Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2224604-1/5E
L515 2224603-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und 15b AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und 15b AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.1 Die männliche bP1 und die weibliche bP2 leben seit 2 Jahren in einer Lebensgemeinschaft.
I.1.2. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegrünen bzw. Rückkehrhindernissen vor, in Georgien seit dem Jahr 2000 als Hobbyarchäologe mit antiken Sachen gehandelt zu haben, da er als Geistlicher offiziell kein Einkommen gehabt habe. 2011 seien sein Bruder und seine Geschäftspartner festgenommen worden. Auf ihn sei eine Mitarbeiterin des Geheimdienstes angesetzt worden, mit welcher er ein Jahr lang in einer Beziehung gelebt und dann auch geheiratet habe. Seit dieser Zeit habe er immer Probleme mit den georgischen Behörden gehabt.
Die bP1 sei orthodoxer Priester gewesen, habe jedoch keine Gemeinde bzw. keine Arbeit bekommen. Seien Menschenrechte seien in Georgien eingeschränkt worden, weshalb er sich entschlossen habe, Georgien zu verlassen.
Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.
I.1.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„..
- Sie sind spätestens am 17.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
- Am selben Tag haben sie einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXX in XXXX geboren zu sein.
- Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 17.09.2019 vor der Polizeiinspektion Schwechat FPG Flughafen, gaben Sie hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes folgendes an:
"Seit dem Jahr 2000 war ich in Georgien Hobbyarchäologe. Ich habe auch mit antiken Sachen gehandelt. Früher war das legal, jetzt ist es mittlerweile illegal geworden. Jedoch im Jahre 2011 wurden mein Bruder und die Personen, mit denen ich Geschäfte gemacht habe, festgenommen. Auf mich wurde von den Sicherheitsbehörden eine Mitarbeiterin, welche mit mir in einer Beziehung über 1 Jahr gelebt hat, und ich mich deshalb von meiner damaligen Ehefrau getrennt habe. Diese Agentin habe ich dann auch geheiratet. Es hat sich dann herausgestellt, dass diese Person eine Mitarbeiterin des Geheimdienstes war. Seit dieser Zeit habe ich immer Probleme mit den Behörden in Georgien. Meine Möglichkeiten in Georgien waren sehr eingeschränkt. Vor 4 Jahren habe ich dann meine jetzige Lebenspartnerin XXXX kennen gelernt und seit 2 Jahren leben wir auch gemeinsam. Als orthodoxer Priester habe ich keine Gemeinde bekommen (keine Arbeit). Meine Menschenrechte wurden in Georgien eingeschränkt und ich bekam keine Luft mehr. Aus diesem Grund sah ich mich gezwungen, Georgien zu verlassen.“
- Am 26.09.2019 wurden Sie durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
…
LA: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen?
VP: Ich habe meinen Pass schon bei der Polizei abgegeben.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein, niemanden. Meine Freundin ist zuerst nach Deutschland gereist, ich war in der Zwischenzeit in der Slowakei. Sie hat mich dort besucht. Nach 2 Wochen nach Beendigung meines dortigen Jobs reisten wir gemeinsam nach Österreich.
LA: Sind Sie soweit gesund?
VP: Ja, kerngesund.
…
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Ich bin geschieden seit 2009 und habe aus dieser Ehe eine 18 Jährige Tochter. Sie studiert Medizin in Tiflis.
Jetzt lebe ich in Gemeinschaft mit Fr. XXXX seit etwa 2 Jahren.
…
LA: Haben Sie noch nähere Verwandte in Ihrem Heimatland, wie leben diese?
VP: Meine Mutter, einen Bruder, eine Großmutter, drei Kinder des Bruders. Mein Vater ist 1983 verstorben. Meine ganze Familie ist in Georgien.
LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?
VP: 11 Jahre Grundschule, danach Lehre zum Koch. Seit 1997 bin ich als Geistlicher tätig.
LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt?
VP: Ich bin Priester der georgisch Orthodoxen Kirche seit 22 Jahren.
Zeigt Handyphoto in Kirche im XXXX .
LA: Haben Sie zu dieser beruflicher Tätigkeit Ausweise oder Unterlagen?
VP: Ich musste so schnell das Land verlassen, dass ich nichts mitnehmen konnte.
Deshalb habe ich auch XXXX zuerst fliehen lassen.
LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland?
VP: Offiziell gehört mir nichts, mit Absicht. Frühere Sachen waren auf die Exfrau angemeldet. Danach habe ich immer gemietet.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)?
