TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/12 W257 2186178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2020
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Entscheidungsdatum

12.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W257 2186178-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am 01.01.1991, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.01.2018, Zahl: 111096705/160514900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, gemeinsam mit seinem um 3 Jahre jüngeren Bruder XXXX (ho Verfahrenszahl W257 2188270-1) am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter und seine Geschwister würden bereits in Österreich leben. Er brachte bei der Erstbefragung durch die Polizei am gleichen Tag vor, dass die Taliban die Volksgruppe der Hazaras umbringen würden und deswegen seine Familie bereits vor 20 Jahren in den Iran geflohen seien. Im Iran hätte sie illegal gelebt und die iranischen Behörden hätten versucht sie nach Afghanistan zurückzuschicken oder sie hätten in den syrischen Krieg ziehen sollen. Zuletzt hätte er im Iran, in der Stadt Mashad gelebt. Seine Mutter lautet XXXX und ist am 01.01.1967 geboren (IFA-Zahl: 1103992608).

1.2.    Eine durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ungarn mit 04.04.2016, sowie eine Antragstellung in Ungarn am 05.04.2016. Am 12.04.2016 wurde der BF seitens der Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: „BFA“ genannt) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß Dublin-Verordnung eine Konsultation mit Ungarn eingeleitet wurde. Am 01.06.2016 erfolgte eine Verfahrensanordnung, darin festgehalten wurde, dass beabsichtigt wird, den Antrag zurückzuweisen. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, dagegen Beschwerde erhoben wurde. Mit Erk vom Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2017, Zl. W168 2138166-1/7E wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Asylanträge in Österreich zugelassen.

1.3.    Am 14.08.2017 erfolgte die Einvernahme zu den Fluchtgründen vor dem BFA. Dabei brachte er ergänzend vor, dass er mit seinem Bruder XXXX zusammenwohnen würde. Seine in Österreich übrigen Familienangehörigen, bestehend aus seiner Mutter, 50 Jahre alt, seiner Schwester XXXX 18 Jahre alt, seinem Bruder Hamza, 28 Jahre alt und seinem Bruder XXXX sei 16 Jahre alt würden in einer anderen Unterkunft leben. Ein Antrag bei seiner Mutter zu leben wäre abgelehnt worden, weil er schon volljährig sei. Sie hätten nicht gemeinsam einreisen können, weil er und sein Bruder XXXX noch finanzielle Probleme hatten. Er hätte vor ca. drei Monaten den Glauben gewechselt. Er hätte in der Kirche schon viele Freunde gefunden und würde einen Deutschkurs besuchen. Er würde in Spitz an der Donau in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazras an, sei allerdings noch kein Christ, denn dieser Prozess würde laut der Pfarrerin ein Jahr dauern. Seine beiden Brüder und seine Schwester seien bereits getauft und seien Christen.

Er sei 12 Jahre im Iran zur Schule gegangen, wäre ledig und hätte keine Kinder. Zuletzt hätte er ca. 2012/2013 für ca. ein Jahr, gemeinsam mit seiner Familie in Afghanistan, in der Stadt Kandarhar, gewohnt. Sein Bruder Hamza wäre für den Unterhalt aufgekommen, sowie hätten sie auch von Ersparnissen gelebt. Dieser Bruder wäre ein Monat später zur Armee beigetreten wo er sich ca 10 Monate befand. Sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt, denn sein Bruder Hamza hätte die Familie gut versorgen können. Sie seien gezwungen worden, in den Iran zu zurückzukehren, später sei sein Bruder von den Taliban aufgefordert worden sich ihnen anzuschließen. Im Iran hätte er gehört, dass viele Afghanen in den Krieg nach Syrien geschickt werden, deswegen wäre er nach Europa geflohen. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden.

1.4.    Sein Bruder Hamza hätte ihn zum Christentum bewogen. Im Islam sei alles unter Zwang und der Islam sei gegen die Frauen. Man müsse auch Dschihad betreiben. Im Koran stehe, dass der Mann seine Frau schlagen könne und Sunniten würden gegen Schiiten kämpfen und jeder würde sich auf den Koran berufen. Er persönlich sei gegen die Gewalt. Er bekenne sich zur evangelischen Kirche und besuche jeden Sonntag die Kirche in Krems. Er würde auch einen Taufkurs besuchen. Seine Verwandten würden alle im Iran leben. Er war im Iran nicht gläubig. Für ihn wäre fasten und beten nicht wichtig gewesen. Er hätte nur den Namen als Moslem getragen.

