Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2138419-1/18E
L515 2138417-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte BISCHOF & LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG, § 10 AsylG, § 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte BISCHOF & LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG, § 10 AsylG, § 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am in den Akten ersichtlichen Daten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.
I.1.2. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen vor, dass er bei einer Firma namens „ XXXX “ beschäftigt gewesen sei, welche nach den Wahlen im Jahr 2012 Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen habe. Eine Person namens XXXX , ein Verwandter des damaligen Premierministers, und dessen Bande – Leute von der Partei „Georgischer Traum“ - hätten die bP1 als stellvertretenden Leiter der Firma eingeschüchtert, bedroht und verlangt, die Firma für einen Lari zu verkaufen. Die bP1 habe verweigert und sei daraufhin immer wieder aufgesucht und geschlagen und einmal sogar auf die Polizeistation gebracht und auch dort geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Georgien sei nicht möglich, da die bP1 entweder von XXXX und seinen Leuten aus Rache umgebracht werden oder aufgrund seiner Krankheit sterben würde.
Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. Weitere Ausreisegründe brachte sie nicht vor.
I.1.3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
- Sie sind spätestens am 07.12.2015 gemeinsam mit Ihrer Gattin XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist.
- Am 07.12.2015 haben Sie auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wurden am 08.12.2015 von einem Beamten der PI XXXX erstbefragt wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen sowie am XXXX geboren zu sein. Es folgen die relevanten Auszüge der Erstbefragung:
[…]
Seit dem Jahr 2000 war ich in einer Firma mit dem Namen „ XXXX “, als Ingenieur beschäftigt. Seit 2002 war ich als stellvertretender Firmenleiter beschäftigt. Bis 2012 ist unsere Firma sehr gut gelaufen. Nach den Wahlen 2012 haben die Probleme angefangen. Zu uns in die Firma sind die Leute von der Partei „Georgischer Traum“ gekommen und haben uns eingeschüchtert und haben von uns verlangt, dass wir unsere Firma für eine symbolische Summe von einem „Lari“ einer gewissen Person namens „ XXXX “ verkaufen sollen. Diese Person war ein Verwandter des Premierministers. Wir haben uns geweigert, worauf ich mehrmals geschlagen und bedroht wurde. Der letzte Vorfall, der mich dazu bewegt hat zu fliehen, geschah eine Woche vor meiner Flucht. Man hat mich im Stiegenhaus meines Hauses niedergeschlagen, dann zur Polizeistation gebracht und mir wurde dort wieder die gleiche Forderung gestellt. Ich habe zugesagt, da sie mich ansonsten umgebracht hätten. Ich habe die Firma aber nicht verkauft und bin geflüchtet. Das war mein Fluchtgrund
- Sie wurden am 11.05.2016 von dem zur Entscheidung über Ihren Asylantrag berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gaben dabei folgendes an:
[…]
Frage: Haben Sie heute irgendwelche Dokumente oder Beweismittel mitgebracht die Sie vorlegen möchten?
Antwort: VP legt vor: Arztbriefe. Ich habe Venen, die jederzeit platzen können. Das sind Varikose, erweiterte Venen. Wenn ich nervös bin passiert das. Da fange ich vom Mund an zu bluten. Es ist gefährlich, man muss nur jemanden holen, zum Beispiel meine Frau draußen. Ohne Hilfe kann ich ersticken.
(…)
Frage: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
Antwort: 2014 habe ich in Georgien ein Magengeschwür gehabt und ich wurde operiert. Alle meine Beschwerden nach der Operation habe ich genau mit diesem Magengeschwür verbunden. Als ich mich in Österreich an den Arzt gewandt habe wurde festgestellt, dass ich Venen habe, Varikose Venen, und dass ich auch an Hepatitis B leide. Ich wurde hier in Österreich zweimal wegen der Venen operiert, eine dritte Operation ist auch geplant.
…
F: Wann waren Sie zuletzt beim Arzt?
A: Am 6. April wurde ich vom Krankenhaus entlassen, es wurde eine kleine Operation gemacht. Am 18. Habe ich einen Termin, bei dem über die Venen alle Organe angeschaut werden. Ein Schlauch wird in die Venen eingeschoben und wo der Schlauch stehenbleibt, ist ein Problem.
F: Ist das am 18. dann ihr letzter Termin?
A: Wenn das so wäre, wäre ich glücklich. Am 31. Mai habe ich noch eine Operation. Wenn die Operation am 18. Kein Ergebnis bringt, kann es sein, dass ich eine Lebertransplantation brauche.
