TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/22 VGW-031/053/6911/2020

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.05.2020, Zl. …, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde,

                                                             

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Nachdem gegen den Beschwerdeführer zunächst eine Strafverfügung wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurde, hat die belangte Behörde über den dagegen gerichteten Einspruch mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entschieden. Dieser lautet wie folgt:

Zurückweisungsbescheid, Spruch

Ihr Einspruch vom 3.5.2020 gegen die Strafverfügung vom 10.4.2020, GZ …, wird gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erfassen hat. Die Strafverfügung wurde am 15.4.2020 laut Zustellnachweis zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 15.4.2020 und endete am 29.4.2020.

Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 03.05.2020, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt per e-mail, eingebracht.

Mit Schreiben vom 5.5.2020 wurden Sie aufmerksam gemacht, dass Ihr Einspruch verspätet eingebracht wurde. Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweise, die eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle zur Zeit der Zustellung belegen können vorzulegen. Der erkennenden Behörde wurde am 8.5.2020 eine Stellungnahme übermittelt, welche jedoch keine Beweisanbote über eine Abwesenheit Ihrerseits von der Abgabestelle enthielt.

Es steht somit fest, dass Ihnen die im Spruch zitierte Strafverfügung am 15.4.2020 rechtswirksam zugestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Rechtsmittelwerber (unkorr. Fassung) argumentiert wie folgt:

„wie ich von Ihnen einen Brief erhalten habe und herauslesen konnte, habe ich "meinen Einspruch zu spät versendet". Ich kann Ihnen nur schreiben, dass ich den ersten Brief zu spät erhalten habe und dem entsprechend auch zu spät versenden konnte. Ich bin wirklich Pleite kann leider zurzeit nicht meine Fixkosten zahlen. Bitte bitte kommen Sie mir entgegen oder verschieben wir die Zahlung soweit es funktioniert (muss mich leider bei meinen Freunden verschulden).“

Die dazu ergangene Entscheidung gründet sich auf folgende Erwägungen:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den ersten Brief (gemeint offenbar die Strafverfügung) „zu spät“ erhalten und dementsprechend auch sein Rechtsmittel dagegen zu spät eingebracht, ist dies schon allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich das Zustelldatum der Strafverfügung aus dem Zustellnachweis ergibt. Die Frage, ob die Strafverfügung zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt wurde, stellt sich daher nicht. Im Übrigen können die geltend gemachten unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Frage der Verspätung des Einspruchs ist. Die Zurückweisung des zu spät erhobenen Einspruchs erfolgte jedenfalls zurecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.053.6911.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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