TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 L515 2161134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L515 2161134-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. LOOS Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.5.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.8.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend:

-        Sie reisten um den Tag der Asylantragstellung widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

-        Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI XXXX am 15.08.2015 gaben Sie Ihre Identität und Herkunft und Ihren Fluchtgrund betreffend an, es handle sich bei Ihnen um XXXX , am XXXX geboren Staatsbürger von Aserbaidschan. Sie gaben an, Sie wären ledig, hätten in der Heimat von 1990 bis 1999 Schulbildung genossen, wären von Beruf Fotograf. Sie hätten in Aserbaidschan Verwandte und zwar Ihren Vater XXXX , Ihre Mutter XXXX , sowie Ihre Geschwister XXXX und XXXX . Sie führten weiters aus, Sie hätten in Österreich keine Verwandten und würden an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Erkankung leiden. Ihre Heimatadresse laute Aserbaidschan, Baku, XXXX . Sie hätten die Heimat widerrechtlich und ohne Reisepass verlassen.

Zum Fluchtgrund machten Sie folgende Angaben:

Ich bin hier, um als Mensch ein Leben zu führen, ohne Furcht und Angst. Aus politischen Gründen habe ich mein Land verlassen. Ich schrieb Artikel über die politische Entwicklung in Aserbaidschan, die ich über Reportagen erhielt. Ich wurde dabei einmal von der Polizei erwischt und zur Dienststelle gebracht. Dort wurde ich geschlagen und einen Tag in Gewahrsam gehalten. Eine Rippe wurde dabei gebrochen. Ich erlitt Atemnot. Dann ließen sie mich frei. Sie warnten mich davor, dass ich weitere Artikel verfasse. Das Ganze ereignete sich ca. 1 Monat vor der Ausreise. Die Todesrate der Journalisten steigt in Aserbaidschan sehr rapide. Ich hatte Angst[,] dass ich auch so ein Opfer werde und musste mein Leben in Sicherheit bringen. Der Staat, die Polizei und das Ministerium sind verbündete der Mafia.

Im Falle der Rückkehr würden Sie genauso enden, wie die ermordeten Journalisten. Es wäre ein Land ohne Menschenrechte, ein Regime.

-        Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2015 zugelassen. Am 11.02.2016 wurden Sie wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden angehalten. Am 11.07.2016 wurden Sie wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 07.10.2016 wurden Sie wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Sie wurden am 22.02.2017 festgenommen und zum Strafantritt vorgeführt, weil Sie eine Verwaltungsstrafe nicht eingezahlt hätten. Am 02.03.2017 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. (Landesgericht XXXX ).

-        Der Abschlussbericht des XXXX /Suchtmittel langte am 21.07.2016 hieramts ein und enthielt folgenden Sachverhalt:

XXXX , N.i.A.,

ist verdächtig, im Zeitraum von ca. März / April 2015 bis ca. Mitte April 2016, an verschiedenen Örtlichkeiten im Stadtgebiet von XXXX , zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel des XXXX mit dem retardierten Morphinpräparat SUBSTITOL 200 mg, in einer die Grenzmenge gem. § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge geleistet zu haben, in dem

a)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis ca. Mitte April 2016 stets zu 105 bis 110 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 210 bis 220 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.

b)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben der XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Ende Februar 2016 zu einigen von insgesamt ca. 10 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 20 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.

c)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von ca. Anfang November 2015 bis Mitte April 2016 des Öfteren bei ca. 24 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 48 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.

d)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben der XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Oktober 2015 bis Ende März 2016 des Öfteren bei ca. 36 im Bereich der XXXX bzw. im Bereich des Möbelhauses XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 80 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.

e)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Anfang März 2016 zu höchstens 4 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 4 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.

f)        XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX es zumindest duldete, dass von diesem in seiner Wohnung in XXXX 30 Stück Substitol 200 mg Kapseln, im Hohlraum der abgehängten Decke, gebunkert wurden.

Der Beschuldigte hätte laut Angaben des XXXX über sein Ersuchen die Substitol Kapseln in seiner Wohnung versteckt, da dieser die Substitol-Kapseln nach seiner letzten Einvernahme nicht mehr in seiner Wohnung aufbewahren wollte.

XXXX , N.i.A.,

ist aufgrund der niederschriftlichen Angaben der XXXX verdächtig, dieser Ende Februar 2016, im Bereich der XXXX in XXXX , 2 Stück SUBSTITOL retard 200 mg Kapseln zum Stückpreis von € 25,-- weiter gegeben und somit vorschriftswidrig in Verkehr gesetzt zu haben.