F: Was ist am 31. Mai für eine Operation?
A: Es wird Haut am Penis abgenommen, weil ich sehr starke Medikamente in doppelter Dosis einnehme. Mein Urin hat die Haut beschädigt.
F: Haben Sie jetzt alle Krankheiten aufgezählt, die Sie haben?
A: Ja.
(…)
Frage: Sie gaben an, dass sie verheiratet sind, ist das richtig?
Antwort: Ja, meine Gattin ist auch hier.
(…)
Frage: Haben Sie eigenen Kinder?
Antwort: Ja, einen Sohn und eine Tochter.
…
F: Welche Ihrer Familienmitglieder befinden sich in Georgien?
A: Meine Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern.
(…)
LA: Nach den allgemeinen Fragen zu Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen.
Frage: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Georgien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Georgien können, erzählen Sie bitte?
Antwort: Anfang der freien Erzählung:
Wie ich schon erwähnt habe, war ich seit 2000 in der XXXX Straßenbaufirma als Straßenbauingenieur tätig. Als 2003 der Präsident Saakashvili ins Amt kam, wurde ich von meinem Chef befördert und habe als stellvertretender Leiter der Firma von 2003 bis 2012 in dieser Firma gearbeitet. Nach dem Machtwechsel hat die Firma große Schwierigkeiten mit der neuen Regierung bekommen. Wir wurden ständig aufgesucht und es wurde nach Arbeitsmaschinen wie Straßenbaumaschinen verlangt. Wir konnten nichts hergeben, da das alles Firmeneigentum war. Dann wurden wir und ich auch telefonisch bedroht und auch beschimpft. Ich bin aber kein Angsthase, mich konnten sie nicht so leicht einschüchtern. Nicht nur ich habe Probleme, auch der Direktor der Firma. Wir wurden mehrmals von maskierten Personen geschlagen. Meine Peiniger haben mich immer so geschlagen, dass ich keine Spuren am Gesicht bekam, sondern nur auf dem Körper. Die letzte unverschämte Forderung dieser Personen war, dass wir unsere 150 Millionen werte Kompanie denen nur für einen Lari (ca. 35 Cent) verkaufen mussten. Das haben wir natürlich abgelehnt, wobei wir geschlagen wurden. Es gab auch Fälle, wo man mich in meinem Stiegenhaus von hinten auf den Kopf geschlagen hat, mich im Keller versteckt und dort gelassen hat. Nach einer gewissen Zeit, als ich wieder zu mir kam, bin ich dann selbst wieder nachhause gegangen. Das war öfter der Fall. Einmal gab es einen Vorfall, auch im Stiegenhaus, man hat versucht mich anzuhalten. Es ist mir gelungen mich zu befreien und zu flüchten. Weil es natürlich Lärm verursacht hat, sind mehrere Nachbarn, auch meine Frau herausgekommen. So hat meine Frau alles erfahren. Bis dahin hatte sie keine Ahnung, dass ich in Schwierigkeiten steckte. Eines Tages haben diese Personen mich wieder erwischt und von mir eine Unterschrift verlangt auf dem sogenannten Verkaufsvertrag. Sie haben mich bedroht. Würde ich das nicht machen, würden sie mich wie ein Spanferkel braten und mich in meinem Stiegenhaus lassen. Ich wurde sogar zur Polizeistation gebracht und dort geschlagen, weil ich die Unterschrift verweigert habe. Da habe ich denen gesagt, ich wollte mich in Ordnung bringen, mein Gesicht waschen und dann unterschreiben. So habe ich Zeit gewonnen, um zu fliehen. Dann habe ich erfahren aus eigenen Informationsquellen, dass das eine Bande von einer gewissen Person XXXX , welcher eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili war. Als ich die Polizeistation verlassen habe, bin ich mit dem Taxi nach XXXX gefahren, wo ein entfernter Verwandter von mir wohnt. Über das Internet habe ich meine Gattin kontaktiert, sie ist mit dem Taxi zu mir gekommen. Von Gori sind wir in der Nacht nach Sarphi gefahren, das ist eine Grenzstelle zu der Türkei. Am 02.12.2015 habe ich die georgisch-türkische Grenze überschritten. Das sind meine Fluchtgründe.
…
F: Warum war die Regierung an den Baumaschinen interessiert?
A: Nicht die Regierung, sondern dieser XXXX persönlich, weil das waren teure Baumaschinen, welche man für gutes Geld verkaufen konnte. XXXX hat Unterstützung aus der Regierung im Namen von Garibashvili gehabt.