VP: Ich würde sagen mittel, wir konnten uns selbst erhalten.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Nein, dazu bin ich noch zu kurz hier.
LA: Wann haben Sie somit Georgien endgültig verlassen?
VP: Am 09.08.2019
LA: Haben Sie Ihr Heimatland legal verlassen?
VP: Ich bin von Tiflis nach Odessa geflogen. Von dort mit dem Bus nach Ushgorod und dann über die Grenze in die Slowakei.
LA: Was haben Sie dort gearbeitet?
VP: Bei XXXX . Zeigt Ausweis und slowakisches Polizeiliches Führungszeugnis vor. Kopie zum Akt.
Nach einer einwöchigen Einschulung begann ich zu arbeiten.
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Da ich als Geistlicher tätig war, hatte ich offiziell kein Einkommen und musste mir wie alle anderen Priester selbst helfen. Ich machte mein Hobby zum Beruf und handelte mit archäologischen Funden. Bei Überschwemmungen in XXXX wurden oft alte Sachen freigelegt. Auch informierten mich die Bauern, wenn sie was entdeckt hatten. Teilweise waren das Funde die 2000 Jahre vor Christus datiert waren. Gold und Bronze. Ich kaufte diese Stücke und verkaufte sie in Tiflis weiter. Anfang 2009 herrschte der Polizeistaat in Georgien, der korrupt war. In dieser Zeit habe ich eine Frau ( XXXX ) kennengelernt und mich wegen ihr von meiner Frau scheiden lassen. Materiell waren sie versorgt, aber die neue Freundin wollte auch Geld und ich sollte ihr eine Wohnung kaufen, da sie von meinem Einkommen Bescheid wusste. Ich hatte wegen der Geschäfte immer viel Bargeld daheim liegen, aber es war alles rechtskonform. Ich durfte im Inland diese Fundstücke verkaufen, aber nicht außer Landes bringen. Mittlerweile ist dieser Handel verboten. Im August 2010 war ich in Aserbaidschan, XXXX hat mein ganzes Geld mitgenommen und ist gegangen. Ich konnte sie eine Woche nicht telefonisch erreichen. Sie ist inzwischen Leiterin einer Abteilung des georgischen Geheimdienstes.
Dazu hätte sie mindestens den Rang eines Majors haben sollen. Inzwischen ist sie die Leiterin für ganz Georgien.
In ihren Kreisen gab es viele Menschen, die sich für meine Tätigkeiten interessierten. Sie wollten mein Einkommen durchleuchten.
Weil ich kein offizielles Einkommen hatte wollten sie wissen wodurch mein Vermögen zustande gekommen ist.
2011 wurde mein Bruder und vier andre verhaftet, wegen einer angeblichen Barschlägerei.
Nach Rückübersetzung: angeblich hätte er eine Maschinenpistole mitgehabt und geschossen.
Ich wurde beim Patriarchen angezeigt.
Nach Rückübersetzung: Nicht offiziell angezeigt, sondern „angeschwärzt“
Ich sollte die Fundreichsten Regionen Georgiens verraten, damit sie freikommen. Ich zeigte die Fundorte dem Generaldirektor der Staatsanwaltschaft.
Vertreter des Staates haben dann dort 18 Kilogramm an Goldfunden ausgegraben im Wert von mindestens 80 Mio. Dollar. Danach kamen die fünf Personen frei, es war eine außergerichtliche Einigung (Vergleich).
Dann waren Wahlen 2011 und die Machtverhältnisse änderten sich. Ich gab dazu einem Journalisten ein Interview. Es wurde mir dann vorgeworfen diese Ausgrabungen gedeckt zu haben. Dieser Journalist war tatsächlich ein Geheimagent. Kronzeuge XXXX , der auch Priester war ist verhaftet worden.
Nach Rückübersetzung: Mir wurden Funde im Wert von 300.000 US Dollar abgenommen, konfisziert.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
VP: Ja, drei Tage vor meiner Ausreise gab es einen Anruf von einem Unbekannten, der sich unbedingt mit mir persönlich treffen wollte.
Die letzten 10 Jahre wurden meine Geschäftspartner bedrängt.
LA: Was bedeutet die Tätowierung auf Ihrer linken Hand? (3 Punkte bei Daumenwurzel)
VP: Das habe ich als Soldat der russischen Armee gemacht, es heißt oh mein Gott.