II.      Suchtgiftbesitz

XXXX , N.i.A.,

ist verdächtig und geständig, sich am 22.06.2016, um 08.00 Uhr in XXXX vorschriftswidrig im Besitz von
30 Stück SUBSTITOL retard, 200 mg Kapseln – im Originalblister
26,1 Gramm Marihuana/Cannabiskraut

befunden zu haben, welche beim Vollzug einer gerichtlich bewilligten und von der Staatsanwaltschaft XXXX unter XXXX angeordneten Durchsuchungsanordnung in seiner Einzimmerwohnung, in einem Hohlraum der abgehängten Decke, vorgefunden und sichergestellt werden konnten.

III.    Suchtmittelkonsum

XXXX , N.i.A.,

ist verdächtig und geständig, vorschriftswidrig seit etwa 10 Jahren bis zuletzt am 21.04.2016 gelegentlich Marihuana in unbekannten Mengen konsumiert zu haben.

XXXX , N.i.A.,

ist verdächtig und geständig, vorschriftswidrig seit 6 – 7 Monaten bis zuletzt am 21.04.2016 täglich zwischen 2 und 5 Stück Substitol 200 mg Kapseln konsumiert zu haben, was auf den Tatzeitraum und einem Durchschnittswert von 3,5 Stück täglich gerechnet, einer Menge von ca. 630 bis 735 Stück entspricht.

Angeführt wird, dass sich XXXX laut Auskunft des Gesundheitsamtes beim XXXX im Tatzeitraum nicht im Substitutionsprogramm befand.

Anzumerken ist, dass am 04.04.2016 ho. ein vertraulicher Hinweis einging, wonach sich XXXX von der polizeilichen Amtshandlung unbeeindruckt zeigen und weiterhin Suchtgift in Form von Substitol aus XXXX beziehen und in XXXX gewinnbringend weiter verkaufen würde.

Das Suchtgift hätte er jedoch nicht mehr in seiner Unterkunft in XXXX , XXXX , sondern im Zimmer des XXXX in XXXX , versteckt.

Der Inhalt dieses Hinweises schien glaubhaft, zumal ein Naheverhältnis zwischen XXXX und XXXX nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse während der polizeilichen Kontrolle am 01.04.2016 als gegeben anzusehen ist.

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wurde neben der Festnahme des XXXX und einer Rufdatenrückerfassung des von diesem verwendeten Telefonanschlusses auch die Durchsuchung der Wohnung des XXXX mittels Anlass-Bericht angeregt.

Am 14.04.2016 langten im ho. Fachbereich nach gerichtlicher Bewilligung die entsprechenden Anordnungen ein, weshalb XXXX am 22.04.2016, um 08.02 Uhr von Kriminalbeamten des XXXX an seiner Wohnadresse festgenommen wurde.

Gleichzeitig erfolgte aufgrund gerichtlicher Bewilligung am 22.04.2016 in der Zeit von 08:00 – 08:15 Uhr in XXXX , durch die Kriminalbeamten

[…]

die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des XXXX .

Im Zuge dieser Durchsuchung konnten im Hohlraum der abgehängten Decke insgesamt

?        30 Stück Substitol retard, 200 mg - im Originalblister

?        1 Klemmsack mit insgesamt 26,1 Gramm Marihuana/Cannabiskraut

vorgefunden und sichergestellt werden.

Ein Lichtbild der Auffindungsörtlichkeit wurde erstellt und liegt dem Akt bei.

XXXX wurde um 08:12 Uhr durch XXXX aus eigenem wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Substitol gem. den Bestimmungen der StPO festgenommen.

Beim Beschuldigen konnte ein Mobiltelefon der Marke ARCHOS vorgefunden werden. Bei der forensischen Auswertung konnte

?        eine Fotoaufnahme (Aufnahmedatum 22.03.2016) gesichert werden, welche den Beschuldigten mit einer Pistole posierend zeigt.

?        eine Fotoaufnahme (Aufnahmedatum 08.04.2016) gesichert werden, welche den Beschuldigten mit Marihuana und mehreren hundert Euro Scheinen (zumindest € 900,--) zeigt.

Eine diesbezügliche Lichtbildbeilage liegt dem Akt bei.

XXXX wurde am 22.04.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache als Beschuldigter vernommen.

Er gab dabei an, dass die 30 Kapseln Substitol 200 mg ihm gehören würden, welche er in XXXX zum Gesamtpreis von € 350,-- für seinen Eigenbedarf erworben hätte.

Er konsumiere seit etwa 6-7 Monaten Substitol, wobei er täglich zwischen 2 und 5 Kapseln Substitol 200 mg auflöse und spritze.

Das Cannabiskraut gehöre ihm ebenfalls – er rauche seit etwa 10 Jahren Marihuana, über die Herkunft des Suchtgiftes könne er keine Angaben mehr machen.