F: Wie kommt es zu der symbolischen Summe von einem Lari?
A: Das war nicht zum ersten Mal in Georgien. Selbst der Parlamentsvorsitzender Burdshanadze hat für eine winzige Summe von einem Lari ganze Kodshori, das ist ein Kurort in der Nähe von Tiflis, gekauft. Es gibt viele solche Beispiele.
F: Können Sie die Namen der Personen, die in der Firma aufgetaucht sind, nennen?
A: Nein, die waren maskiert und dann habe ich selbst versucht zu recherchieren und habe erfahren, dass sie aus der Umgebung von XXXX waren.
F: Wie viele Personen waren das?
A: Unterschiedlich. Manchmal zu viert, manchmal waren es zwei Personen die mich angesprochen haben, andere haben mich von hinten geschlagen. Diese Übergriffe fanden immer in der Nacht statt, ich konnte es nicht richtig sehen.
F: Woher wussten Sie, dass diese Personen Freunde von XXXX waren?
A: Georgien ist ein kleines Land, ich habe viele Freunde. Ich habe nachgefragt und das herausgefunden.
F: Kannten Sie XXXX vorher schon?
A: Nein, ich habe ihn persönlich nicht gekannt.
F: Was haben diese Personen, die in die Firma kamen, genau gesagt?
A: Sie haben von mir die Unterschrift verlangt, damit sie diese Kompanie in ihren Besitz bekommen.
F: Sind diese Leute konkret zu Ihnen gekommen oder generell in die Firma?
A: Zu mir und zu unserem Firmenleiter. Zu den Personen, die die Unterschrift machen durften.
F: Sie sagten, dass Sie stellvertretender Leiter dieser Firma waren. Wer war der oberste Leiter der Firma?
A: XXXX , er wohnt momentan in England.
F: Haben Sie die Erpressung angezeigt?
A: Nein, das war unmöglich. Ich konnte nur fliehen, das habe ich gemacht,
F: Wie oft wurden Sie von diesen Personen geschlagen?
A: Ungefähr 15 Mal. Ein oder zwei Mal könnte ich leiden.
F: Wieso haben diese Leute Sie zur Polizeistation gebracht?
A: Sie wollten mich damit zwingen, Unterschrift zu leisten.
F: Wurden Sie auch von einem Polizisten gezwungen?
A: Ja, es war eine Bande.
F: Haben Sie versucht, den Vorfall bei einer anderen Polizei anzuzeigen?
A: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt. Die einzige Möglichkeit war die Flucht.
F: Warum hätte das keinen Sinn gehabt?
A: Das war eine Bande. Und ein Hund wird den anderen Hund nicht beißen.
F: Aber diese Bande ist ja nicht in ganz Georgien verbreitet?
A: Bei uns ist das anders. Wenn ein Premierministe[r] und seine nahe Umgebung im Spiel ist, müssen alle Menschen aufgeben und dürfen denen nicht im Wege stehen.
F: Woher wussten Sie, dass XXXX , eine nahestehende Person vom damaligen Premierminister Garibashvili ist?
A: Georgien ist ein sehr kleines Land, eineinhalb Millionen Einwohner. Das ist kein Geheimnis. Wir wissen immer, wer ein Verwandter eines Polizisten oder eines Premierminister[s] ist.
F: Also sind die beiden miteinander verwandt?
A: Ja, das wurde sogar im Fernsehen ausgestrahlt. Die Opposition hat sehr oft diese Namen erwähnt.
F: Hatte Ihre Frau deswegen auch Probleme in Georgien?
A: Nein, sie ist mitgereist. Sie konnte mich nicht im Stich lassen.
F: Wer leitet die Firma jetzt?
A: Die Firma existiert nicht mehr.
F: Wenn Sie nach Georgien zurückkehren müssten, warum sollten Sie dann weiterhin Probleme haben, wenn es die Firma nicht mehr gibt?
A: Wenn ich das machen werde, würde ich den [R]eiseweg nicht schaffen. Ich habe gesundheitliche Probleme. Wenn die Venen unterwegs platzen, könnte ich ersticken. Laut den Ärzten darf ich nicht mal eine Minute alleine bleiben. Meine Gattin muss mich immer überall begleiten. Die Ärzte haben sie streng gewarnt.
F: Was würde passieren, wenn Sie wieder in Georgien wären?
