RS Vwgh 1978/12/7 1643/77

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Veröffentlicht am 07.12.1978
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §92

Rechtssatz

Bloße Verunreinigungen(hier: ausgeflossenes Benzin) fallen unter die Bestimmungen des § 92 StVO 1960, (Hinweis auf E d. VfGH vom 11. Juni 1977, B 121/76-6, VfSlg 8055) der in seinem Absatz 3 die Behörde ausdrücklich dazu ermächtigt, die Kosten der Entfernung von Verunreinigungen sowie der Reinigung der Straße jenen Personen aufzuerlegen, die hiefür verantwortlich sind. (Hinweis auf das E vom 24. 11. 1977, 1037/76, VwSlg 9438 A/1977). Da die belangte Behörde aber die Vorschreibung von Kosten nicht auf die Bestimmungen des § 92 StVO, sondern auf die des § 89 a leg cit stützte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001643.X01

Im RIS seit

03.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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