Das Foto mit der Pistole sei in Aserbaidschan entstanden, wobei es sich dabei jedoch nur um ein Feuerzeug handeln würde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, über ein monatliches Einkommen von € 170,-- zu verfügen. Weiters schicke ihm sein Vater monatlich zwischen 100 und 200 Euro. Mit dem Gesamteinkommen finanziere er seinen Lebensunterhalt und seine Sucht.

Er handle nicht mit Substitol und hätte auch kein Substitol weiter gegeben. Das vorgefundene Substitol sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen.

Die Festnahme des XXXX wurde um 11:00 Uhr durch XXXX aufgehoben, zumal sich der Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels vorerst nicht erhärtete.

Der Vollzug der Durchsuchungsanordnung wurde der Staatsanwaltschaft XXXX , StA XXXX fernmündlich gemeldet.

Bemerkenswert scheint, dass mit XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX insgesamt 5 Kontaktpersonen angaben, dass bei deren Ankäufen von Substitol-Kapseln XXXX zumindest teilweise in Begleitung des XXXX gewesen wäre, weshalb tatsächlich vertretbar davon ausgegangen werden kann, dass die beiden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schwunghaften Handel mit Substitol betrieben haben.

XXXX ist somit verdächtig, zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel mit einer mehrfach die Grenzmengen gem. § 28b SMG übersteigenden Menge des XXXX , welcher der gewinnbringenden Weitergabe von 842-877 Stück Substitol 200 mg zum Stückpreis von meist € 30,-- verdächtig ist, geleistet zu haben.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Wohnung des XXXX zuletzt auch als Suchtgiftbunker diente und dort am 22.04.2016 30 Kapseln Substitol 200 mg im Hohlraum einer abgehängten Decke vorgefunden und sichergestellt werden konnten.

-        Am 10.05.2017 wurde mit Ihnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme zu Ihrem Asylbegehren durchgeführt. Das aufgenommen Protokoll wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Eigentlich gut, aber ich bin drogenabhängig.

F.: Seit wann sind Sie drogenabhängig.

A.: Ich geriet in den Jahren 2007 oder 2008 in die Drogenabhängigkeit und bin seit 2011 clean. Ich nehme seit Mai 2011 keine Drogen mehr. Ich benötige ein Mal am Tag das Medikament Subatex. Auf Nachfrage gebe ich an, Suboxone nehme ich seit ca. einem Monat nicht mehr.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ja.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Ja, ich nehme Subatex.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche aseri und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Aseri durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen, außer aseri, sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche auch türkisch.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in Baku geboren und bin dort aufgewachsen.

F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Aserbaischan.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 15.08.2015

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe nichts.

F.: Wo ist Ihr Reisepass.

A.: Ich habe noch nie einen Reisepass besessen, ich habe in meiner Heimat nie einen Reisepass beantragt.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.

A.: Mein Personalausweis befindet sich in Baku – an meiner Heimatadresse.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo meine Eltern leben. Ich habe bis zu meiner Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder meines Vaters namens XXXX , dann arbeiten dort XXXX (Familiennamen unbekannt) und XXXX (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von meinem Vater nach wie vor geführt.

Ich habe in Baku die Schule besucht, der Schulbesuch fand im Zeitraum 1990 bis 1999 statt. Es handelt sich um eine Grundschule und ein Gymnasium (Schule 246 und 248) – ich habe das Gymnasium abgeschlossen, habe Maturaniveau erreicht.

Ich habe in Baku nie die Universität besucht. Ich bin Journalist, wurde eigentlich nur als Journalist angelernt. Ein Freund meines Vaters hat mich der Musavat Partei empfohlen, damit ich dort in der Presseabteilung mitarbeiten kann. Ich habe Juni 2003 bis Dezember 2008 bei der Partei Musavat in der Presseabteilung gearbeitet. Dann wurde die Nationale Union gegründet und ich habe meine Tätigkeit in der Presseabteilung der Nationalen Union bis Jänner 2014 ausgeübt.

Nach dem Jänner 2014 habe ich keine Anstellung mehr besessen und habe fotografiert und habe mit anderen Freunden zusammen Leute gesucht, welche sich für ein Interview zur Verfügung stellen. Ich habe diese Tätigkeit bis August 2015 durchgeführt. Dann wurde ich inhaftiert.

F.: Wann genau wurden Sie inhaftiert.

A.: Ich bin ca. am 02.08.2015 inhaftiert worden, befand mich bis 03.08.2015 in Anhaltung, dann kam ich ins Krankenhaus und dann wurde ich ohne weiter Konsequenzen wieder entlassen. Ich bin am Polizeirevier Nr. XXXX angehalten worden, befand mich dann im XXXX krankenhaus in Baku bis ca. 06.08.2015. Dann war ich zuhause im Elternhaus.

Am 09.08.2015 habe ich meine Heimat Aserbaidschan verlassen.

