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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des 1971 geborenen S H in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Jörgerstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 302.131/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem von einem Dritten am 9. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Antrag die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit, wobei er als Ausstellungsort Wien angab und die Antragsfrage nach seinem derzeitigen Wohnsitz mit einer Anschrift in Wien 9 beantwortete.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1995 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, zumal auch kein Grund zur Annahme bestehe, daß er sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte (zusammengefaßt) vor, sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe erfolglos versucht, bei der Fremdenpolizei in Wien ein Visum zu erhalten. Er verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung als Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur. Den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung habe ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht. Ein persönliches Einbringen des Antrages sei ihm nicht möglich gewesen, da er über keinen Reisepaß verfüge. Ein ablehnender Bescheid würde ihn in seinem aufgrund Art. 8 MRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschränken. Der Kontakt zu seinem Bruder habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich intensiviert, aufgrund seiner Deutschkenntnisse und seiner Lehrstelle sei er als in Österreich integriert zu betrachten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Er sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen. Er absolviere nach wie vor in Österreich eine Lehre als Installateur. Allein diese Tatsachen stützten die Beurteilung der Behörde erster Instanz in vollem Umfang. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die belangte Behörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach ihrer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. Juli 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."
§ 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautet:
"Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung durch einen Vertreter im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Eine solche Vorgangsweise eines Fremden entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).
Unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 27. Juni 1995, BGBl. Nr. 408/1995, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er sei zur Inlandsantragstellung berechtigt, weil für ihn eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß § 3 Z. 3 der genannten Verordnung lediglich solche Fremde, für die eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle aus 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich beschäftigter Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten persönlichen Interessen Bedacht genommen. Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 408/1995.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190402.X00Im RIS seit
11.07.2001