1.5.    Am 04.01.2018 wurde er nochmals vom BFA einvernommen worin er nochmals zu seiner christlichen Überzeugung befragt wurde. Er brachte vor, dass er am 26.12.2017 getauft worden sei. Er legte eine diesbezügliche Taufbestätigung vor. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Angst vor den Taliban hätte.

1.6.    Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die Behörde führte aus, dass sie bei dem BF keine innere Überzeugung zum Christentum erkennen hätte können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

1.7.    Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er gleich mehrfach der seitens UNHCR aufgestellten Risikogruppe angehöre.

(i) Er werde im Falle einer Rückführung als „verwestlicht“ wahrgenommen und deswegen verfolgt.

(ii) Er gehöre der Volksgruppe der Hazaras an, welche in Afghanistan verfolgt werden (Bericht vom 03.03.2017).

(iii) Er wäre zum Christentum konvertiert und würde auch aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Pfarrerin und einer weiteren Person.

1.8.    Der Verfahrensakt langte am 15.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen. Am 21.03.2018 legte er den Nachweis, dass er von der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist. Am 28.02.2019 wurde die Vollmacht der jetzigen Rechtsvertreterin vorgelegt.

1.9.    Am 21.03.2019 übersandte der BF eine Bestätigung der Evangelischen Kirche NÖ vom Frau XXXX und von Frau XXXX ), drei Unterstützungserklärungen, eine Teilnahmebestätigung am Deutschkurs B2, zwei weitere Empfehlungsschreiben, sowie eine Kursanmeldung zum Deutschkurs „Deutsch als Zweitsprache – Mittelstufe 4 B2/2“ vom 11.03.2019, sowie eine Bestätigung von XXXX vom 23.02.2019 dass der BF Deutschkurse besuche und regelmäßig den Sonntagsdienst besuche.

1.10.   Am 12.12.2019 wurden vom folgende Unterlagen seitens des BF vorgelegt: Screenshots der Fotos in öffentlich zugänglichen Social-Media-Profilen, an dem der BF christliche Inhalte veröffentlich hätte, diverse Lohnzettel, eine AMS Beschäftigungsbewilligungen vom 04.09.2019 und vom 28.08.2019 (Erntehelfer).

1.11.   Am 17.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt in der er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei wiederhole er im Grunde sein bisheriges Vorbringen. Die beiden beantragen Zeuginnen wurden gehört.

1.12.   Am 20.12.2019 brachte der BF folgende Dokumente ein: Entlassungsbefund seines Bruders, Auszüge der Asylbescheide des Bruders XXXX , geb. 01.01.1989, der XXXX , geb am 01.01.1967, ein Arztbrief des Bruders, eine Kopie des Therapiepasses des Bruders.

1.13.   Am 17.04.2020 wurden folgende Länderberichte zum Parteiengehör übersandt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019962/AFGH_LIB_2019_11_13_KE.pdf

EASO-Bericht vom April 2019; Country Guidance: Afghanistan 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf

EASO-Bericht vom April 2019; Country Guidance: Afghanistan 2018, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf

UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1449845/90_1542006632_unhcr-2018-08-30-afg-richtlinien.pdf

1.14.   Am 20.04.2020 langte eine Stellungnahme der Behörde ein. Darin wird auf die Situation der Corona-Krise eingegangen und im Allgemeinen festgehalten, dass eine Rückführung wegen der Corona-Krise nicht ausgeschlossen ist. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

1.15.   Am 11.05.2020 wurde die Vollmacht der Rechtsvertreterin Dr. Helmut BLUM zurückgelegt.

1.16.   Am 22.05.2020 wurde eine Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vorgelegt. Eine Vollmacht des BF dass er die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH seit der vorhin erwähnten Vollmachtsauflösung mit der Vertretung beauftragt hat, fehlt allerdings zu diesem Zeitpunkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

