TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/2 G311 2202141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2202141-1/7E
G311 2202147-1/5E
G311 2202144-1/5E
G311 2202149-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Rumänien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zahlen zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot bzw. Ausweisung, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.      Die Beschwerden der Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden, Bescheid vom 12.06.2018 wurde gegen sie gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einemMonat erteilt (Spruchpunkt II.). Begegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann (der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer) würden zumindest seit 2010 immer wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Am 17.10.2011 seien der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer auf Antrag Anmeldebescheinigungen wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes/Vaters ausgestellt worden. Bereits 2014 sei ein Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung wegen fehlendem Aufenthaltsrecht nach dem NAG eingeleitet worden, welchem sich die Beschwerdeführer aber immer wieder entzogen hätten. Im Mai 2015 seien die Wohnsitze der Beschwerdeführer von Amts wegen abgemeldet worden. Am 26.01.2017 habe die Erstbeschwerdeführerin neuerlich einen Wohnsitz in Österreich angemeldet und am 08.02.2017 eine selbstsändige Erwerbstätigkeit begonnen. Neben mehreren Verwaltungsstrafen sei die Erstbeschwerdeführerin auch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei bereits drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich.

Mit den ebenfalls angefochtenen, die minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden, Bescheiden vom jeweils 12.06.2018 wurden die minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme und sich nicht ergeben hätte, dass den minderjährigen Beschwerdeführern ein Aufenhaltsrecht aus Eigenem zukomme.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Ehemann/Kindesvater mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.07.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide aufheben; in eventu die, die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffenden, Aufenthaltsverbote auf eine verhältnismäßige Dauer reduzieren; in eventu die Bescheide aufheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; dem Ehemann einen Durchsetzungsaufschub gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Ehemann eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Sie wären seit 2010 fast durchgehend in Österreich und hätten hier auch familiäre sowie private Bezüge. Sie würden Deutsch sprechen, seien erwerbstätig bzw. die Erstbeschwerdeführerin in Karenz. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer würden die Neue Mittelschule bzw. die Volksschule in Österreich besuchen.

In der Beschwerdergänzung vom 20.07.2018 wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem vierten Kind schanger sei und es ihr nicht besonders gut gehe.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.07.2018 ein.

Im zur Zahl G311 2202139-1 geführten Verfahren des Ehemannes/Kindesvaters wurde der ihn betreffende Bescheid des Bundesamtes, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt worden war, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

In weiterer Folge wurde gegen den Ehemann/Kindesvater mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Ehemann/Kindesvater erhob neuerlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 17.04.2019 im nunmehr zur Zahl G311 2202139-2 protokollierten Verfahren eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Ehemann/Kindesvater unentschuldigt nicht erschien. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Ehemannes/Kindesvaters, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt und im Anschluss der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 wurde den Beschwerdeführern schriftlich die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt, zumal sich aus aktuellen Sozialversicherungsdatenauszügen sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister keine Meldungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben würden.

Mit am 05.06.2020 einlangender Mitteilung der Rechtsvertretung vom selben Tag wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aktuell kein Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin hergestellt hätte werden können und der Rechtsvertretung auch keine gegenteiligen Informationen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer bekannt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Sie ist mit XXXX , geboren am XXXX , veheiratet. Er ist der leibliche Vater der minderjährigen Beschwerdeführer. Alle sind rumänische Staatsangehörige (vgl etwa Kopien der rumänischen Reisepässe der Beschwerdeführer, AS 109 BF1, AS 83 BF2, AS ; Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden vom 12.06.2018; darüber hinaus unstrittig).

Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind in Rumänien geboren, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer hingegen in Österreich (vgl etwa Kopien der rumänischen Reisepässe der Beschwerdeführer, AS 109 BF1, AS 83 BF2; AS 19 BF3; österreichische und rumänische Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, AS 17 ff BF3).

Dem Ehemann/Kindesvater der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2011 eine Anmeldebescheinigung als Selbstständiger und am 21.04.2015 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt (vgl mündlich verkündetes Erkenntnis vom 17.04.2019 zur Zahl G311 2202139-2, S 4). Daraufhin wurden auch der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer jeweils am 17.10.2011 Anmeldebescheinigungen als Ehegattin bzw. Verwandte in absteigender gerader Linie nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt. Dem 2017 geborenen, minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde am 31.10.2017 eine Anmeldebescheinigung als Verwandter in absteigender Linie ausgestellt (vgl Fremdenregisterauszüge der BF vom 06.08.2020; aktenkundige Kopien der Anmeldebescheinigungen vom 17.10.2011, AS 105 BF1, AS 79 BF2, AS 13 BF3, AS 23 BF4).

