Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenGText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 14.05.2020, Zl. …, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid mit folgendem Wortlaut gerichtet:
„Ihr Einspruch vom 13.05.2020 gegen die Strafverfügung vom 21.04.2020, GZ w.o., wird gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde am 23.4.2020 laut Zustellnachweis zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 24.4.2020 und endete am 8.5.2020.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 13.05.2020, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der Folgendes (unkorrigierte Fassung) vorgebracht wird:
„Ich habe leider die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung zu spät eingebracht. Der Grund liegt in meiner Unerfahrenheit in juristischen Dingen und den damit zusammenhängenden Fristen. Da ich selbst allein nicht in der Lage bin, einen Einspruch in der erforderlichen Form an die Behörde zu verfassen, musste ich mich erst um Hilfe umsehen und in Anbetracht meiner Vollzeitbeschäftigung ist es insgesamt zu dieser Zeitüberschreitung gekommen, die ich so nicht beabsichtigt habe. Die Übertretung der Vorschriften tut mir leid, wie ich in meinem vorhergehenden Einspruch bereits gesagt habe. Ich möchte trotzdem noch einmal um Nachsicht ersuchen, da mich die Strafe von 500 Euro bei meinem Einkommen wirklich unverhältnismäßig schwer trifft.“
Die dazu ergangene Entscheidung gründet sich auf folgende Erwägungen:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind Rechtsmittelfristen nach der Rechtsprechung nicht erstreckbare Fristen. Der inhaltlichen Entscheidung über einen nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebrachten Einspruch steht daher die Rechtskraft der Strafverfügung entgegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.053.6046.2020Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020