TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/16 Ra 2018/11/0100

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z2
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0101
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0098 E 14.10.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen 1. der Niederösterreichischen Landesregierung (protokolliert zu Ra 2018/11/0100) und 2. der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn (protokolliert zu Ra 2018/11/0101) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-AV-481/001-2017, betreffend Feststellung der mangelnden Landwirteeigenschaft nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. R F in B, vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der M GmbH & Co OG auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 23. Jänner 2017 gab der Mitbeteiligte unter Bezugnahme auf den Antrag des GP auf Genehmigung eines von Letzterem beabsichtigten Zusammenschlussvertrags zur Einbringung von (in dessen Alleineigentum stehenden) forstwirtschaftlichen Grundstücken in mehreren Katastralgemeinden (Gesamtausmaß 1.149,138 ha) in eine dem GP allein gehörende GmbH & Co OG bekannt, als Interessent im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG) aufzutreten.

2        Die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn (Zweitrevisionswerberin) stellte mit Bescheid vom 9. März 2017 fest, dass der Mitbeteiligte kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei und somit im Verfahren über den Antrag des GP nicht die Stellung einer Partei habe. Begründend führte sie aus, sie habe nach der Interessentenerklärung des Mitbeteiligten diesen um Nachweise seiner Landwirteeigenschaft nach dem NÖ GVG ersucht. Aus den fristgerecht übermittelten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2014 und 2015 habe sich ergeben, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2015 € 3.184,39, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit € 61.341,06 betragen hätten. Somit ergebe sich ein land- und forstwirtschaftlicher Anteil des Gesamteinkommens im Ausmaß von 4,93%. Nach dem Motivenbericht zum NÖ GVG gelte ein Anteil von etwa 25% des Gesamteinkommens (der Familie) als erheblich. Es sei daher kein Nachweis erbracht worden, dass die Einkünfte aus Land- und Frostwirtschaft 25% des Familieneinkommens betragen würden. Auch eine Ausbildung im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Grundstücke und die dafür erforderlichen Fähigkeiten sei nicht belegt oder behauptet worden. Daher sei die Eigenschaft als „Landwirt“ als nicht erwiesen zu erachten bzw. zu verneinen. Die Voraussetzungen für den Interessenten gemäß § 3 Z 4 NÖ GVG seien nicht erfüllt.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den zugrundeliegenden Bescheid ersatzlos auf. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe innerhalb der Anmeldefrist eine Interessentenanmeldung bei der örtlichen Bezirksbauernkammer abgegeben. Zur Erlangung der Parteistellung aufgrund der Interessentenanmeldung sei es aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 6 NÖ GVG ausreichend, gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft und Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet sei. Gegenständlich seien diese Bedingungen (aus näher dargestellten Gründen) als erfüllt anzusehen, weshalb auch formal von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Anmeldung als Interessent auszugehen sei.

6        Im vorliegenden Fall habe die Zweitrevisionswerberin mit ihrem Bescheid jedoch nicht die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes erteilt oder verweigert, sondern festgestellt, dass der Mitbeteiligte, der als Interessent aufgetreten sei, kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei. Das Verwaltungsgericht sei durch den Inhalt dieses Feststellungsbescheides nur zu Beantwortung der Frage berufen, ob die Feststellung, dass der Mitbeteiligte kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei, zulässig bzw. rechtens sei (Hinweis auf VwGH 22.6.2017, Ra 2016/11/0187).

7        Mit dem genannten Bescheid sei eine Tatsache festgestellt worden, nämlich, dass der Interessent kein Landwirt sei. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne aber grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses sein. Tatsachen könnten nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei (Hinweis auf VwGH 30.6.1965, 1067/64; 9.4.1976, Slg. 9035 A). Eine Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Interessent kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei, sei in diesem allerdings nicht vorgesehen. Ausdrücklich sehe das NÖ GVG ein Feststellungsverfahren nur in seinem § 14 bezüglich der Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliege, vor. Bezugnehmend auf die zitierte Judikatur sei daher die bescheidmäßige Feststellung über die Tatsache, dass ein Interessent ein „Nicht-Landwirt“ sei, nicht zulässig. Daran vermöge auch die von der Behörde aus dieser Feststellung abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte keine Parteistellung im Grundverkehrsverfahren habe, nichts zu ändern, könne doch laut Judikatur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (Hinweis auf VwGH 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457; 21.12.2001, 98/02/0311). Im Übrigen sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil die rechtliche Qualifikation des Interessenten als Landwirt im Sinne des NÖ GVG unter Heranziehung der Kriterien nach § 3 Z 2 lit. a leg. cit. im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens (hier: des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens) entschieden werden könnte (Hinweis auf VwGH 18.6.1980, 657/79; 13.5.1981, 1410/80).

