TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ro 2020/21/0011

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs6
FrPolG 2005 §80 Abs5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des J D, zuletzt in V, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen das am 14. Februar 2020 mündlich verkündete und mit 3. März 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G309 2228446-1/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am Vormittag des 15. Jänner 2020 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei er zunächst einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum angab. Im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt wurde er sodann festgenommen.

2        Nachdem die Personaldaten des Revisionswerbers an Hand von Eintragungen betreffend einen abschlägig entschiedenen Visumsantrag für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2016 richtig gestellt worden waren, gab der Revisionswerber bei der anschließenden Befragung durch ein Polizeiorgan zur Reiseroute an, er sei per Flugzeug von Delhi nach Armenien gelangt, wo er eineinhalb Monate geblieben sei. Anschließend sei er über Moskau nach Serbien geflogen und schließlich mit einem PKW nach Österreich gekommen, wobei die Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Rumänien erfolgt sei. Die Frage nach familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich und einer Unterkunftsmöglichkeit wurde von ihm verneint. Anschließend gab der Revisionswerber nach dem Inhalt der Niederschrift von sich aus an, er habe Freunde bzw. Verwandte in Italien. Er habe beabsichtigt, nach Italien weiterzureisen, wo er bei einem Freund untergekommen wäre. Später nach dem Grund der Einreise und nach seinem Ziel befragt, gab der Revisionswerber neuerlich an, nach Italien weiterreisen zu wollen, wo er sechs Monate „verweilen“ wolle, um dann nach Indien zurückzukehren. Seine Familie hätte ihm nämlich geraten, wegen eines Streits mit einem Nachbarn das Land zu verlassen und frühestens nach sechs Monaten wieder zurückzukehren. Von den indischen Behörden habe er nichts zu befürchten, lediglich sein Nachbar habe ihn bedroht.

3        Nach dieser Einvernahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid vom 16. Jänner 2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an.

4        Am nächsten Tag erließ das BFA gegen den Revisionswerber - verbunden mit dem Ausspruch, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde - eine Rückkehrentscheidung und ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem wurde mit diesem Bescheid die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 17. Jänner 2020, um 15.20 Uhr, zugestellt.

5        Noch am selben Tag, um 17.30 Uhr, stellte der Revisionswerber dann einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde seitens des BFA in einem Aktenvermerk vom 18. Jänner 2020 mit näherer Begründung festgehalten, „zum jetzigen Zeitpunkt“ bestünden im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei; die Anhaltung in Schubhaft bleibe daher derzeit aufrecht.

6        Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 erhob der Revisionswerber gegen seine Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde, aufgrund der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14. Februar 2020 antragsgemäß eine mündliche Verhandlung durchführte. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdegegenstand dahin eingeschränkt, dass die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft (erst) ab dem Zeitpunkt der „Asylantragstellung“ für rechtswidrig zu erklären sei.

7        Mit dem angefochtenen, am Ende der mündlichen Verhandlung verkündeten und mit 3. März 2020 antragsgemäß schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Des Weiteren stellte das BVwG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Demzufolge verpflichtete es den Revisionswerber auch zum Kostenersatz an den Bund. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - und Vorlage der Akten durch das BVwG (§ 30a Abs. 4 bis 6 VwGG) erwogen hat:

9        Das BVwG stützte sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch den (erkennbar gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffenen) Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft der Begründung zufolge auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG. Danach kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (siehe zu dieser Bestimmung grundlegend VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

10       Das BVwG ging im angefochtenen Erkenntnis vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus, traf entsprechende Feststellungen und verwies dazu in der rechtlichen Beurteilung auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Dort begründete das BVwG näher, weshalb es die Behauptung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, er sei nach Österreich gekommen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestreitung einer Verzögerungsabsicht für nicht glaubwürdig hielt. Dazu verwies das BVwG zunächst auf die (eingangs dargestellte) zeitliche Abfolge, wonach der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz - so ist das BVwG zu verstehen - nicht bei erster Gelegenheit, sondern zwei Tage nach seiner Festnahme, einen Tag nach der Schubhaftverhängung und insbesondere auch erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestellt habe. Bei der Vernehmung am 15. Jänner 2020 habe der Revisionswerber im Übrigen angegeben, keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates zu haben und lediglich über einen Nachbarschaftsstreit berichtet. Die Rechtfertigung des Revisionswerbers auf die Frage in der Verhandlung, weshalb er in Armenien und in Serbien keinen Asylantrag gestellt habe - in Armenien bekomme man kein Asyl und in Serbien habe er sich vor den vielen dort aufhältigen afghanischen Flüchtlingen gefürchtet -, überzeuge ebenfalls nicht. Auf die Frage in der Verhandlung, was gewesen wäre, hätte ihn die Polizei nicht festgenommen, habe er - im Widerspruch zu den ersten Angaben bei der Vernehmung am 15. Jänner 2020, denen zu folgen sei - nunmehr angegeben, er wäre nach Wien zu einem Sikh-Tempel gefahren, wo er Unterkunft hätte nehmen können, wobei eine Antragstellung auf internationalen Schutz „wiederum mit keinem Wort“ erwähnt worden sei. Im Ergebnis sei daher - so das BVwG zusammenfassend - dem BFA beizupflichten, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz (offenbar gemeint: nur) gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