Alle Beschwerdeführer sind gesund und arbeits- bzw. schulfähig. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leiden, die in Rumänien nicht behandelbar wären. Dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an behandlungsbedürftigen Depressionen leidet, konnte mangels vorgelegter Befunde nicht festgestellt werden (vgl etwa Stellungnahme vom 01.03.2018, AS 111 BF1).

Hinsichtlich des Schulbesuches des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine Anmeldungsbestätigung für 11.09.2017 vom 04.09.2017 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers an einer Neuen Mittelschule vorliegt (vgl Anmeldungsbestätigung vom 04.09.2017, AS 77 BF2). Weitere Unterlagen über den Schulbesuch wurden nicht vorgelegt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde im Juni 2017 für das Schuljahr 2017/2018 in die erste Klasse einer Volksschule aufgenommen (vgl Aufnahmebestätigung vom 28.06.2017, AS 9 BF3). Weitere Unterlagen über allfällige Schulbesuch wurden nicht vorgelegt und wurde diesbezüglich kein weiteres Vorbringen erstattet.

Die Erstbeschwerdeführerin weist nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.08.2020):

10.03.2010-13.09.2010

Hauptwohnsitz

BF1

15.02.2011-17.05.2011

Hauptwohnsitz

BF1

20.06.2011-12.07.2011

Hauptwohnsitz

BF1

12.07.2011-15.09.2011

Hauptwohnsitz

BF1

15.09.2011-13.04.2012

Hauptwohnsitz

BF1

13.04.2012-27.03.2013

Hauptwohnsitz

BF1

27.03.2013-26.05.2015

Hauptwohnsitz

BF1

26.01.2017-22.02.2017

Hauptwohnsitz

BF1

22.02.2017-02.06.2017

Hauptwohnsitz

BF1

02.06.2017-05.03.2018

Hauptwohnsitz

BF1

05.03.2018-29.03.2019

Hauptwohnsitz

BF1

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug der Erstbeschwerdeführerin vom 06.08.2020):

07.08.2011-06.08.2012 Kinderbetreuungsgeld (Krankenversicherung)

08.02.2017-29.02.2020 gewerblich selbstständig Erwerbstätige (§ 2 Abs. 1 Z bis 3 GSVG)

10.08.2017-14.11.2017 Kinderbetreuungsgeld

15.11.2017-09.08.2018 Kinderbetreuungsgeld (Krankenversicherung)

Mangels anderweitiger Hinweise in Zusammenschau mit den gemeldeten Wohnsitzen und den Sozialversicherungsdaten wird festgestellt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin somit im Zeitraum zwischen 10.03.2010 bis 29.03.2019 wegen der Unterbrechungen ihrer Meldungen und Versicherungszeiten nicht durchgehend für einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Neben zwei Unterbrechungen von fünf Monaten und einem Monat hielt sich die Erstbeschwerdeführerin zwischen 26.05.2015 und 26.01.2017, somit einen Zeitraum von rund einem Jahr und acht Monaten, nicht im Bundesgebiet auf.

Im zur Zahl G311 2202139-1 geführten Verfahren des Ehemannes/Kindesvaters wurde der ihn betreffende Bescheid des Bundesamtes, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt worden war, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen Zahl G311 2202139-1 In weiterer Folge wurde gegen den Ehemann/Kindesvater mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Ehemann/Kindesvater erhob neuerlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 17.04.2019 im nunmehr zur Zahl G311 2202139-2 protokollierten Verfahren eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Ehemann/Kindesvater unentschuldigt nicht erschien. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Ehemannes/Kindesvaters, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt und im Anschluss der Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mangels Mitwirkung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin am Verfahren konnte nicht festgestellt werden, ob er bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte (vgl aktenkundiges Verhandlungsprotokoll sowie mündlich verkündetes Erkenntnis vom 17.04.2019, Zahl G311 2202139-2).

Die Erstbeschwerdeführerin verfügte in Österreich ab 08.02.2017 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenten“ (aktenkundiger GISA-Auszug vom 09.03.2017, AS 87 BF1). Im Jahr 2017 erwirtschaftete sie als Kleinunternehmerin einen Bilanzgewinn von EUR 6.990,00 (vgl aktenkundige Gewinn- und Verlustrechnung, AS 89 ff BF1). Im den Zeiträumen Juni 2017 bis Mai 2019 bzw. August 2017 bis Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zudem Familienbeihilfe für alle drei minderjährigen Beschwerdeführer gewährt (vgl Mitteilung über Bezug der Familienbeihilfe, AS 95 BF1). Die Erstbeschwerdeführerin kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Sozialversicherung nicht nach, sodass sich eine offener Saldo in Höhe von EUR 825,12 per 23.01.2018 ergab. Diesbezüglich wurde ihr eine Ratenzahlung seitens der Sozialversicherungsanstalt bewilligt (vgl Schreiben der SVA vom 21.02.2018, AS 119 ff BF1).