8        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen (Amts)Revisionen. Die ebenfalls gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revisionen des GP und der M GmbH & Co OG sind zu den hg. Zlen. Ra 2018/11/0098 und Ra 2018/11/0099 protokolliert.

9        Der Mitbeteiligte erstattete zu beiden Amtsrevisionen Revisionsbeantwortungen. Die M GmbH & Co OG erstattete Revisionsbeantwortungen, in denen sie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen erwogen:

11       Die Revisionen sind aufgrund ihrer Vorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Landwirteeigenschaft nach dem NÖ GVG fehle, zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.

12       Die erstrevisionswerbende Partei bringt in den Revisionsgründen im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Feststellungsbescheid der Grundverkehrsbehörde nicht nur zulässig, sondern auch inhaltlich richtig gewesen sei. Dieser sei auch offensichtlich ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewesen und die Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen. Weiters habe der Mitbeteiligte weder schlüssig das Vorliegen aller in § 3 Z 2 NÖ GVG geforderten Merkmale einer Landwirteeigenschaft behauptet noch habe er diese Merkmale in seiner Darstellung glaubhaft gemacht. Auch sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzinteresse der Vertragsparteien verletzt, und es liege eine „krass unklare“ und widersprüchliche „Bescheidbegründung“ vor. Sowohl das Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch dessen Beweiswürdigung seien „krass mangelhaft“. Obwohl der Spruch nicht ausdrücklich die funktionelle Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zur Erlassung des Feststellungsbescheides beinhalte, treffe das Verwaltungsgericht systemwidrig Feststellungen, die über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehen würden, ohne dass die Parteien des dem angefochtenen Erkenntnis vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu diesem Themenbereich konkret gehört worden seien.

13       Die Zweitrevisionswerberin bringt in den Revisionsgründen im Wesentlichen vor, dass der Feststellungsbescheid nicht nur nach der Systematik und dem allgemeinen Rechtschutzgedanken zulässig, sondern auch inhaltlich richtig sei. Es handle sich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und keiner Tatsache. Um die Rechtsposition des Mitbeteiligten für ihn rechtsverbindlich festzustellen, sei seitens der Behörde das Mittel des Feststellungsbescheides gewählt worden, da dadurch das Rechtsschutzinteresse des Rechtswerbers gewahrt worden sei und die Rechte der Verfahrensparteien berücksichtigt worden seien. Der Feststellungsbescheid habe in diesem Fall durch die rechtsverbindliche negative Feststellung der Landwirteeigenschaft respektive Interessenteneigenschaft auch der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gedient, da es mangels Parteistellung des Mitbeteiligten nicht zu einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung des Grundgeschäftes habe kommen können, was im Fall einer Bejahung seiner Parteistellung die Folge gewesen wäre. Insofern könne von einer Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdung, nämlich der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung wegen des Vorhandenseins eines Interessenten, gesprochen werden. Weiters müsse für die Erlangung der Parteistellung nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG nicht nur eine schlüssige Darstellung aller in § 3 Z 2 leg. cit. gesetzlich geforderten Merkmale einer Landwirteigenschaft erfolgen, sondern müsse diese Darstellung in allen Punkten auch glaubhaft gemacht werden. Das Vorbringen des Mitbeteiligten sei aber in Ansehung seiner Landwirteeigenschaft unschlüssig. Es sei verfehlt, von einer auch formal ordnungsgemäßen und fristgerechten Anmeldung als Interessent im Sinne des § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe sich entgegen seiner ausdrücklichen Ansicht nicht nur auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob die Feststellung, dass der Mitbeteiligte kein Landwirt sei, zulässig sei. Dadurch, dass das Gericht offen lasse, was es unter dem Begriff „zulässig bzw. rechtens“ verstehe und einerseits die Zulässigkeit verneine, andererseits jedoch inhaltliche Erwägungen vornehme, gehe es über seine Zuständigkeit hinaus. Es sei jedenfalls in seiner Begründung widersprüchlich. Die Beweiserleichterung der bloßen Glaubhaftmachung in § 11 Abs. 6 NÖ GVG erfordere jedenfalls eine schlüssige Behauptung, welche sich auf das Vorliegen der Landwirteeigenschaft und nicht nur auf das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Finanzierbarkeit eines Erwerbs beziehe. Auch sei die Beurteilung, dass der Mitbeteiligte als Landwirt im Sinne des NÖ GVG anzusehen sei, verfehlt. Weiters sei auch die Begründung mangelhaft (Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

14       Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.