2.1.    Zum Beschwerdeführer individuell:

2.2.     [Leben in Afghanistan/Iran]: Der BF führt den im Spruch erwähnten Namen mit dem dort erwähnten Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara. Er ist in Kandarhar geboren und verzog mit seinen Eltern noch als Kleinkind in den Iran. Er besuchte 12 Jahre die Schule im Iran. 2012/2013, als er ca 22 Jahre alt war, verzog die Familie wieder nach Afghanistan zurück und siedelten sich wieder in Kandarhar an. Dort blieben sie ein Jahr und übersiedelten anschließend wieder zurück in den Iran. Von dort zog die Familie schließlich nach Europa. Bis zur Einreise nach Österreich gehörte er zwar den islam-schiitischen Glauben an, praktizierte diese Religion allerding nicht aktiv.

2.3.    [Soziale Verhältnisse]

2.4.    Er hat folgende engere Verwandte in Österreich.

?        Bruder XXXX , geboren am 01.01. XXXX . Mit Bescheid vom 10.12.2018, Zl. 1104002203-160167479/BMI-EAST_WEST, bekam er einen positiven Asylbescheid wegen Konversion zum Christentum bzw dem Abfall vom islamische Glauben. Er ist derzeit arbeitslos.

?        Bruder XXXX , ca 19 Jahre alt, geboren am 01.01. XXXX derzeit arbeitslos.

?        Schwester XXXX , ca 20 Jahre alt, geboren am 01.01. XXXX , derzeit arbeitslos.

?        Mutter XXXX , geboren am 01.01. XXXX , derzeit arbeitslos.

?        Bruder XXXX , geboren am 01.01. XXXX

2.5.    Sie leben gemeinsam in einem gemeinsamen Haushalt in 1110 Wien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater vor 10 Jahren verstorben sei.

Die Mutter XXXX stellte am 01.02.2016 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX , sowie XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Mutter und den weiteren Kindern wurde der Antrag abgewiesen und ein subsidiärer Schutz erteilt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und das Bundesverwaltungsgericht erkannte am 25.02.2020 unter der Zahl W194 XXXX , dass die Mutter ebenso - wegen Familienzusammenhang mit Ihrem Sohn XXXX Asyl zusteht.

Der BF lebte bis vor kurzem mit seinem Bruder XXXX , mit dem er zwei Monate nach der Einreise der Mutter in Österreich angekommen ist, in einem gemeinsamen Haushalt in Spitz an der Donau. Nunmehr lebt er alleine in Attersee in Oberösterreich.

2.6.    Es kann nicht festgestellt werden, dass er keine Verwandten mehr in Afghanistan hat. Er hat zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits und drei Tanten, sowie vier Onkel väterlicherseits. Dass diese im Iran leben – so wie er vor dem Gericht vorbringt - kann nicht festgestellt werden, ebenso, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr hat.

2.7.    In Österreich hat er eine große Anzahl von Freundinnen/Freunden bzw Unterstützter/Innen. Er arbeitete zwei Tage als Erntehelfer und engagiert sich in der evangelischen kirchlichen Gemeinschaft. Er absolviert einen Deutschkurs. Sein höchster sprachlicher Bildungsnachweis ist Deutsch auf dem Niveau B1.

2.8.    [Ausbildung und Berufsausbildung]: Im Iran besuchte er 12 Jahre die Schule. Er kann die Sprachen Dari und Deutsch. Er hat im Iran in verschiedenen Restaurants bzw Fast Food Geschäften gearbeitet und hat zudem verschiedene Arbeiten erledigt. In Österreich war er ca. vier Monate (Sept bis Dez 2019) Erntehelfer in einem Weinbaubetrieb.

2.9.     Der BF ist strafrechtlich unbescholten

2.10.   Zu seinen Fluchtgründen:

2.11.   Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

2.12.   Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.

2.13.   Der Beschwerdeführer wurde nicht deswegen verfolgt, weil sein Bruder beim afghanischen Militär gearbeitet hat und wird bei einer Rückführung auch nicht deswegen bedroht werden.

2.14.   Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf. Er ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er würde im Falle einer Rückkehr den hier begonnenen Weg des Christentums nicht fortsetzen, weil er die inneren Werte nicht vollends aufgenommen hat.