Bei der Erstbeschwerdeführerin lagen zum Stichtag 28.03.2018 nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl AS 129):

Geschäftszahl

Deliktscode

Rechtsnorm

Geldstrafe

Ersatzarreststrafe

Beginn Tilgung

XXXX

224111

§ 24 Abs. 1 lit. c StVO

€ 40,00

0 Tag(e)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

21.02.2018

XXXX

21122

§ 11 Abs. 2 StVO

€ 50,00

0 Tag(e)

23 Stunde(n)

0 Minute(n)

21.02.2018

XXXX

252121

§ 52 lit. a Z. 2 StVO

€ 70,00

1 Tag(e)

8 Stunde(n)

0 Minute(n)

21.02.2018

XXXX

224115

§ 24 Abs. 1 lit. d StVO

€ 40,00

0 Tag(e)

18 Stunde(n)

0 Minute(n)

28.09.2017

XXXX

334211

§ 42 Abs. 1 KFG

€ 50,00

0 Tag(e)

10 Stunde(n)

0 Minute(n)

17.08.2017

XXXX

2514

§ 20 Abs. 2 StVO

€ 60,00

1 Tag(e)

3 Stunde(n)

0 Minute(n)

20.09.2017

Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen Verletzung von § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG mit Strafverfügung vom 23.11.2017, rechtskräftig am 15.12.2017, zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 verurteilt (vgl Verwaltungsstrafregisterauszug, AS 141 BF1).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurden die Erstbeschwerdeführerin (A.I.) und ihr Ehegatte strafgerichtlich verurteilt. Es erging nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil vom XXXX .2018, AS 149 ff BF1):

„Es haben

I.) F.I. am XXXX 2017 in W.

1.) M.P. als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigten Gewerbetreibenden (Begutachtungsstelle-Nr. XXX), sohin als Beamten, zur Ausstellung eines positiven Gutachtens gemäß § 57a Abs 4 KFT trotz vorhandener schwerer Mängel sowie ohne vorherige Überprüfung hinsichtlich des PKW VW Polo, Fahrzeugidentifizierungsnummer: XXX zu bestimmen versucht, wodurch M.P. zumindest bedingt vorsätzlich seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchen sollte, indem er im Wissen um die Pflichtwidrigkeit des begehrten Vorgehens M.P. fragte, was er für ein „positives Gutachten“ verlangen würde, und ob sie wegen des „Pickerl“ (ohne weitere Begutachtung) „ins Geschäft kommen könnten“, wobei er ihm eine Geldzahlung für die pflichtwidrige Ausstellung des Prüfgutachtens anbot, und dabei mit dem Vorsatz handelte, den Staat in seinem Recht auf ordnungsgemäße Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen sowie auf Ausstellung von Prüfgutachten ausschließlich nach einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Überprüfung zu schädigen;

2.) durch das zu Punkt I.1.) beschriebene Anbot von Geld für die missbräuchliche Ausstellung eines Prüfgutachtens nach § 57a KFG M.P., sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil angeboten;

3.) falsche Urkunden zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Ankauf von 2 PKW unter der (Falsch)Identität „N.S. gebraucht, indem er im Zuge des Ankaufs der PKW VW Polo, Fahrgestell-Nr. XXX und Fiat PUNTO, Fahrgestell-NR. XXX als Käufer die entsprechenden Kaufverträge mit der Falschidentität „N.S.“ unterfertigte und dem Vermittler M.P. jeweils die Originale aushändigte.

II. F.I. und A.I. am XXXX 2017 in E. im bewussten und gewollten Zusammenwirken falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar durch Vorlage

1.) eines Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer F.H. und der (angeblichen) Käuferin A.I. hinsichtlich des PKW VW Polo, Fahrgestell-Nr. XXX, auf welchem die Unterschrift des Verkäufers H. nachgemacht worden war;

2.) eines verfälschten Prüfgutachtens hinsichtlich des PKW VW Polo, Fahrgestell-Nr. XXX, auf welchem insbesondere die Einträge für „Druckdatum“ und „nächste Begutachtung“ abgeändert und die erste Gutachtensseite mittels Laserdrucker neu ausgedruckt worden war, jeweils im Zuge der (versuchten) Anmeldung des PKW VW Polo bei der Zulassungsstelle der D. Versicherung zum Beweis des rechtmäßigen Erwerbs sowie der aufrechten Verkehrs- und Betriebssicherheit, wobei die im § 223 StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Ansehung des Prüfgutachtens (II.) 2.)) in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde (§ 57a Abs 4 KFG) begangen wurde.