A: In Georgien werde ich sterben, weil diese Varikosen Venen in Georgien nicht bekannt sind. Ich bekomme keine medizinische Hilfe.
F: Von dieser Person XXXX haben Sie jetzt nichts mehr zu befürchten?
A: Das weiß ich nicht. Er lebt noch und man kann nicht vorhersehen, was er machen wird.
F: Ist die Firma jetzt in seinen Besitz übergegangen? Hat er die Anteile bekommen?
A: Nein, das war eine private Firma, der Firmenbesitzer hat die Firma einfach zugemacht.
…
Frage: Sprechen Sie Deutsch?
Antwort: Nur Krankenhaussprache. Blutanalyse, Alles Gute. Ich versuche, mir deutsch beizubringen. Wenn ich etwas höre, schreibe ich es auf.
…“
Nochmals ist zu erwähnen, dass sich die bP2 auf die oben angeführten Gründe der bP1 und das gemeinsame Familienleben stützt. Weitere bzw. eigene Ausreisegründe brachte sie nicht vor.
I.1.3.1. Die bB stellte am 22.07.2016 eine Anfrage an den die bP1 behandelten Arzt OA Dr. XXXX mit folgendem Inhalt:
„…
? Ist bei dem Patienten eine vollständige Genesung möglich oder können nur die Symptome behandelt werden?
? Wird die Krankheit letal enden?
? Sie gaben an, dass in Georgien eine adäquate medizinische Versorgung nicht gegeben ist. Konnten Sie entsprechende Auslandserfahrungen in Georgien sammeln oder stehen Sie in Kontakt mit georgischen Ärzten? In diesem Fall wird um die Mitteilung näherer Informationen gebeten.
? Wenn nein, woher beziehen Sie Ihre Informationen über die medizinische Versorgung in Georgien?
? Warum ist ein Rücktransfer nach Georgien aus medizinischer Sicht nicht möglich?
…“
Zusammenfassend führte OA. Dr. XXXX im bei der bB am 03.08.16 eingelangten Schreiben aus, dass die bP 1 an einer chronisch aktiven Hepatitis B leidet, welche virostatisch mit Viread (Tenofovir) behandelt wird. Bei der bP1 kann bei zusätzlicher Verminderung der Bluttplättchenzahl jederzeit eine gravierende Blutung auftreten, was einen absoluten endoskopischen Notfall bedeutet. Die Erkrankung ist nicht kurierbar, aus medizinischer Sicht versucht man, eine Verschlechterung der fortgeschrittenen Lebererkrankung zu verzögern, diese kann jedoch nicht gestoppt werden. Es besteht weiterhin die Gefahr einer akuten lebensbedrohlichen Blutung. Die Lebenserwartung der bP1 ist damit deutlich reduziert.
Entsprechende Auslandserfahrung habe OA Dr. XXXX nicht, auf eine suboptimale medizinische Versorgung in Georgien lasse sich aber aufgrund der Schilderungen georgischer Patienten schließen. Ein Rücktransfer ist aus Sicht Dris. XXXX aus folgenden Gründen problematisch:
? Eine lebensbedrohliche Blutung kann prinzipiell jederzeit auftreten.
? Ob dieselbe virustatische Therapie in Georgien möglich ist, bleibt unklar.
? Offen ist die Frage, ob die bP1 in der Folge für eine Lebertransplantation in Frage kommt.
I.1.3.2. Am 11.08.2016 stellte die bB ein Ersuchen an Dr. XXXX , die Befunde der bP1 auszuwerten, den Grad der Schwere der Erkrankung zu ermitteln und wenn möglich festzustellen, ob diese einer Abschiebung nach Georgien entgegenstehen.
Mit dem bei der bB am 07.09.2016 eingelangte Gutachten führte Dr. XXXX zusammenfassend aus, dass bei der bP1 seit 2014 eine Leberzirrhose, mit durchgeführter mehrfacher Intervention der Ösophagus- und Magenvarizen, bekannt ist. Es findet sich eine Leberzirrhose Child A, d.h. mäßig kompensiert ohne derzeitige Dekompensation. Zusätzlich findet sich als Grunderkrankung eine chronisch aktive Hepatitis B. Adäquat erfolgt eine virostatische Therapie mit Viread 245 mg (Tenofovir). Es handelt sich dabei um ein Medikament, welches die Virusvermehrung blockiert und damit die aktive Erkrankung zum Ruhen bringt, die vorhandene Zirrhose wird gebremst, kann aber per se auch zu einer Verschlechterung führen. Wenn man dieses Medikament aussetzt, kommt es sicherlich zu einer Aktivierung der Hepatitis B mit progredientem Leberversagen. Die Sekundärschäden der portalen Hypertension werden dann wahrscheinlich wieder rasch zunehmen und zu wiederholten Blutungen der Magen-und Speiseröhrenkrampfadern mit vitaler Bedrohung führen.