Nach Rückübersetzung: „Es ist ein Kreuz dabei.“
LA: Zusammenfassend kann man sagen, dass die Geschäfte mit den Ausgrabungen nur halb legal waren und Sie deshalb geschäftliche Probleme hatten?
VP: Ja, das war so. Der Staat hatte ein Auge auf die Altertümer.
Nach Rückübersetzung: „Die Beamten des Staates wollten die Altertümer zwecks Bereicherung.“
LA: Haben Sie Kontakte zur Orthodoxen Kirche in Österreich?
VP: Noch nicht.
LA: Warum haben Sie sich nicht an die orthodoxe Kirche in der Slowakei gewandt?
VP: Die Slowakei sympathisiert mit Russland und ich vertraue ihr nicht.
LA: Wie vereinbaren sich Ihre wechselnden Frauenbekanntschaften mit Ihrem Beruf als Priester?
VP: Es wurde geduldet, weil ich mich in sehr hohen Kreisen der Kirche bewegt habe.
…
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich denke, dass ich zumindest verhaftet werden könnte.
LA: Was könnte Ihnen vorgeworfen werden?
VP: Alles Mögliche.
Ich habe im Allgemeinen Angst vor den Zuständen in Georgien. Es wurde zum Beispiel letztens ein 16 Jähriger zu Tode geprügelt um ein Geständnis zu erpressen. Das habe ich auf facebook gesehen.
Ich möchte nicht mehr als Priester arbeiten, da ich sehr viele Sünden habe.
LA: Hatten Sie jemals offiziellen Behördenkontakt?
VP: Nein. Das waren amtsmissbräuchliche Handlungen vor dem Regierungswechsel 2011.
LA: Können Sie Unterlagen der Orthodoxen Kirche besorgen, die belegen, dass Sie Priester waren?
VP: Ich kann es versuchen, entweder über die georgische Botschaft, oder über die orthodoxe Kirche in Österreich.
Frist Vorlage: Freitag 04.10.2019
LA: Möchten Sie Feststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht erhalten?
VP: Nein.
…“
bP2 berief sich auf die Gründe von bP1 bzw. auf den Wunsch, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Weitere Ausreisegründe brachte sie nicht vor.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen besteht.
Weiters wurde den bP gem. § 15b (1) AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid genannte, bestimmte Unterkunft zu nehmen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
Sie schilderten im Verfahren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von archäologischen Fundstücken. Diese Probleme liegen allerdings zeitlich sehr weit zurück-etwa im Jahr 2011, noch unter der Vorgängerregierung in Georgien.
Es kann daher schon alleine deswegen kein Zusammenhang zu Ihrer Ausreise 2019 hergestellt werden. Darüber hinaus gab es nie einen irgendwie gearteten qualifizierten Behördenkontakt, Sie wurden niemals zu einer Einvernahme oder ähnlichem in Georgien geladen.
Ihre Ausreise erfolgte legal unter Befolgung sämtlicher Sicherheitsvorschriften mit gültigem Reisepass auf dem Luftweg. Das wäre bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich gewesen. Allfällige Querelen mit einer Exfreundin sind wohl menschlich bedauerlich, aber private Probleme, welche der Asylrelevanz entbehren. Sollte diese Exfreundin tatsächlich ihre berufliche Position benutzt haben um Ihnen Schwierigkeiten zu machen, so wäre das Amtsmissbrauch und auch in Georgien strafbar. Überdies liegen auch diese Ereignisse viele Jahre zurück und ein zeitlich relevanter Konnex ist daher nicht gegeben.
Überdies ist Georgien als sogenannter „sicherer Drittstaat“ eingestuft. Es muss also davon ausgegangen werden, dass in Georgien eine ausreichende Rechtsstaatlichkeit gegeben ist.
Daher ist nicht nachvollziehbar, dass Sie bei angeblichen kriminellen Handlungen gegen Ihre Person diese nicht zur Anzeige gebracht haben. Es wäre in einem solchen Fall Schutz von staatlichen Behörden zu erlangen gewesen.
Sie haben einen solchen Schutz nicht in Anspruch genommen, was Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit untermauert.
Es wird daher klar, dass Ihre Ausreisebemühungen dem allgemeinen Wunsch nach Emigration entspringen und nicht Verfolgungshandlungen, welche unter die Bestimmungen der GFK zu subsummieren wären.
