TE Vfgh Beschluss 1995/11/28 B3269/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Klagenfurter Stadtrecht 1993 §92 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs mangels Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. In der vorliegenden Rechtssache erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt in erster Instanz den Bescheid vom 7. Dezember 1994, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Kanalanschlußbeitrag in näher bezeicheter Höhe vorgeschrieben wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter Bezugnahme auf §91 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993, LGBl. für Kärnten 112/1993, (iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Klagenfurter Kanalanschlußbeitragsverordnung vom 9. Mai 1978, Z7691/1978 idgF) mit Bescheid vom 13. September 1995 abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: " Gegen diesen Bescheid ist gemäß §91 Abs2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf §92 leg.cit. wird festgehalten, daß der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt nunmehr bekämpft.

II. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VerfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §92 Abs1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 (worauf der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt in seiner Rechtsmittelbelehrung auch hinweist) nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. etwa VfSlg. 11269/1987).

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3269.1995

Dokumentnummer

JFT_10048872_95B03269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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