15       Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 6800-0 idF LGBl. Nr. 96/2015 (NÖ GVG), lauten:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.   Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Grundstücke, die

a)   im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder

b)   im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind,

wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.

2.   Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

a)   wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder

b)   wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und diese Absicht durch ausreichende Gründe und aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

3.   Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb:

jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

4.   Interessenten oder Interessentinnen:

a)   Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

b)   der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

...

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

...

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1.   der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;

2.   das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;

3.   Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder

4.   die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

...

§ 11

Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

1.   Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z 1 - 4;

2.   Grundstücksnummer;

3.   Katastralgemeinde;

4.   Flächenausmaß;

5.   kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.

Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z1) zu übermitteln.

(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

(4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

(7) Die Bezirksbauernkammer hat

1.   im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;

2.   im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist

a)   alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und

b)   eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.

(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde keine Verständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

(9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Verständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

...“

16       Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu klären, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Landwirteeigenschaft und die Parteistellung im Verfahren nach dem NÖ GVG unzulässig sei, rechtmäßig ist.

17       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0048, 0049, mwN).

18       Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (aus der ständigen Rechtsprechung vgl. etwa VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103, mwN).

19       Die Landwirteeigenschaft wird in § 3 Z 4 NÖ GVG als eine der Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung festgelegt. Letztere wiederum ist gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. eine Voraussetzung für die Parteistellung im weiteren Verfahren. Eine gesonderte Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen und insbesondere der Landwirteeigenschaft sieht das NÖ GVG nicht vor. Überdies ist die Vorfrage der Interessentenstellung - welche bejahendenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen kann - und damit auch die Vorfrage der Landwirteeigenschaft ohnedies im Genehmigungsverfahren zu klären. Die diesbezüglichen Erwägungen hätten jedenfalls in der Begründung des Genehmigungsbescheides ihren Niederschlag zu finden. Wird in diesem Bescheid einer Person, die ihr Interesse am Erwerb der Liegenschaft angemeldet hat, die Interessentenstellung mangels Landwirteeigenschaft abgesprochen und damit ihre Parteistellung verneint, so kann diese Person den Genehmigungsbescheid bekämpfen.

20       Da somit die strittige Frage in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären ist, scheidet die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf aus. Die Aufhebung des vom Mitbeteiligten mit Beschwerde angefochtenen Feststellungsbescheides der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

21       Ein Eingehen auf die Revisionsvorbringen zur Interessentenerklärung und der Landwirteeigenschaft des Mitbeteiligten erübrigte sich, da Thema des vorliegenden Verfahrens lediglich die Zulässigkeit der gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Landwirteeigenschaft und der Parteistellung war.

22       Die (in beiden Revisionen) behaupteten Verfahrensmängel wurden weder ausreichend konkretisiert, noch wurde deren Relevanz für den Verfahrensausgang dargestellt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht entgegen den Revisionsvorbringen seine Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend gegliedert (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302) und in der Beweiswürdigung schlüssig ausgeführt, wie es zum festgestellten Sachverhalt gelangte. Dass sich im angefochtenen Erkenntnis auch noch nicht erhebliche Feststellungen zur Landwirteeigenschaft des Mitbeteiligten finden, ändert nichts an den tragenden Entscheidungsgründen.

23       Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

24       Die Kostenentscheidung betreffend den Mitbeteiligten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und berücksichtigt dessen Revisionsbeantwortungen zu beiden Revisionen. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.

25       Das Kostenersatzbegehren der M GmbH & Co OG war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, da sie (zu Ra 2018/11/0098) selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben hat, weshalb ihr keine Mitbeteiligtenstellung zukommt und sie mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von vornherein keinen Antrag auf Aufwandersatz stellen darf (vgl. VwGH 20.6.2012, 2009/03/0058, mwN).

Wien, am 16. September 2020

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110100.L00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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