Dass Sie von staatlicher Seite nicht bedroht sind geht nicht nur aus Ihren Angaben hervor, sondern auch aus Ihrer legalen Ausreise mit dem Flugzeug.
Ihre ganze erweiterte Familie lebt in Georgien in Sicherheit.
Im Verfahren konnte somit keine asylrelevante Bedrohung für Sie in Georgien festgestellt werden.
Im Gesamtzusammenhang kristallisiert sich klar heraus, dass Sie Georgien aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit verlassen haben. Sie versuchten auch in der Slowakei zu arbeiten und Fuß zu fassen. Als Ihnen das scheinbar nicht ausreichend gelang, beschlossen Sie in Österreich um Asyl anzusuchen. Wären Sie wirklich akut in Gefahr gewesen, hätten sie sofort in der Slowakei einen Asylantrag stellen müssen.
Da Sie aber gezielt Österreich als Antragsland ausgewählt haben, lässt sich daraus klar auf wirtschaftliche Interessen die hinter der Antragstellung stehen, schließen.
Es konnte daher weder aus Ihren Angaben noch von Amtswegen eine Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Heimatland festgestellt werden.
…“
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG (im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich als „sicherer Drittstaat“ bezeichnet) handelt.
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die bB ging davon aus, dass das Beziehen der im Akt genannten Unterkunft im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Ordnung geboten erscheint.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten. Die beschwerdegegenständlichen Bescheide wurden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz habe es die bB unterlassen, auf die individuellen Vorbringen der bP einzugehen. Ebenso sei der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erfragt worden; die bP wären gegebenenfalls bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Die Länderberichte seien unzureichend berücksichtigt worden, da eine faires Verfahren in Georgien nicht gewährleistet werden könne und Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen weiterhin ein Problem darstellen würden. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der georgische Staat bzw die Sicherheitsbehörden und die Regierung gewillt und imstande sind, den Menschen, die sich auf seinem Territorium befinden, notwendigen Schutz zu bieten.
Aufgrund der Mittellosigkeit der bP und dem daraus resultierenden Entzug der Lebensgrundlage in Georgien würde die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Zuge der Beschwerde stellten die bP die Anträge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und in einer Entscheidung in der Sache selbst den bP den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG; in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55,57 AsylG; in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, auch unter Anbetracht dessen, dass die bP1 eine Ausbildung zum Koch und die bP2 eine Ausbildung zur Buchhalterin/Managerin absolviert hat.
Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die bP halten sich 4 Monate im Bundesgebiet auf.
Familienangehörige der bP1 sowie der bP2 leben nach wie vor in Georgien und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mit einem georgischen Reisepass von der Slowakei mit einem Autobus in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer keinen Deutschkurs besucht.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht aufgrund eines gültigen, georgischen Reisepasses fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
II.1.2.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht jedenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen keine solche Änderungen.
II.2.5. Behauptete mangelhafte Ermittlungen, Mitwirkung im Verfahren
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Ebenso sei an dieser Stelle auf den eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2a AVG verwiesen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Einzelfallbezogen ergibt sich aus den oa. Erwägungen, dass der Einwand des Rechtsfreundes, der maßgebliche Sachverhalt wurde nicht im ausreichenden Maße ermittelt, nicht haltbar ist. Die bP wurden bei der bB ausführlich befragt und hatten im Rahmen verschiedener offener Fragestellungen die Möglichkeit, ihr Vorbringen vollständig zu schildern. Ebenso waren sie aufgrund Manuduktionen und der Vertretung durch eine kompetente Organisation ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bewusst und war es ihnen zwischenzeitlich möglich, sich bei der Behörde schriftlich und mündlich und nach der Aktenvorlage beim ho. Gericht zu äußern. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass es bei den protokollierten mündlichen und vorgebrachten schriftlichen Äußerungen um das vollständige Vorbringen der bP handelt.
Die bP blieb weiters schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.
