TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/1 I414 2228284-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I414 2228284-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Senat durch den vorsitzenden Richter Mag. Christian EGGER und den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die beisitzende fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER, über die Beschwerde von XXXX , geb. 25.04.1976, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.01.2020, Zl. XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass befristet bis 28.02.2021 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2228284.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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