Zusätzlich finden sich schon Einschränkungen der Syntheseleistung mit vergrößerter Milz, erniedrigten weißen Blutkörperchen sowie erniedrigten Blutplättchen.
Alternativ steht eigentlich weltweit als kostengünstiges Präparat eine virostatische Therapie zur Verfügung mit Zeffix (Lamivudin). Es handelt sich dabei auch um ein sehr gutes Medikament betreffend der Blockade einer Hepatitis B-Replikation. Diese Medikament hat jedoch das Problem, dass es nach längerer Verwendung zu einer zunehmenden Resistenzentwicklung des Hepatitis B-Virus kommt mit Wiederaufflackern der Hepatitis B. Ein Umstellen von Viread auf Zeffix ist medizinisch nur in äußersten Notfällen vertretbar.
Sollte das Medikament Viread (Tenofovir) in der entsprechenden generischen Form in Georgien verfügbar sein, spricht dies nicht gegen eine Abschiebung nach Georgien. Ein Absetzten der Medikation würde zu einer raschen Verschlechterung der Situation und vitalen Bedrohung führen.
Die anderweitigen Medikamente wie Carvedilol, Pantoprazol und Silymarin oder vergleichbare sind generell weltweit verfügbar. Die interventionellen Maßnahmen einer präventiven Therapie wie Ösophagusvarizenligatur und Fundusvarizenligatur sind an sich weltweit Standard und nicht nur in Europa oder Österreich verfügbar.
I.1.3.3. Die bB stellte sodann eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation, ob das Medikament Viread 245 mg (Tenofovir) in Georgien zur dauerhaften Medikation von Hepatitis B verfügbar ist.
Am 12.09.2016 langte bei der bB die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. In dieser wurde Folgendes mitgeteilt (Formatierung etc. nicht mit dem Original überein-stimmend):
„…
1. Ist das folgende Medikament in Georgien zur dauerhaften Medikation von Hepatitis B verfügbar: Viread 245mg (Tenofovir)?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Infolge des positiven Suchergebnisses und der Aktualität des archivierten Berichtes erübrigte sich eine Anfrage an MedCOI. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zur Überprüfung des in Viread 245 mg enthaltenen Wirkstoffes, wurde eine kurze Internetrecherche durgeführt.
Zusammenfassung:
Die genaue Bezeichnung des im angeführten Medikament namens Viread 245 mg ist Tenofovirdisoproxil. Dieser Wirkstoff ist laut einer Anfrage an MedCOI (HIV-Behandlung) vom August 2016 in Georgien verfügbar.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
? Local Doctor via MedCOI (26.8.2016): BMA-8577, Zugriff 12.9.2016
Das Informationsportal „Diagnosia beta“ bestätigt, dass der Wirkstoff von Viread Tenofovirdisoproxil ist und zu Behandlung von Hepatitis B, aber auch von HIV verwendet wird.
(…)“
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und die bB stellte folglich fest, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht.
In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu – wenn auch in Vermengung mit sachverhaltlichen Feststellungen und Elementen der rechtlichen Beurteilung - Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
„…
Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller „vulnerability“ betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Georgien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Verfolgung durch Regierungsanhänger.
Aus der Einvernahme vor dem BFA kam jedoch heraus, dass es nicht die Regierung ist, die Sie sucht, sondern lediglich private Personen. So gaben Sie auf Nachfrage an, dass die Regierung selbst nicht an den Baumaschinen interessiert war, sondern eine gewisse Person namens XXXX , welcher Kontakte zur Regierung hatte. Dass dieser XXXX und seine Helfer Sie erpresst haben war für Sie bestimmt ein einschneidendes Erlebnis und auch traumatisierend, jedoch handelt es sich eindeutig um eine Bedrohung durch private Personen, eine Verfolgung durch den Staat Georgien kann ausgeschlossen werden.
Sie gaben an, dass dieser XXXX Kontakte zur Polizei hatte, da es sich um eine Bande handelte. Sollte XXXX tatsächlich einige Vertraute haben, die bei der Polizei arbeiten, heißt das nicht, dass dies rechtfertigt, warum Sie keine Anzeige erstatteten. Denn nur weil sich möglicherweise ein paar Polizisten beeinflussen ließen Rechtswidriges zu tun und für jemanden anderen als den Staat – in Ihrem Fall XXXX – zu arbeiten, heißt das nicht gleich, dass dies auf alle Polizisten in Georgien übertragbar ist. So steht es auch in folgendem Rechtssatz des Asylgerichtshofs:
Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Es ist nämlich keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (AsylGH 18.4.2011, C8 418.174-1/2011/6E).
Dass es die Polizei im Allgemeinen auf Sie abgesehen hat ist sehr unwahrscheinlich und dadurch, dass Sie keine Anzeige bei der Polizei eingebracht haben konnte dieser Fall von Korruption – sollte er sich tatsächlich so zugetragen haben – auch nicht bekämpft werden.
An dieser Stelle wird erwähnt, dass, wie in den Länderinformationen im Punkt 6 – Korruption ersichtlich, in Georgien sehr vehement gegen Korruption angekämpft wird, es gibt auch einen Anti-Korruptions-Rat um aktiv gegen Korruption vorzugehen. Sie hätten sich auch an eine der in Georgien vorhandenen Organisationen zur Korruptionsbekämpfung (Siehe Länderfeststellungen) wenden können, die Ihnen sicher dabei helfen können hätten der Sache nachzugehen.
Hinsichtlich der von Ihnen angedeuteten Handlungslosigkeit in Georgien wird jedenfalls festgestellt, dass hieramts keine Erkenntnisse aufliegen, dass Ihr Heimatstaat über keinen funktionierenden Sicherheitsapparat verfügt, oder nicht in der Lage wäre Ihnen mittels dieses Sicherheitsapparates auch Schutz zu gewähren. In Gegenüberstellung dieses Befragungsergebnisses zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten landeskundlichen Feststellungen ist zunächst einmal zu sagen, dass Ihr Herkunftsstaat trotz marginaler Defizite in der Wahrung von Bürgerrechten im Grundsätzlichen willens und fähig ist seinen Bürgern Schutz und Hilfe vor strafrechtsrelevanten Übergriffen zu bieten, das sagen die beigeschafften Dokumentationsquellen ganz klar.
Dass Sie die Vorfälle nicht bei einer Polizeistelle in Georgien angezeigt haben nur weil Sie glaubten, dass das keinen Sinn haben würde ist nicht nachvollziehbar. Ihre Skepsis gegenüber der georgischen Polizei im Allgemeinen mag Ihre persönliche Einstellung sein – aus Sicht des Bundesamtes wäre eine Anzeige in Ihrem Fall sehr sinnvoll gewesen. Denn seine Bürger zu beschützen ist oberste Priorität einer jeden Polizei, damit diese jedoch auch handeln kann, muss man sie von derartigen Vorfällen in Kenntnis setzen.
Sofern Sie sagen, dass Sie Opfer irgendwelcher Übergriffe werden könnten, so kann das sein. Dieser Umstand ist für sich alleine betrachtet aber wohl kein asylrelevanter Tatbestand, kein Staat der Erde kann seine Bürger jederzeit und überall – vielleicht sogar präventiv – schützen, das ist nicht möglich. Kriminelle gibt es in jedem Land und auch wenn es sich bestimmt um ein einschneidendes Erlebnis für Sie gehandelt hat – zur Asylerlangung ist dieses Vorbringen nicht geeignet.
Sie gaben an, dass Sie von den Kriminellen zu einer Polizeistelle gebracht wurden wo Sie gezwungen wurden, den Verkaufsvertrag zu unterschreiben. Nicht nachvollziehbar scheint, dass Sie die Polizeistelle verlassen konnten mit der Begründung, sich noch schnell das Gesicht waschen zu wollen. Es ergibt einfach keinen Sinn, dass die Kriminellen Sie sich das Gesicht waschen gehen lassen ohne Sie dabei zu überwachen.
In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich nach dem letzten Vorfall noch eine Woche in Georgien aufhielten. Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie nicht unmittelbar nach dem Vorfall aus Georgien ausreisten, da Ihnen laut Ihren Angaben große Gefahr drohte. Egal wo Sie sich in der letzten Woche in Georgien aufhielten – wenn die Kriminellen Sie gesucht hätten, wären Sie auch gefunden worden. Da Sie nicht unmittelbar das Land verließen zeigt auch, dass Sie selbst wohl auch nichts befürchteten.