11       Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auch nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz hielt das BVwG dann noch fest, der Revisionswerber sei in diesem Verfahren bereits befragt und ihm schon am 3. Februar 2020 die Verfahrensanordnung, mit der ihm die vom BFA beabsichtigte Abweisung seines Antrags zur Kenntnis gebracht worden sei, zugestellt worden. Es sei daher mit einer raschen bescheidmäßigen Erledigung zu rechnen. Diesbezüglich hatte der Richter des BVwG in der Verhandlung am 14. Februar 2020 den Parteien mitgeteilt, dass nach telefonischer Auskunft des BFA in diesem Verfahren „nächste Woche“ eine „endgültige Entscheidung“ bzw. ein „diesbezüglicher Bescheid“ erlassen werde. Daraus folgerte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, ein „wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz“ stehe unmittelbar bevor und ausgehend von den gesetzlichen Entscheidungsfristen sei selbst bei einem „etwaigen Rechtsmittelverfahren“ mit einer Außerlandesbringung des Revisionswerbers jedenfalls innerhalb der gemäß § 80 Abs. 5 FPG bestehenden Schubhafthöchstdauer von zehn Monaten zu rechnen, zumal auch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits eingeleitet und infolge der aus dem Visumsverfahren bekannten Reisepassdaten mit einer raschen Identifizierung zu rechnen sei.

12       Zur Fluchtgefahr hielt das BVwG insbesondere fest, der Revisionswerber sei „mobil“, was sich offenbar auf seine Reiseroute bezog, und er habe bei der ersten Vernehmung angegeben, rechtswidrig nach Italien weiterreisen zu wollen. Überdies weise er in Österreich keinerlei Bindungen auf, sodass auch ein gelinderes Mittel nicht in Betracht komme.

13       Die ordentliche Revision erachtete das BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zum Thema der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG vorliegt, wenn auch ein etwaiges mögliches zu erwartendes Rechtsmittelverfahren gegen einen negativen Entscheid im Asylverfahren in der Dauer der Schubhaft abzuwarten ist“. Vor allem darauf wird in der vorliegenden Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Bezug genommen (vgl. zur diesbezüglichen Begründungspflicht auch in der ordentlichen Revision etwa, ebenfalls einen Schubhaftfall betreffend, VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 9, mwN).

14       Die vom BVwG aufgeworfene Frage ist - entgegen der offenbar vom BVwG und vom Revisionswerber vertretenen Meinung - schon deshalb nicht revisibel, weil sie einer generellen Beantwortung nicht zugänglich ist, hängt doch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft immer von den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 10, mwN). Fallbezogen stand im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nach den unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz „unmittelbar“ bevor und es dauerte die bisherige Anhaltung in Schubhaft erst knapp einen Monat. Angesichts dessen musste das BVwG im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung ausgehen, zumal sich das BVwG auch mit der voraussichtlichen weiteren Dauer des Verfahrens ausreichend auseinandersetzte (siehe zu dieser Pflicht VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17, und VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 13; siehe zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG schon VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17, und jüngst VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 12 bis 15). Die weitere Annahme, es sei mit der Außerlandesbringung des Revisionswerbers jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen, wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt (siehe zur Maßgeblichkeit dieser Frage etwa das zuletzt zitierte Erkenntnis VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14). Aus den Ausführungen in der Rn. 13 des genannten Beschlusses VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, ergibt sich im Übrigen auch, dass es jedenfalls - sollte die als grundsätzlich aufgeworfene Frage (siehe oben Rn. 13) dahin zu verstehen sein - nicht generell unzulässig ist, die Anhaltung in Schubhaft auch während des Asylrechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten. Ob sie im Einzelfall (noch) verhältnismäßig ist, hängt - wie gesagt - von den jeweils gegebenen Umständen ab, insbesondere wie lange die Schubhaft schon bisher gedauert hat, wann mit einer durchsetzbaren Entscheidung und deren Vollstreckung voraussichtlich zu rechnen ist, wie groß die Fluchtgefahr ist und ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Effektuierung einer Abschiebung besteht.

15       In der Revision wird zwar auch der Annahme zum Vorliegen von Fluchtgefahr und einer Missbrauchsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG entgegen getreten. Dazu genügt es aber zu erwidern, dass die diesbezügliche, erkennbar unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vorgenommene Beweiswürdigung des BVwG nicht als unschlüssig anzusehen ist. Auch mit diesen Ausführungen wird daher die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan (vgl. auch Schubhaftfälle betreffend etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0206, Rn 9/10, jeweils mwN).

16       Soweit in der Revision noch wiederholt die Meinung vertreten wird, das BVwG habe seine Entscheidungskompetenz überschritten, indem es von einer negativen Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz ausgehe, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG bedarf es nämlich zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Das umfasst - entgegen der Meinung in der Revision - auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich - wie vom Richter des BVwG auch gemacht - Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. des Näheren noch einmal VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14/15).

17       In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210011.J00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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