Strafbare Handlungen:

01 F.I.

zu I.) 1.) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (als Bestimmungstäter) nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (ECRIS 1307 00)

zu I.) 2.) das Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 erster Satz StGB (ECRIS 1305 00)

zu I.) 3.) und II.) 1.) die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (ECRIS 2006 00)

zu II.) 2.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 22 4 StGB (ECRIS 2001 00)

02 A.I.

zu II.) 1.) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (ECRIS 2006 00)

zu II.) 2.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 22 4 StGB (ECRIS 2001 00)

01 F.I.

Strafe:

uAd §§ 28 43a Abs 2 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Traun vom 3. Juli 2017 zu 3 U 48/17z nach dem Strafsatz des § 302 Abs 1 StGB:

Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten

Zusatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 4,--

im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

[…]

02 A.I.

Strafe:

uAd § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 224 StGB:

Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Unbescholtenheit, teilweises Geständnis

erschwerend: Zusammentreffen von mehreren Vergehen

[…]“

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass Erstbeschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Sowohl im Bundesgebiet als auch in Rumänien bestehen noch familiäre Bindungen der Beschwerdeführer. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Hinweise auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind darüber hinaus Kopien der rumänischen Reisepässe bzw. teilweise auch Geburtsurkunden der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin weiters in das Strafregister sowie ihre Sozialversicherungsdaten. Auch hinsichtlich ihres Ehemannes nahm das erkennende Gericht in die Sozialversicherungsdaten und das Melderegister Einsicht. Weiters wurde in die elektronischen Gerichtsakten zu den Verfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer (Zahlen G311 2202139-1 und G311 2202139-2) Einsicht genommen und eine Kopie des Beschlusses vom 02.08.2018 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 17.04.2019 zu den gegenständlichen Gerichtsakten genommen.

Nachdem der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.04.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist war und auch die Beschwerdeführer – den Daten aus dem Zentralen Melderegister sowie der Sozialversicherung folgend – sich offensichtlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten und auch die bevollmächtigte Rechtsvertretung aktuell keinen Kontakt zu den Beschwerdeführern herstellen konnte, konnten nähere Feststellungen, insbesondere zu einem allfällig erworbenen Daueraufenthaltsrecht, nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer habe im Übrigen auch sonst nicht wesentlich am Verfahren mitgewirkt.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde weder vorgebracht noch hat sich ein solches sonst ergeben.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Erstbeschwerdeführerin:

§ 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2019 den Ehemann/Vater der Beschwerdeführer betreffend wurde davon ausgegangen, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin seit 2011 über eine Anmeldebescheinigung verfügte, kommt diesem Umstand nur deklarative Wirkung zu (vgl VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330; 19.05.2008, 2006/18/0390; 04.06.2009, 2008/18/0763; 25.09.2009, 2009/18/0278; 26.11.2009, 2008/18/0720; 16.02.2012, 2009/01/0062).

Aufgrund der Sozialversicherungsdaten sowie der Wohnsitzmeldungen der Erstbeschwerdeführerin und der sich dadurch ergebenden Erwerbstätigkeitszeiten bzw. Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sowie den offenkundigen, unbestritten gebliebenen, Unterbrechungen ihres Aufenthalts im Bundesgebiet liegen die Voraussetzungen – basierend auf den dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen – für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts der Erstbeschwerdeführer iSd § 53a NAG gegenständlich nicht vor. Auch hielt sich die Erstbeschwerdeführerin nicht zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Da die von der Erstbeschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,
Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der von der Erstbeschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihre strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2018 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem bereits drei Mal vorbestraften Ehemann durch Vorlage eines Kaufvertrages über einen PKW, auf dem sie die Unterschrift des Verkäufers fälschte, sowie durch Vorlage eines verfälschten Prüfgutachtens für eben jenen PKW beim Versuch der Anmeldung dieses PKW bei einer Zulassungsstelle zum Beweis des rechtmäßigen Erwerbes und der aufrechten Verkehrs- und Betriebssicherheit falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte. Dabei handelte es sich bei dem KFZ-Prüfgutachten um eine inländische öffentliche Urkunde.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen hingegen als erschwerend. Die Voraussetzungen für eine Diversion sah das Strafgericht nicht als gegeben an.

Auch wenn es sich um die bisher einzige strafrechtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin zu einer relativ geringen Strafe gehandelt hat, so muss einerseits berücksichtigt werden, dass das Strafgericht mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen finden konnte. Anderseits liegen gegen die Erstbeschwerdeführerin zwischen 2017 und 2018 allein sieben rechtskräftige Verwaltungsstrafen, dabei überwiegend nach der StVO/dem KFG sowie einmal nach dem Meldegesetz vor.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits mehrfach vorbestraft ist und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren besteht, sie ihre Straftaten gemeinsam mit ihrem Ehemann begangen hat und offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt auf Dauer selbstständig (abgesehen vom Bezug öffentlicher Leistungen wie Kinderbetreuungsgeld) zu bestreiten, zeigt das von der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet gesetzte Verhalten, das von ihr eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten