TE Bvwg Beschluss 2020/10/1 I414 2212591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I414 2212591-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Harald NEUSCHMID als beisitzender Richter und Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. 16.02.1953, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 13.11.2018, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2020, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2212591.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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