F.: Wo genau befand sich der Dienstort (Ihr Büro), wo Sie Ihre Tätigkeit als Journalist ausüben konnten.

A.: Das Büro befand sich an der Adresse Baku, XXXX , dort hat die Partei Musavat, später die Nationale Einheit das Büro angemietet. Dort waren wir zu viert, alle Journalisten.

Auf Nachfrage gebe ich an, diese Kollegen führten die Namen XXXX , XXXX und XXXX und ich. Auf Nachfrage gebe ich an, die Familiennamen dieser Kollegen kann ich nicht wiedergeben.

F.: Haben Sie Artikel geschrieben.

A.: Ja.

F.: Wo sind diese veröffentlicht worden.

A.: Diese sind in der Tageszeitung genannt „Musavat“ veröffentlicht worden.

F.: Wer ist der Chefredakteur bei der Zeitung „Musavat“.

A.: Dieser führt den Namen XXXX , mehr weiß ich nicht.

V.: Der jetzige Chefredakteur heißt XXXX . Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: XXXX ist mein persönlicher Chefredakteur, die anderen kenne ich nicht.

F.: Warum wissen Sie nicht den vollständigen Namen des Chefredakteurs. Warum kennen Sie die vollständigen Namen Ihrer Journalisten-Kollegen nicht.

A.: Keiner fragte den anderen nach dem vollständigen Namen.

F.: Wer bezahlte Ihr Gehalt.

A.: Ich wurde von der Partei „Musavat“ bezahlt. Ich wurde je nach Artikel bezahlt, erhielt kein fixes Gehalt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe im Monat höchstens drei Artikel geschrieben und erhielt pro Artikel 20 Azen.

F.: Konnten Sie davon leben (60 Azen).

A.: Ich habe höchstens 80 Azen von meiner Partei erhalten, damit konnte ich nicht leben. Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Ich habe bis zur Ausreise dort mitgearbeitet. Ich war für das XXXX zuständig und für die Zustellung und Montage von XXXX . Ich kenne diese Arbeit, bin ein Profi. Die Firma meines Vaters besteht seit mehr als 20 Jahren und genießt einen guten Ruf.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich bin Journalist und Fachmann für das Zuschneiden von XXXX und für die Montage von XXXX .

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXX .

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX .

F.: Wo leben Ihre Eltern und wovon leben Ihre Eltern.

A.: Meine Eltern leben an der Adresse Baku, XXXX .

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe eine Schwester und einen Bruder, diese führen die Namen XXXX , XXXX geboren und XXXX , XXXX geboren.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Mein Vater hat sieben Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder meines Vaters heißen XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Die Schwestern XXXX und XXXX .

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die zwei Brüder der Mutter heißen XXXX und XXXX . Die Schwester heißt XXXX

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.

A.: XXXX , 1979 geboren ist verheiratet mit XXXX , diese haben drei Kinder. Sie leben in Baku. XXXX ist Vorarbeiter bei einer Privatfirma (Baufirma).

XXXX , 1981 geboren, ist verheiratet mit XXXX . Diese haben eine Tochter. XXXX ist Polizeibeamter in Baku im Ministerium. Er ist XXXX für einen General. Gleichzeitig ist er Sicherheitsbeamter.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt ein Kaufhaus in Vladivostok.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt mit seinem Bruder das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter.

XXXX ist ledig. Er lebt in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt mit seinen Brüdern das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter

XXXX ist verstorben, er hat eine Frau und drei Kinder hinterlassen (zwei Söhne und eine Tochter). Sie leben in Vladivostok und werden von den Brüdern meines Vaters unterstützt.

XXXX ist veheiratet mit einer Russin. Sie leben in Vladivostok und hat eine Tochter. XXXX ist in Vladivostok bei der Berufsfeuerwehr beschäftigt.

XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, XXXX . XXXX arbeitet dort in einem staatlichen Betrieb.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Söhne und eine Tochter. Sie leben in Baku. XXXX arbeitet in Baku in einem staatlichen Betrieb, er ist Buchhalter.

XXXX ist mit XXXX verheiratet. XXXX ist XXXX in Baku, sie ist in einem staatlichen Krankenhaus beschäftigt und sie habe drei Söhne. XXXX ist Taxilenker in Baku.

XXXX ist Krankenschwester, sie ist verwitwet, sie hat zwei Söhne und eine Tochter. (eine Tochter und ein Sohn sind schon verstorben. Sie hat nur mehr einen Sohn und sie leben in Baku.

XXXX ist verheiratet mit XXXX – sie haben zwei Söhne und leben Vladivostok. XXXX ist XXXX in Vladivostok.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter und einen Sohn. Sie leben in Baku und XXXX arbeitet zusammen mit meiner Vater in der familieneigenen Firma.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Kinder. Sie leben in Baku. Hamlet ist Kraftfahrer für einen XXXX

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Ich habe die Heimat am 10.08.2015 verlassen, am 09.08.2015 beschloss ich auszureisen.

