Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L507 2184987-1/21E
L507 2184989-1/13E
L507 2184978-1/12E
L507 2184985-1/12E
L507 2184983-1/14E
VERFAHRENSLEITENDER
BESCHLUSS
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017,
Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der irakischen Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Text
2. Laut Mitteilung des BFA vom 18.12.2019 wurden die Beschwerdeführer am 28.11.2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 13.01.2020 ergab, dass die Beschwerdeführer bis zum 30.01.2019 in Österreich aufrecht gemeldet waren. Eine aktuelle Meldeadresse der Beschwerdeführer scheint im Zentralen Melderegister nicht auf.
3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführer im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich. Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der Beschwerdeführer nicht möglich ist, waren die Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Aufenthaltsort Familienverfahren Minderjährigkeit Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung verfahrensleitender BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2184978.1.00Im RIS seit
30.10.2020Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020