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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des J und 2. der R, beide vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, Grazergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1997, Zl. 03-12.10 D 16 - 97/5, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Dobl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage betreffend das Bauwerk auf dem Grundstück Weinzettl 12, Grundstück Nr. 102, KG Muttendorf, abgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 7. April 1997 abgewiesen und dem Antrag der Beschwerdeführer auf Unterbrechung des anhängigen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens keine Folge gegeben.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Kanalgesetzes 1988 im wesentlichen damit begründet, daß sich aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 ergäbe, der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung müsse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen und sei dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen. Sofern die Beschwerdeführer einwendeten, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates sei eine wasserrechtlich bewilligte, dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgungsanlage vorgelegen, werde dem entgegengehalten, daß für die Pflanzenkläranlage zu diesem Zeitpunkt ein mit Rechtsmitteln bekämpfter erstinstanzlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorgelegen sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß die Pflanzenkläranlage dem Stand der Technik entspreche. Die Berufungsbehörde habe im wasserrechtlichen Verfahren aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Gemeinde der Berufung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Da die Beschwerdeführer in der Vorstellung auf diesen Bescheid Bezug nähmen, werde ausgeführt, daß die Wasserrechtsbehörde aufgrund der mangelhaft vorgenommenen Ermittlungen ein limnologisches Gutachten eingeholt habe, das zum Ergebnis gehabt hätte, daß ein zusätzlicher Schmutzstoffeintrag durch gereinigte Abwässer in unvermeidlicher Weise eine gewisse Restbelastung aufwiese und das Projekt aus limnologischer Sicht demzufolge nicht positiv begutachtet werden könne. Die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz habe weiters festgehalten, daß das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Verfahren in dieser Hinsicht in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei und die erste Instanz zur beabsichtigten Versickerung von Abwasser zumindest einen hydrogeologischen Amtssachverständigen befragen hätte müssen und die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Wasserversorgungen erheben, untersuchen und allfällig Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geben hätte müssen. Aus dieser Berufungsbegründung ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Pflanzenkläranlage sohin keine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 darstelle. Festzuhalten sei, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei über die Berufung der Beschwerdeführer kein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid für die Pflanzenkläranlage existiert habe und sohin seitens des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei nicht festgestellt habe werden können, ob die Pflanzenkläranlage als eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5
Stmk. Kanalgesetz anzusehen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG bestehe im übrigen kein Anspruch einer Partei auf Aussetzung des Verfahrens.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere in ihrem Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Anschlußverpflichtung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage gemäß Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988, daß der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, abgeleitet, daß eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. voranzugehen hat, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Nach dem angeführten Erkenntnis Zl. 93/07/0131 kann ein Antragsteller solange mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 nicht durchdringen, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Auch im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, daß Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5
Stmk. Kanalgesetz 1988 nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist. Diese hg. Judikatur ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahingehend zu präzisieren, daß von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung gesichert nur dann gesprochen werden kann, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Eine solche rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde für die verfahrensgegenständliche Pflanzenkläranlage unbestritten nicht vor. Allein aus diesem Grund wurde die verfahrensgegenständliche Vorstellung der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen.
Nicht im Recht ist die belangte Behörde allerdings, wenn sie meint, daß mit dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung die im § 4 Abs. 5 leg. cit. genannten Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Die Behörden haben vielmehr in Vollziehung des § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 allfällige sich daraus ergebende weitere Gesichtspunkte selbst zu überprüfen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, Zl. 96/06/0046, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 96/06/0003).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060171.X00Im RIS seit
12.11.2001