V.: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, Sie hätten den Entschluss zur Ausreise sieben bis zehn Tage vorher gefasst – heute sagen Sie, dass Sie am Vortag den Ausreiseentschluss gefasst hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Meine Angaben, welche ich im Rahmen der Erstbefragung machte sind richtig. Ich empfand den Entschluss als spontan und ich habe den Ausreiseentschluss tatsächlich ca. eine Woche vor der Ausreise gefasst.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 10.08.2015.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Baku, XXXX .

F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse Baku, XXXX .

A.: Es handelt sich um ein Haus mit der umbauten XXXX . Es handelt sich um ein XXXX Haus, im XXXX Stock befindet sich die Wohnung.

F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.

A.: Österreich.

F.: Warum Österreich.

A.: Die Sozialleistungen hier sind gut.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Ja.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Ja.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Ich war kein Mitglied bei Musavat.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A.: Ich habe mich in meiner Heimat mit der politischen Situation beschäftigt und habe verschiedene Artikel geschrieben. Daraufhin wurde ich um den 10.07.2015 geschlagen, im Zuge dieser Schlägerei wurde mir sogar eine Rippe gebrochen. Ich wurde gewarnt weitere Artikel zu schreiben. Ich bekam große Angst und beschloss meine Heimat zu verlassen. Ich möchte dazu noch ausführen, dass meine Heimat von der Mafia regiert wird und Journalisten im Allgemeinen dort um ihr Leben fürchten müssen. Das sind die Gründe, warum ich die Heimat verlassen habe.

F.: Wer verfolgt Sie konkret in der Heimat.

A.: Ich werde von der Polizei verfolgt.

F.: Warum werden Sie von der Polizei in Ihrer Heimat verfolgt.

A.: Weil ich einen Artikel geschrieben habe. Ich habe einen Artikel gegen den Staatspräsidenten geschrieben, das war am XXXX . Dieser Artikel wurde am XXXX in der Zeitung „Musavat“ veröffentlicht.

F.: Was stand in diesem Artikel.

A.: Ich habe in diesem Artikel geschrieben, dass der Staatspräsident in Dubai und London Häuser bzw. Villen besitzt. Ich habe in diesem Artikel auch über Korruption geschrieben.

F.: Was schrieben Sie in diesem Artikel über Korruption.

A.: Ich habe einfach geschrieben, dass es in meiner Heimat Korruption gibt. Auf Nachfrage gebe ich an, der Artikel wurde vor der Veröffentlichung von der Redaktion der Zeitung Musavat um die Hälfte verkürzt, die genaue Wortanzahl des Artikels kann ich nicht mehr wiedergeben.

F.: Von wem sind sie am 10.07.2015 geschlagen worden.

A.: Ich wurde von der Polizei geschlagen.

F.: Jetzt haben Sie selbst Verwandte bei der Polizei. Konnten die nicht helfen.

A.: In solchen Fällen kann niemand helfen. In meiner Heimat wurden Journalisten getötet, ich kann aber keine Namen nennen.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich würde dort getötet.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, es gibt aber die Möglichkeit wieder einen Kurs zu besuchen.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe Probleme mit den Gesetzen in Österreich. Ich habe vor einem halben Jahr ungefähr Probleme mit meinem Zimmerkollegen gehabt und erhielt dann ein anderes Quartier. Ich wurde deswegen auch zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Sonst habe ich keine Probleme mit dem Gesetz. Ich muss jetzt eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

V.: Sie wurden am 18.11.2016 vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, dieses Urteil ist seit 10.02.2017 rechtskräftig. Sie wurden nach dem § 107 (1) StGB verurteilt. Sie wurden am 11.07.2016 nach dem Suchtmittelgesetz und am 10.10.2016 wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Das ist so ok.

F.: Sie haben angegeben, dass Sie seit dem Jahr 2007/2008 bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Dennoch haben Sie als XXXX , XXXX und Journalist gearbeitet. Hat Sie die Drogensucht nicht beeinträchtigt.

A.: Nein, ich wurde durch meine Drogenabhängigkeit nie behindert. Ich habe die Drogen in Baku am Markt gekauft und konnte meine Arbeit dennoch machen. Ich war all die Jahre heroinabhängig.

F.: Hatten Sie deswegen keine Probleme mit der Polizei in Ihrer Heimat.

A.: Nein, deswegen hatte ich nie Probleme mit der Polizei in meiner Heimat. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Drogenabhängigkeit war der Polizei bekannt, da ich nicht mit Drogen handelte, sondern diese nur konsumierte, wurde mein Verhalten von der Polizei in Baku geduldet.

