TE Vwgh Beschluss 2020/9/30 Ra 2017/01/0099

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des J J, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Marchetstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2017, Zl. W127 2132641-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2017, Ra 2017/01/0099-2, wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.

3        Überdies erhob der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 2017, E 1011/2017-17, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 17. Juli 2020 wirksam zugestellt.

4        Die vorliegende, am 27. August 2020 beim Verwaltungsgericht eingebrachte außerordentliche Revision ist somit gemäß § 26 Abs. 1 und 4 VwGG rechtzeitig.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431, mwN).

9        Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen von einer Bedrohung des Revisionswerbers im Zusammenhang mit seiner behaupteten Tätigkeit in Afghanistan als Teppichknüpfer ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und wird bereits deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Abweichen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0266, mwN).

10       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision in ihren pauschalen Zulässigkeitsausführungen in Bezug auf die gerügte unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen zur Situation des Revisionswerbers nicht nach.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017010099.L00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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