2.15.   Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Kandarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sahrif, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.16.   Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit April 2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B2, wobei er die Prüfung diesbezüglich noch nicht abgeschlossen hat (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.

Er arbeitet regelmäßig ehrenamtlich, indem er bei der evangl Kirche mithilft.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Österreicher/Innen knüpfen und engagiert sich innerhalb der evangl Kirche. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in Österreich (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Er lebt it diesen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ist von diesen nicht finanziell abhängig. Er hat keine Sorgepflichten in Österreich.

Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, den Gemeindemitgliedern sowie den Lehrern als höflich, leistungsstark, motiviert, anpassungsfähig, beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.17.   Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

2.18.   Folgend werden die Länderinformationen auszugsweise wiedergegeben: Diese Information wurde zum Parteigengehör gehoben (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ).

Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).

Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).

Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1).
Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).

...

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 17.3).

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 17.3).

...

Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).

Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 16.1).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 16.1).

Christen - Konvertiten:

Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (LIB, Kapitel 16.2).

Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierungen sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 16.2).

Apostaten (Abfall vom Islam):

Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 16.5).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1).
Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).

Taliban:

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).

Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4)

Haqani-Netzwerk:

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2).

Islamischer Staat (IS/DaesH) – Islamischer Staat Khorasan Provinz:

Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2).

Al-Qaida:

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB, Kapitel 2).

Rekrutierung durch die Taliban:

Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1).

Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1).

Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3).

Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1).

Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo 2, Kapitel 6).

Provinzen und Städte

Herkunftsprovinz: Die Stadt Kandarhar

Die Provinz Kandahar liegt im Süden Afghanistans und grenzt im Norden an Uruzgan und Zabul, im Westen an Helmand (UNOCHA 4.2014) und im gesamten Süden und Osten teilt sich Kandahar eine lange Grenze mit Pakistan (AAN 12.8.2019; vgl. UNOCHA 4.2014). Kandahar ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, die Provinzhauptstadt Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak und Zhire (CSO 2019; vgl. IEC 2018) sowie die „temporären“ Distrikte Dand und Takhta Pul (CSO 2019; vgl. IEC 2018; AAN 16.8.2018). Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament beschlossen wurden (AAN 16.8.2018).

Nach Schätzungen der afghanischen zentralen Statistikorganisation (CSO) beträgt die Bevölkerung von Kandahar für den Zeitraum 2019-20 1.368.036, davon 614.254 Personen in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Paschtunen sind die mit Abstand größte Bevölkerungsgruppe Kandahars. Zudem gibt es kleinere Gruppen von Belutschen, Hazara und Tadschiken sowie anderen Ethnien, die normalerweise als Farsiwan, d.h. Farsi/Dari-Sprecher bezeichnet werden (AAN 12.8.2019; vgl. NPS o.D.).

Die Ring Road verbindet die Provinzhauptstadt Kandahar mit den großen Ballungszentren Herat und Kabul. Eine nordwärts führende Straße in Richtung Uruzgan teilt sich in Kandahar-Stadt. Auf dem Weg nach Süden verbindet eine Straße die Stadt Kandahar mit dem afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Spin Boldak-Chaman (iMMAP 19.9.2017; vgl. TD 5.12.2017), einem der bedeutsamsten Grenzübergänge Afghanistans (AAN 12.8.2019). Spin Boldak und Chaman sollen wichtige Schmugglerzentren sein (AAN 12.8.2019). In der Vergangenheit wurde von sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Autobahn zwischen Sheberghan und Mazar-e Sharif berichtet. Reisende gerieten demnach ins Kreuzfeuer, als Sicherheitskräfte und Taliban-Aufständische auf der Autobahn in den Distrikten Aqchah in Jawzjan und Char Buluk in Balkh zusammenstießen (PAJ 18.11.2018). In Kandahar-Stadt gibt es einen Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Im Jahr 2016 wurde das Pipeline-Projekt Turkmenistan-Afghanistan-Pakistan-Indien (TAPI) eingeweiht (TN 24.2.2018), das darauf abzielt, Gas von Turkmenistan nach Indien zu transportieren (TN 17.6.2019; vgl. MENAFN 13.4.2019; TN 24.2.2018). Die Pipeline soll durch Afghanistan entlang der Ring Road von Herat nach Kandahar führen (TN 24.2.2018) und auch Afghanistan mit turkmenischem Gas versorgen. Zudem wurde von der afghanischen und turkmenischen Regierung unter anderem eine Absichtserklärung zu Stromlieferungen an Afghanistan unterzeichnet. Neben Herat und Farah soll dabei auch in Kandahar ein Umspannwerk entstehen (TN 17.6.2019; vgl. MENAFN 13.4.2019).