F.: Wie haben Sie die Drogensucht finanziert.

A.: Ich habe gearbeitet und damit die Drogen erworben.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte Deutsch lernen, dann möchte ich arbeiten. Ich möchte wie ein Mensch in Österreich weiterleben und eventuell eine Familie gründen.

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse.

F.: Wie lautet der vollständige Name der Zeitung „Musavat“.

A.: Die Zeitung heißt einfach nur Musavat.

F.: Geben Sie die Auflagenstärke der Zeitung „Musavat“ wieder (Anmerkung: Dem Fremden muss das Wort „Auflagenstärke“ erklärt werden).

A.: Ich vermute es wurden 5.000 Exemplare täglich hergestellt.

F.: Kennen Sie die Ausrichtung des Blattes.

A.: Die Zeitung ist demokratisch ausgerichtet und veröffentlicht in der Zeitung fast täglich kritische Äußerungen gegen das Regime in Aserbaidschan.

F.: Nennen Sie die Adresse der Zeitschrift „Musavat“.

A.: Ich kenne die Adresse nicht.

F.: Kennen Sie den stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung „Musavat“.

A.: Der Chefredakteur hat keinen Stellvertreter.

F.: Nennen Sie den Namen des Web-Redakteurs der Zeitung „Musavat“.

A.: Nein, ich kenne nur den Chefredakteur, der den Namen „ XXXX “ führt.

F.: Geben Sie die Telefonnummer der Zeitung „Musavat“ wieder.

A.: Ich habe die Telefonnummer vergessen. Auf Nachfrage gebe ich an, die Zeitung hat gar keine E-Mail Adresse.

…“

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus:

„…

Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität lautet XXXX , XXXX geboren.

Sie haben am 03.11.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt, sind aber offensichtlich davon wieder zurückgetreten, obwohl die Zustimmung zur Übernahme der Heimreisekosten durch das Innenministerium vorlag.

Sie sind nicht verheiratet, Sie sind kinderlos.

Sie haben die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan, gehören der Volksgruppe der Azeri und dem Islam an.

Sie sprechen Türkisch und Azeri.

Sie nehmen das Medikament Subatex (Drogensubstitution). Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Drogensubstitution ist in Aserbaidschan möglich. Methadon wird im städtischen Narkologischen Zentrum verwendet. Andere verwendete Medikamente sind Tramal, Tramadol, Klofelin, Xefocam, Diclofenac. Es gibt zwei Kliniken in Baku wo der Patient behandelt werden kann (Anfragebeantwortung vom 29.06.2012).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Aserbaidschan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.

Sie sind Staatsbürger von Aserbaidschan, gehören der Volksgruppe der Azeri und dem islamischen Glauben an. Sie sind nicht verheiratet und kinderlos. Die Familie lebt in Aserbaidschan.

Ihr Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo Ihre Eltern leben. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder des Vaters namens XXXX , dann arbeiten dort weitere Angestellte namens XXXX (Familiennamen unbekannt) und XXXX (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von Ihrem Vater nach wie vor geführt.

Sie haben in Baku die Schule besucht, der Schulbesuch fand im Zeitraum 1990 bis 1999 statt. Es handelt sich um eine Grundschule und ein Gymnasium (Schule 246 und 248) – Sie haben das Gymnasium abgeschlossen, haben Maturaniveau erreicht.

Sie haben in Baku nie die Universität besucht. Sie bezeichnen sich als Journalist, wurden lediglich als Journalist angelernt. Ein Freund Ihres Vaters hat Sie der Musavat Partei empfohlen, damit Sie dort in der Presseabteilung mitarbeiten können. Sie haben im Zeitraum Juni 2003 bis Dezember 2008 bei der Partei Musavat in der Presseabteilung gearbeitet. Dann wurde die Nationale Union gegründet und Sie haben Ihre Tätigkeit in der Presseabteilung der Nationalen Union bis Jänner 2014 ausgeübt.

Nach dem Jänner 2014 haben Sie keine Anstellung mehr besessen und haben fotografiert und habe mit anderen Freunden zusammen Leute gesucht, welche sich für ein Interview zur Verfügung stellen könnten. Ich habe diese Tätigkeit bis August 2015 durchgeführt. Am 02.08.2016 wurden Sie einen Tag von der Polizei in Ihrer Heimat angehalten und ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen.

Am 09.08.2015 haben Sie Ihre Heimat Aserbaidschan verlassen.

Sie haben in Ihrer Heimat den Grundwehrdienst abgeleistet und zwar im Zeitraum Jänner 2002 bis September 2003. Sie haben Ihren Grundwehrdienst in Baku in der XXXX abgeleistet.

Ihre Heimatadresse lautet Baku, XXXX Es ist ein Haus.

worin jetzt die Eltern und der Bruder XXXX samt Familie leben.

