RS Vwgh 1975/9/23 0292/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Index

Staatsbürgerschaft
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1
VwGG §49 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2231/65 E 29. Juni 1966 VwSlg 6963 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der für den Verhandlungsaufwand vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch den Ersatz der Fahrtkosten für Benützung der Straßenbahn durch eine in Wien wohnhafte Partei bzw deren in Wien wohnhaften Vertreter (hier mitbeteiligte Partei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X08

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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