Da Sie nicht mehr in dieser Firma die Ihnen solche Probleme bescherte arbeiten gibt es keinen ersichtlichen Grund mehr, weshalb Sie irgendwelche Bedrohungen zu befürchten haben. Die Bande war eindeutig auf die Firma aus und nicht auf Sie persönlich, das geht aus der durchgeführten Einvernahme klar hervor. Es ging immer darum, dass Sie entweder Baumaschinen oder die Firma selbst an die Bande verkaufen sollten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Georgien nichts mehr zu befürchten haben. Das Argument, dass die Bande einen Racheakt auf Sie ausüben wird und Sie töten wolle ist nicht nachvollziehbar, denn daraus würde der Bande kein Vorteil mehr entspringen.
Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
Aufgrund der teils nicht schlüssigen Erzählungen und der fehlenden Asylrelevanz der von Ihnen geschilderten Szenarien kann Ihnen kein Verfolgungsschutz zugesprochen werden. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrer Asylantragstellung lediglich um den Versuch handelt sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, der Ihnen kostenlos die Behandlung Ihrer Krankheiten ermöglicht. So gaben Sie auf die Frage, warum Sie in Georgien noch Probleme haben sollen obwohl die Firma nicht mehr existiert an, dass Sie wohl den Reiseweg aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr schaffen würden. Auf die darauffolgende Frage gaben Sie dann unter anderem an, dass Sie in Georgien keine medizinische Hilfe bekommen würden. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass Sie die Reise nach Österreich geplant haben, um hier in den Genuss kostenloser medizinischer Versorgung kommen.
In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, zumal die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind.
Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen.
Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.
…
Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden.
Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen.
Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.
Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in Georgien Fuß fassen und dort Ihr Leben entsprechend fortsetzen können.
Betreffend die von Ihnen vorgebrachten Krankheiten konnte festgestellt werden, dass eine adäquate Behandlung auch in Georgien verfügbar ist. Zwar schrieb Herr Dr. XXXX im Ambulanzbrief vom 14.07.2016, dass ein Rücktransfer nach Georgien abzulehnen ist und eine adäquate medizinische Versorgung in diesem Fall dort sicherlich nicht gegeben ist, doch stellte sich heraus, dass Herr Dr. XXXX sich hierbei auf Ihrer Schilderungen bezog.
Alle Ihre medizinischen Unterlagen wurden an Dr. XXXX weitergeleitet, der die Befunde analysierte und zu dem Schluss kam, dass einer Rückführung nach Georgien nichts entgegenstehen würde, sollte das Medikament Viread (Tenofovir) in Georgien verfügbar sein. Nach Abklärung durch die Staatendokumentation konnte erhoben werden, dass dieses Medikament in Georgien verfügbar ist.
Im Allgemeinen kann einen chronische Hepatitis B in Georgien behandelt werden:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 25.05.2009
1. Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben?
Antwort von IOM per E-Mail vom 25. Mai 2009
In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich.
The treatment of the mentioned diseases is available in Georgia.
[…]
Inzwischen werden auch Lebertransplantationen in Georgien durchgeführt, falls Sie eine solche irgendwann in Anspruch nehmen müssen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 31.05.2016
[…]
Zusammenfassung:
Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden.
Die angeführten Medikamente, meist aus der österreichischen Pharmazie, sind zwar nicht erhältlich, jedoch fast alle darin enthaltenen Wirkstoffe. Nicht verfügbar sind Xipamid (ursprünglich in Aquaphoril) und Butizid (urspr. in Aldactone Salt.Forte) sowie die im Zuge der kardiologischen Behandlung verwendeten Wirkstoffe Amilorid und Chlortalidon.
Einzelquellen:
MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren- und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letztere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar.
[…]
Somit stellen die vorgebrachten Krankheiten kein Rückkehrhindernis dar.
Ihre Frau, gegen die ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist genauso wie Sie nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihre Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern leben in Georgien, somit verfügen Sie auch über den nötigen Familienanschluss in Ihrem Herkunftsland.
(…)
Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen – ausgenommen ein als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen – auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war.
In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.
(…)
Die Feststellungen bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen.
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, sind und waren Sie nicht zum dauernden Aufenthalt für das österreichische Bundesgebiet berechtigt.