Sie nehmen regelmäßig ein Drogenersatz-Medikament, leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind selbsterhaltungsfähig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidscan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Aufgrund Ihrer Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit können Sie nach Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wie schon vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt mit Arbeit bestreiten. Sie haben einen Beruf. Sie können sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden und sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung ist in Aserbaidschan gewährleistet.

Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt nach Österreich ein.

Sie sind nicht verheiratet und kinderlos.

Sie haben hier keine Verwandten.

Sie arbeiten nicht und leben von den Sozialleistungen der Republik Österreich.

Sie sind im Bundesgebiet bis dato mehrmals straffällig geworden, handelten unter andem mit Drogenersatzmedikamenten und wurden deswegen zu einer dreimonatigen Haftstrafe (bedingt) verurteilt.

…“

Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

„…

Abgesehen davon, dass in Ihrem Fall der Journalismus keinesfalls als Beruf, bestenfalls als Nebenbeschäftigung gesehen werden kann, erscheint es unglaubhaft, dass Sie jemals als Journalist oder Artikelschreiben für die Zeitung Musavat tätig gewesen waren. Journalist für die Partei Musavat tätig waren, erscheint der ho. Behörde als unglaubhaft. Dies deshalb, da Sie den Chefredakteur dieser Zeitung nicht kennen. Sie kennen den vollständigen Namen der Zeitung Musavat nicht. Sie kennen die Höhe der Auflagen der Zeitung nicht. Sie kenne die Ausrichtung des Blattes nicht. Sie kennen die Adresse der Zeitung nicht. Sie kennen weder den Chefredakteur noch dessen Stellvertreter. Auch die Telefonnummer der Zeitung ist Ihnen nicht bekannt. Das Logo der Zeitung „Musavat“ können Sie nicht wiedergeben.

Weiters haben Sie ausgeführt, dass Sie seit dem Jahr 2007/2008 bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Sie hätten die Drogen in Baku am Markt gekauft, Probleme mit der Polizei in Ihrer Heimat hätte es deswegen nicht gegeben, denn es wären die Beamten bekannt gewesen, dass Sie abhängig seien und Ihr Verhalten (Drogenkonsum) wäre von den Beamten geduldet worden.

Die ho. Behörde geht aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass die Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes wohl eher aus der Drogensucht als aus der Tatsache, dass Sie für die Zeitung Musavat Artikel geschrieben haben wollen, resultierten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Zeitung Musavat Artikel eines bekannten Drogenabhängigen veröffentlicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden in Ihrem Heimatlande wohl die den regelmäßigen Heroin-Konsum nicht aber die wenigen eher oberflächlich gehaltenen Artikel in der Zeitung Musavat duldet. Zudem handelt es sich bei der Zeitung Musavat nicht um eine verbotene Zeitung, sondern um eine regelmäßige legale Tageszeitung, welche wohl auch mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, sollten Artikel abgedruckt werden, welche sich als rechtswidrig bzw. verleumderisch darstellen.

Zudem haben Sie bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt, haben als XXXX und XXXX im elterlichen Unternehmen gearbeitet und befanden sich lediglich einen Tag in Polizeigewahrsam, aus dem Sie ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen worden waren. Zwischen der Anhaltung in Polizeigewahrsam und der Ausreise hatten Sie keinen weiteren Behördenkontakt.

Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu leben, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.

…“

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Lage der Opposition als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, ein Programm zur Drogensubstitution besteht, die Antragstellung im Ausland nicht strafbar ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP verwies insbesondere auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Berichtslage, aus der sich ergibt, dass Repressalien gegenüber regimekritischen Journalisten und Oppositionellen vorkommen.

II. 4. Am 13.11.2019 wurde eine Beschwerdeverhandlung abgehalten. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben.

„…

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift bzw. im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen?

P: Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Ich fühle mich jetzt gut. Die Medikamentendosis wurde stetig gesenkt. Ich nehme sehr wenige Medikamente jetzt. Ich habe zwar Schmerzen, gehe aber arbeiten.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Ich lege zwei Presseberichte vor, welche dokumentieren, wie die aserbaidschanische Polizei gegen die Demonstranten einschreitet. Ebenso lege ich eine weitere Einstellungszusage vor. …

Ich bekomme Unterstützung von den jeweiligen Stellen. Mein Leben hat sich in den letzten Wochen und Monaten nicht geändert. Ich bin mit meinem Leben in Österreich zufrieden.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Ja. In Aserbaidschan habe ich Verwandte. Hier in Österreich nur Landsleute. Echte Verwandte habe ich keine in Österreich.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: Welches Wetter haben wir heute?

P: Heute ist Regen.