II.2.6. Die bP1 schilderte lediglich Schwierigkeiten mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Verkauf von archäologischen Fundstücken im Jahr 2011 unter der Vorgängerregierung in Georgien. Aufgrund dieser zeitlich weit zurückliegenden Probleme konnte schon allein deswegen kein Konnex mit der Ausreise im August 2019 hergestellt werden. Eine Ausreisekausalität ist somit nicht gegeben. Wenn die bP1 sodann bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB behauptet, sie habe 3 Tage vor seiner Ausreise einen Anruf von einem Unbekannten erhalten, der sich persönlich mit ihr treffen wollte, kann aufgrund dieser unsubstantiierten Aussage nicht von einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung einer staatlichen Institution und folglich von einer vorliegenden Ausreisekausalität ausgegangen werden, zumal es zuvor nie einen irgendwie gearteten qualifizierten Behördenkontakt in Georgien gab und es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die bP 8 Jahre nach den angeblichen Zwischenfällen von den staatlichen Institutionen der Nachfolgerregierung anonym kontaktiert werden. Ein in den Raum gestellter Kausalzusammenhang mit den Ereignissen aus dem Jahr 2011 stellt sich daher als spekulativ dar.
Die bP1 reiste legal unter Befolgung sämtlicher Sicherheitsvorschriften mit einem gültigen Reisepass auf dem Luftweg aus Georgien aus. Auch aufgrund dieses Umstandes scheint die behauptete staatliche Verfolgung unglaubwürdig, da eine legale Ausreise bei einer staatlichen Verfolgung nicht möglich wäre. Ebenso scheint eine konkrete Verfolgung der bP1 aufgrund dessen unwahrscheinlich, dass sie nicht gleich in einem auf ihrer Reiseroute gelegenen Staat Asyl beantragte. Vielmehr ließ sich die bP1 sogar für einen Monat in der Slowakei nieder und ging dort einer Tätigkeit bei der Firma XXXX nach, einen Asylantrag stellte sie jedoch nicht. Bei einer ernstzunehmenden Verfolgung erscheint das tatenlose Ausharren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz für einen Monat nicht nachvollziehbar und stellt somit den vorgebrachten Fluchtgrund zusätzlich als unglaubwürdig dar.
Des Weiteren ist Georgien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, wodurch angenommen werden kann, dass ein ausreichendes Maß an Rechtsstaatlichkeit gegeben ist, um gegen kriminelle Handlungen vorzugehen und diese zur Anzeige zu bringen, auch wenn es sich bei den beschuldigten Personen um Beamte handelt. In solchen Fällen ist jedenfalls ein staatlicher Schutz gewährleistet. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, warum sich die bP1 nie dieser Schutzinstrumente bedient und Anzeige gegen die rechtswidrig handelnden Akteure erstattet hat. Auch der Umstand der Untätigkeit in Hinblick auf die kriminellen Handlungen gegen die bP1 untermauert die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung iSd GFK in Georgien. Folglich ist auch nicht mit einer Festnahme bzw Inhaftierung bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu rechnen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ausreisebemühungen der bP dem allgemeinen Wunsch der Emigration entspringen, zumal die bP angaben, in Georgien arbeitslos und die Möglichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden, eingeschränkt gewesen seien. Auch dass sich die bP1 in der Slowakei sofort um einen Arbeitsplatz bemühte, lässt darauf schließen, dass die Ausreise von wirtschaftlichen Faktoren sowie dem Wunsch eines finanziell bessergestellten Lebens getragen war. Dieser Schluss lässt sich auch daraus ziehen, dass die bP Österreich als Antragsland ausgewählt haben, nachdem sie bereits über den Zeitraum eines Monats versucht haben, in der Slowakei Fuß zu fassen, dies aber offenbar nicht gelungen ist. Wenn die bP1 behauptet, als orthodoxer Priester arbeitslos gewesen zu sein und keine Chance auf einen neuen Arbeitsplatz hatte, so ist es erstaunlich, dass er als Fremder in der Slowakei sofort Arbeit in einer anderen Tätigkeit bei der Firma XXXX gefunden hat, welche auch nicht mit seiner Ausbildung als Koch in Verbindung gebracht werden kann. Warum die bP1 nicht auch in ihrem Herkunftsstaat eine solche Arbeitsstelle finden und dadurch ein (wenn auch geringes) Einkommen erzielen könnte, ist nicht ersichtlich. Die gesamte erweiterte Familie der bP lebt in Georgien und kann die bP bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei den notwendigsten Bedürfnissen wie Versorgung und Unterkunft unterstützen. Zudem gibt es in Georgien für Rückkehrer Unterstützung sowohl von staatlicher Seite als auch von internationalen Organisationen hinsichtlich Beratungen, finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Dass die bP bei der Rückkehr über keine Existenzgrundlage verfügen würden, ist daher unwahrscheinlich.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen schließt sich das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtschau im Ergebnis den Ausführungen der bB an und geht davon aus, dass sich die Behauptungen der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Best