Zusammen mit Ihnen befindet sich Ihre Gattin, die ebenfalls Asylwerberin ist, im Bundesgebiet. Weitere Familienangehörige oder nahe Angehörige im Bundesgebiet haben Sie trotz Befragung nicht angegeben. Das Bundesamt hatte demnach davon auszugehen, dass Sie zwar nicht alleine im Bundesgebiet leben, Ihre Gattin aber ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat stellt daher, in Ermangelung von Angehörigen, keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar.
Sie leben seit Ihrer Einreise im Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Sie verfügen über keinen wirtschaftlichen Anschluss in Österreich. Ihr Aufenthalt gründet sich lediglich auf ein mit der Abwicklung eines Asylverfahrens in Zusammenhang stehendem vorläufigem Aufenthaltsrechts für Ihr gegenwärtiges Gastland Österreich. Das ergibt sich aus Ihrer Einvernahme und der Einsicht in den Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI XXXX angelegten Administrativaktes.
Vom Bestehen eines nennenswerten sozialen Umfeldes hier in Österreich kann daher nicht gesprochen werden. Ob Ihres als doch eher kurz zu bezeichnenden Aufenthalts in Österreich konnten Sie sich mit der deutschen Sprache nur unzureichend auseinandersetzen. Deshalb konnten Sie auch nicht fallweise Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, herstellen. Eine geforderte entsprechende Beziehungsintensität konnten Sie dadurch ebenfalls nicht erreichen und es konnte eine solche auch nicht von Ihnen vorgebracht oder ausgemittelt werden.
Sie verfügen über den Aufenthalt entsprechend wenige Deutschkenntnisse.
Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen offenbar die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.
In Bezug auf die Anknüpfungspunkte zu Georgien ist darauf hinzuweisen, dass Ihre sämtlichen Familienangehörige, nämlich Ihre Kinder und Geschwister in Georgien aufhältig sind. Es gibt keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine Abhängigkeit gegenüber einer in Österreich lebenden Person, wodurch ein Familienleben begründet werden würde.
Sie haben Familienangehörige bzw. nahe Angehörige in Georgien, weshalb auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt nach Ihrer Rückkehr gegeben ist.
In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich, insbesondere auch ob des gezeigten Verhaltens, nicht entstanden ist und stellt daher die Ausweisung auch keinen Eingriff in Ihr Privatleben dar.
Betreffend Ihr Privatleben ist anzuführen, dass sich Ihre gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet alleine auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens stützt. Sie befinden sich seit Dezember 2015 in Österreich und verfügen über eine aus der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen entspringenden vorläufig erteilten Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet.
Gesamthaft betrachtet, konnten während Ihrer Aufenthaltsdauer keine Hinweise festgestellt werden, die in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorbrachten, die auf eine außergewöhnliche, dem öffentlichen Interesse der Ausweisung entgegenstehende Integration hinweisen.
Es ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung - Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen.
…“
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag in bestimmten Fällen möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Zum konkreten Vorbringen der bP bezüglich der chronisch aktiven Hepatitis B mit Leberzirrhose der bP1 stellte die bB – wenn auch in Vermengung mit der Beweiswürdigung - fest, dass in Georgien medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und diese der bP1 auch zugänglich sind. Das Medikament Viread (Tenofovir) ist in Georgien verfügbar.
„…
Im Allgemeinen kann eine chronische Hepatitis B in Georgien behandelt werden:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 25.05.2009
2. Sind in Georgien Therapien/Behandlungsmöglichkeiten auch für chronische Hepatitis B sowie insbesondere der angeführten Delta-Superinfektion und Leberzirrhose gegeben?
Antwort von IOM per E-Mail vom 25. Mai 2009
In Georgien ist die Behandlung der erwähnten Krankheiten erhältlich.
The treatment of the mentioned diseases is available in Georgia.
[…]
Inzwischen werden auch Lebertransplantationen in Georgien durchgeführt, falls Sie eine solche irgendwann in Anspruch nehmen müssen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Wien, 31.05.2016
[…]
Zusammenfassung:
Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden.
Die angeführten Medikamente, meist aus der österreichischen Pharmazie, sind zwar nicht erhältlich, jedoch fast alle darin enthaltenen Wirkstoffe. Nicht verfügbar sind Xipamid (ursprünglich in Aquaphoril) und Butizid (urspr. in Aldactone Salt.Forte) sowie die im Zuge der kardiologischen Behandlung verwendeten Wirkstoffe Amilorid und Chlortalidon.
Einzelquellen:
MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren- und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letztere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar.
[…]
…“
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Die bP gingen in der Beschwerde weiters davon aus, dass ein mangelhaftes und unvollständiges Ermittlungsver