Weiter mit Dolmetscher.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Vom Staat bekomme ich Unterstützung. Dazwischen habe ich aber auch ein eigenes Einkommen und gehe arbeiten. Mein Vater hilft mir auch finanziell.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich werde weiterhin Arbeit finden und selbst arbeiten. Wenn ich irgendwelche Schwierigkeiten habe, unterstützt mich mein Vater finanziell. In erster Linie möchte ich aber arbeiten und so leben.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Mit meinem Vater.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Wenn ich zurückkehre, wäre mein Leben dort nicht sicher. Deshalb habe ich die Beschwerde eingereicht.

RI: Wer würde Ihnen nach dem Leben trachten in Aserbaidschan?

P: Ein Problem mit der Staatsgewalt. Wenn ich dort zurückkehre, könnte alles passieren. Das Staatswesen kann jeden töten. Ich habe einiges geschrieben, deshalb ist meine Person für das Staatswesen unerwünscht. Ich befürchte vom Staat getötet zu werden, mit Personen habe ich kein Problem.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Wenn ich in Baku lande, bin ich gleich von der Behörde inhaftiert. Es kann sein, dass niemand etwas von mir Bescheid weiß. Die können mich jederzeit umbringen.

RI: Sie gaben an in Aserbaidschan journalistisch für die Opposition tätig gewesen zu sein. Wie viele Artikel haben sie ca. verfasst?

P: Meine Aufgabe war, Material zu sammeln. Themen zu sammeln. Die Verfassung von Schriften lag bei der Partei, ich habe nur gesammelt. Ich habe selber nicht geschrieben.

RI: Wann war das?

P: Bei jeder Demonstration habe ich Material gesammelt. Die Sammlungen habe ich gleichzeitig an die Parteiführung weitergeleitet.

RI: Welchen konkreten Sachverhalt recherchierten Sie, der bis zur Veröffentlichung der Artikel noch nicht bekannt war?

P: Die Materialsammlung habe ich nicht alleine gemacht, da haben der eine oder andere Freund mitgeholfen. Die gesammelten Unterlagen haben wir an die Parteileitung schriftlich weitergeleitet.

RI: Sie befinden sich seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Ich habe leider kein Beweismaterial mit. Von meinen Verwandten konnte ich solche Beweismittel nicht verlangen. Wenn meine Verwandten in Aserbaidschan für mich Beweismittel sammeln oder betragen, dann sind sie in Gefahr. Deshalb habe ich solche Dokumente von meinen Verwandten nicht verlangt, damit sie keiner Gefahr ausgesetzt sind.

RI: Sie haben bis dato keinen einzigen Artikel, an dessen Verfassung sie beteiligt waren, vorgelegt. Warum nicht?

P: Da in Österreich habe ich keine. In Aserbaidschan hätte ich genügend. Aber die kann ich nicht verlangen.

RI: Die von Ihnen genannte Zeitung, in der Sie laut ihren eigenen Angaben publizierten, tritt im Internet auch online auf. Wenn man dort in den Suchoperator ihren Familiennamen eingibt, kommt man zu keinem Treffer.

P: Die Redaktionsführung versucht die Journalisten zu decken, dass diese nicht in Gefahr kommen. Deshalb kommen mehrere Journalisten nicht namentlich vor.

RI: Ihre Partei ist im Internet präsent. Haben Sie sich über die Homepage an diese gewendet, damit Sie ihnen entsprechende Bescheinigungsmittel übermittelt?

P: Seit ich in Österreich bin, habe ich mit niemanden Kontakt gepflegt, weil wenn ich etwas von Stellen verlange, dann bekommen die auch Probleme. Wenn ein Mann in Aserbaidschan wegen seiner Probleme an Demonstrationen teilnimmt, dann wird auch gleichzeitig seine männliche Verwandtschaft inhaftiert und krankenhausreif geschlagen und entlassen. Deshalb habe ich das nicht gemacht.

Ein ehemaliger Abgehordnete pflegte mit einigen wichtigen europäischen und amerikanischen Stellen Kontakt. Sein Telefon wurde abgehört. Die Lage ist problematisch, man kann nichts gegen das Regime machen. Wir reden nicht von einer normalen Regierung, sondern von der Führung eines Familienclans, die auf mafioser Weise regiert. Laut Polizei gibt es sieben Gruppen, die im Auftrag von Alyiev nach Österreich kamen und den Auftrag haben, Regimegegner zu töten. Vor zwei Monaten hat die deutsche Polizeibehörde drei Personen während einer Demonstration in Deutschland auf frischer Tat verhaftet, als sie einen Regimegegner töten wollten. Auch in Österreich können die etwas machen, die Sache ist wirklich ernst.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Wenn sie Tatsachen am Tisch legen, lehnt die Asylbehörde dies ab. Im Europäischen Parlament gibt es 569 Abgeordnete, die verlangen, dass das aserbaidsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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