RS Vwgh 2015/4/22 2012/10/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11 Abs1
AlVG 1977 §11 Abs2
AngG §26
GewO 1994 §82a
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2
NAG 2005 §51 Abs2 idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/10/0050 E 15.09.2020

Rechtssatz

Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100218.X02

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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