dass es ein Gefängnis gewesen sei. Es habe dort auch Leute gegeben, die bereits ein Jahr eingesperrt gewesen seien. Sie sei von der Polizei geschlagen worden, als sie ins Gefängnis gebracht worden sei. Sie hätten vier Mal versucht, in Rumänien einzureisen und seien immer wieder von der Polizei angehalten und mit Füßen getreten worden. Beim letzten Versuch seien sie in Rumänien an der ungarischen Grenze angehalten worden und anschließend ins Gefängnis gebracht worden, wo sie elf Tage geblieben seien. Sie sei getrennt von ihrem Mann in einem anderen Raum untergebracht worden.

Über Vorhalt, dass aufgrund des EURODAC-Treffers zu Rumänien und der Antwort der rumänischen Behörden feststehe, dass sie dort einen Asylantrag gestellt habe, aber untergetaucht sei, woraufhin das Asylverfahren eingestellt worden sei, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten dort keinen Asylantrag gestellt. Es sei ihnen gesagt worden, sie müssten einen Antrag stellen oder sie würden nach Syrien zurückgeschickt werden. Sie hätten sogar gesagt, dass sie nach Serbien zurückgehen würden, aber der Polizist habe drei Tage hintereinander erklärt, dass sie entweder eineinhalb Jahre ins Gefängnis müssten oder nach Syrien zurückgeschickt würden. Letztendlich habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie habe einen Zettel unterschrieben, auf dem etwas auf Arabisch gestanden sei, aber sie habe den Inhalt nicht lesen können. Nach der Abgabe der Fingerabdrücke seien sie auf die Straße gesetzt worden und man habe ihnen gesagt, sie könnten nach Deutschland, Holland oder Belgien weiterfahren. Sie hätten dann einen Zug genommen und den Kontakt zum Schlepper wiederaufgenommen. Danach seien sie mit einem Lkw nach Ungarn und mit einem Pkw weiter nach Österreich gefahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich. Ihr Mann habe aber einen Bruder und Cousins hier. Mit der Zweitbeschwerdeführerin mitgereist seien nur ihr Mann und sein Bruder.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aus Österreich auszuweisen; die Zustimmung Rumäniens zu ihrer Wiederaufnahme liege bereits vor. Dazu wiederholte sie, dass sie nicht nach Rumänien zurückwolle, weil sie dort keinen Asylantrag gestellt habe.

Vorgehalten, dass ihr Asylverfahren in Rumänien eingestellt worden sei und die rumänischen Behörden es nunmehr weiterführen würden, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht human behandelt worden sei. Sie seien nur durch Rumänien durchgereist und hätten nicht die Absicht gehabt, dort einen Asylantrag zu stellen. Im Internet könne man auf arabischen Seiten lesen, dass einige Syrer von Rumänien aus nach Syrien zurückgeschoben worden seien. Von den aktuellen Länderberichten zu Rumänien wolle sie nichts hören. Im Falle einer Rückkehr werde man sie ein Jahr einsperren. Sie seien aus Syrien vor dem Krieg geflüchtet und würden nun in Ruhe leben wollen. Außerdem würden ihr Mann und auch sein Bruder vom Schlepper bedroht, weil sie die Hälfte der ausgemachten Summe noch nicht bezahlt hätten.

Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.

6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.07.2020 (hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers) bzw. vom 07.07.2020 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.

•        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

•        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

•        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

(…)

Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017

- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).

Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).

Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019

- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019

- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

Ergänzend dazu stellte das BFA hinsichtlich COVID-19 fest:

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Im Mitgliedsstaat Rumänien wurden bisher 29.223 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 1.768 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.07.2020).

Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.07.2020).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Hinsichtlich Art. 8 EMRK nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Rumänien nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingreife.

7. Der Drittbeschwerdeführer erhob am 14.07.2020 durch seine Vertretung Beschwerde; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erhoben durch ihre Vertretung am 21.07.2020 eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde. Zudem wurde jeweils der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wurde zusammengefasst auf das Vorbringen der Beschwerdeführer verwiesen, wonach sie in Rumänien von den Behörden inhaftiert und misshandelt worden seien. Gerügt wurde, dass die herangezogenen Länderberichte nicht mit der Realität übereinstimmen würden und das Ermittlungsverfahren des BFA grob mangelhaft gewesen sei. Dazu wurde auszugsweise auf Berichte verwiesen, wonach es in Rumänien zu rassistisch motivierten Übergriffen gegen Asylwerber komme und die Aufnahme- und Versorgungssituation von Asylwerbern unzureichend sei.

8. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2020 ein; hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin langte die Beschwerdvorlage am 23.07.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) und sein Bruder (der Drittbeschwerdeführer) reisen gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 13.04.2020 die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalem Schutz. Zuvor waren die Beschwerdeführer illegal aus einem Drittstaat kommend (Serbien) über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, hatten dort am 22.03.2020 um internationalen Schutz angesucht und die dortigen Anträge während der Antragsprüfung zurückgezogen.

Das BFA richtete am 08.06.2020 betreffend alle drei Beschwerdeführer je ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 18.06.2020 (hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers) bzw. mit Schreiben vom 19.06.2020 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Ausweisung nach Rumänien entgegenstünden, und stehen derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Überstellungsfähigkeit ist gegeben und sie gehören keiner Corona-Risikogruppe an.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam nach Österreich; über diese familiäre Konstellation hinausgehende besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise über Rumänien und der dortigen Antragstellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 zu Rumänien. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer steht laut den EURODAC-Treffern fest, dass sie dort am 22.03.2020 um internationalen Schutz angesucht haben. Der Umstand, dass die dortigen Anträge während der Antragsprüfung zurückgezogen wurden, beruht auf der ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO, welche sich auf die Zurückziehung von Anträgen während der Antragsprüfung bezieht; andernfalls hätte Rumänien sich nach Prüfung des Sachverhaltes nicht auf ebendiese Norm gestützt.

Die Feststellungen betreffend die Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern sich die Berichte älteren Datums sind, ist davon auszugehen, dass sich hier zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen bzw. Verschlechterungen ergeben haben.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Stand vom 14.06.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr bzw. mittlerweile auch schon wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen.

Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernommen haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nach wie vor im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Die skizzierten und derzeit allenfalls hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten noch bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können bzw. teilweise auch schon wurden.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine besonders vulnerable Personen handelt, die aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wären.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Der Hinweis, in Rumänien gebe es kein Asylverfahren nach europäischen Standards und keine ausreichende Versorgung für Asylwerber, gestaltet sich einerseits als bei Weitem zu vage, als dass darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könnte; andererseits findet die pauschale Behauptung „systemischer Mängel des rumänischen Asylverfahrens“ keine Deckung in den herangezogenen Länderberichten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geschilderten negativen Vorerfahrungen in Rumänien ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund ihrer illegalen Einreise kurzzeitig inhaftiert waren. Den Aussagen lässt sich auch entnehmen, dass diese Unterbringung eventuell auch gesundheitspolitische Gründe hatte, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin anfangs von einer „Quarantäne“ sprachen. Im Falle einer behördlich organisierten, geordneten Rücküberstellung - im Gegensatz zu einer illegalen Einreise - ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern abermals eine Inhaftierung droht, zumal die rumänischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

Dass die Beschwerdeführer weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, noch in ärztlicher Behandlung stehen, lässt sich ihren eigenen Aussagen entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten im Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen. Der Drittbeschwerdeführer sprach zwar von einer psychischen Belastung und Schlafproblemen; dass er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente benötigen würde, wurde aber nicht vorgebracht. Aktuelle medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt und es haben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer etwa nicht überstellungsfähig wären. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer zu einer Corona-Risikogruppe zählen würden.

Auch dass die Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass sie gemeinsam hierher eingereist sind und daher zwischen ihnen eine gewisse Bindung besteht - über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfügen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer haben ihren Aussagen zufolge zwar einen Cousin väterlicherseits sowie mehrere weiter entferntere Cousins in Österreich, die alle ebenfalls Asylwerber sind, doch erstatteten sie diesbezüglich kein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass eine besondere Abhängigkeit zwischen den Genannten bzw. ein bestehendes Familienleben vorliegen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab durchgehend gleichlautend an, in Österreich - abgesehen von ihrem mitgereisten Ehemann - keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts des bisher kurzen Aufenthaltes in Österreich auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

§ 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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