TE Vwgh Beschluss 2020/10/13 Ra 2020/02/0171

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der K in G, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Juni 2020, LVwG 30.33-499/2020-3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. von Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend Übertretungen der StVO als verspätet zurück und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

2        Gegen diesen Beschluss richtet sich die selbst verfasste, per E-Mail an das LVwG eingebrachte, und selbst so bezeichnete „außerordentliche Revision“ der Revisionswerberin vom 28. Juni 2020.

3        Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2020, Ra 2020/02/0171-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen zweier Wochen zurück und wies sie darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.

4        Mit Schreiben vom 25. August 2020 leitete das LVwG ein an das LVwG adressiertes E-Mail der Revisionswerberin vom 21. August 2020 weiter. Mit diesem Schreiben stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

5        Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 31. August 2020, Ra 2020/02/0171-5, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

6        Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 8. September 2020 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0439, mwN).

7        Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

8        Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 13. Oktober 2020

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020171.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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