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Kandahar nach dem benachbarten Helmand im Jahr 2018 das zweitgrößte Schlafmohnanbaugebiet Afghanistans. Im Vergleich zu 2017 ist die Größe der Anbaufläche in Kandahar 2018 um 16% gesunken. Die wichtigsten Anbaugebiete von Schlafmohn sind Berichten zufolge die Distrikte Maiwand, Zhire, Nesh, Spin Boldak und Panjwayee (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Kandahar ist angeblich der „Geburtsort“ der Taliban und hat daher symbolische Bedeutung für die Gruppe (ISW o.D.; vgl. AAN 12.8.2019; EC 18.5.2019). Während der Talibanherrschaft 1996-2001 lag der Sitz der Taliban in Kandahar (AAN 12.8.2019; vgl. AJ 18.7.2019) und nach ihrem Sturz im Jahr 2001 war Kandahar jener Ort, in dem sich die Taliban neu gruppierten und begannen, die NATO-Truppen zu bekämpfen (EC 18.5.2019; vgl. AJ 18.7.2019). Darüber hinaus kommt Kandahar aufgrund seiner geographischen Lage an der Grenze zur pakistanischen Provinz Belutschistan, die als sicherer Hafen der Taliban gilt und als wichtiges Rekrutierungszentrum dient sowie der Rolle des Schlafmohnanbaus in der Provinz strategische Bedeutung zu (LWJ 19.10.2017; vgl. REU 22.5.2018).

Der mächtige Polizeichef und starke Mann General Abdul Razeq, der die Taliban ab 2011 aus Kandahar-Stadt sowie Zentral- und Westkandahar vertrieben und für relative Stabilität im Süden Afghanistans gesorgt hat, wurde im Oktober 2018 ermordet (AAN 12.8.2019). Die Parlamentswahl, die kurze Zeit später stattfinden hätte sollen, wurde in Kandahar daher um eine Woche verschoben (AAN 26.10.2018; vgl. UNGASC 28.2.2019). Befürchtungen, dass das von Razeq errichtete Sicherheitsregime nach seinem Tod zugunsten der Taliban zusammenbrechen würde, bewahrheiteten sich bislang nicht – jedoch soll es zu vermehrten Kämpfen gekommen sein (AAN 12.8.2019). Unter Razeqs Nachfolger (und Bruder) Tadin Khan kontrollieren die Regierungskräfte mit Stand August 2019 Zentralkandahar, während die Taliban in entlegeneren Distrikten Zugewinne gemacht haben (AAN 14.8.2019).

Führer und Mentoren von Al-Qaida sind unter anderem in Kandahar aktiv, wobei ihre Gesamtanzahl in Afghanistan auf rund 240 Personen geschätzt wird, wovon sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul aufhalten (UNSC 13.6.2019).

Aufseiten der Regierungskräfte untersteht Kandahar der Verantwortung des 205. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. NATO 16.7.2018) das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - South (TAAC-S) untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kandahar gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

* temporäre Distrikte; sicherheitsrelevante Vorfälle in Dand werden dem Distrikt Kandahar zugerechnet, Takhta Pul dem Distrikt Spin Boldak (ACLED 5.10.2019; ACLED 12.7.2019; GIM o.D.)

Tabellle

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 537 zivile Opfer (204 Tote und 333 Verletzte) in Kandahar. Dies entspricht einer Abnahme von 25% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und Suchoperationen (UNAMA 24.2.2019).

