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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus den §§ 7, 24 Abs 2 und 3 und § 26 Abs 3 OÖ SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine - einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag - mangels Nachweis einer sozialen Notlage - abzuweisen ist. Die belBeh hat somit insofern die Rechtslage verkannt, als sie die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Einkommensbestätigung des Antragstellers für zulässig erachtete.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100213.X03Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020