Die Sicherheitslage in der Provinz Kandahar hat sich, Informationen im August 2019 zufolge, in den letzten Monaten verschlechtert (KP 17.8.2019; vgl. AAN 12.8.2019). Die Taliban sind in manchen Distrikten aktiv und führten oft terroristische Aktivitäten durch, während die Regierungskräfte regelmäßig Operationen gegen die bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen vornehmen (KP 17.8.2019). Die afghanischen Sicherheitskräfte führen mit Unterstützung ausländischer Streitkräfte 2018 und 2019 regelmäßig Operationen in Kandahar durch (z.B. KP 17.6.2019; vgl. BAMF 17.6.2019; KP 6.7.2019; KP 20.5.2019; KP 28.1.2019; KP 22.1.2019; PAJ 19.1.2019; PAJ 4.1.2019; RFE/RL 5.10.2018). Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen der Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften (KP 18.7.2019; vgl. KP 16.6.2019, PAJ 5.1.2019) sowie Angriffe auf Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte (RFE/RL 9.4.2019; PAJ 30.3.2019, AN 2.1.2019, ARN 17.7.2018).

IDPs – Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 789 konfliktbedingt aus der Provinz Kandahar vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 791 aufgrund von gewaltsamem Konflikt aus der Provinz Kandahar vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 3.439 Vertriebene in die Provinz Kandahar, darunter 1.551 aus Helmand (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 3.860 konfliktbedingt nach Kandahar vertriebene Personen, die aus Helmand (3.069) und Kandahar (791) stammten (UNOCHA 18.8.2019).

Quellen:

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•        AAN – Afghanistan Analysts Network (12.8.2019): Kandahar from Razeq to Tadin (1): Building the ‘American tribe’, https://www.afghanistan-analysts.org/kandahar-from-razeq-to-tadin-1-building-the-american-tribe/, Zugriff 19.8.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar’s upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 9.7.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (19.10.2018): The Killing of Razeq: Removing the Taleban’s strongest foe in Kandahar, an indirect hit at elections, https://www.afghanistan-analysts.org/the-killing-of-razeq-removing-the-talebans-strongest-foe-in-kandahar-an-indirect-hit-at-elections/, Zugriff 9.7.2019

•        AAN – Afghanistan Analysts Network (16.8.2018): The Afghanistan Election Conundrum (12): Good news and bad news about Distrikt numbers, https://www.afghanistan-analysts.org/the-afghanistan-election-conundrum-12-good-news-and-bad-news-about-Distrikt-numbers/, Zugriff 9.7.2019

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•        ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

•        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview – Asia 11 June 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Asia%2011%20June%202019.pdf, Zugriff 9.7.2019

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•        AN – Ariana News (2.1.2019): Taliban Blow Up Afghan Army Outpost in Kandahar, https://ariananews.af/taliban-blow-up-afghan-army-outpost-in-kandahar/, Zugriff 9.7.2019

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•        KP – Khaama Press (22.1.2019): 3 terrorist networks busted in Kandahar province, https://www.khaama.com/3-terrorist-networks-busted-in-kandahar-province-03161/, Zugriff 9.7.2019

•        LWJ – Long War Journal (19.10.2017): Taliban overruns Afghan army camp in Kandahar, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/10/taliban-overrun-afghan-army-camp-in-kandahar.php, Zugriff 9.7.2019

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•        NATO – North Atlantic Treaty Organization (16.7.2018): Resolute Support Afghanistan, Afghan 205th Corps Increases Capabilities with Eagle Strike Company, https://rs.nato.int/news-center/press-releases/2018-press-releases/afghan-205th-corps-increases-capabilities-with-eagle-strike-company.aspx, Zugriff 9.7.2019

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•        PAJ – Pajhwok Afghan News (30.3.2019): 13 Taliban, 4 police killed in Kandahar clashes, https://www.pajhwok.com/en/2019/03/30/13-taliban-4-police-killed-kandahar-clashes, Zugriff 9.7.2019

•        PAJ – Pajhwok Afghan News (19.1.2019): Militants, civilians suffered casualties in Kandahar raid, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/19/militants-civilians-suffered-casualties-kandahar-raid, Zugriff 9.7.2019

•        PAJ – Pajhwok Afghan News (5.1.2019): Border police among 23 killed in Kandahar firefight, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/05/border-police-among-23-killed-kandahar-firefight, Zugriff 9.7.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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