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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags als verspätetSpruch
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe wurde gestellt zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. August 1995 zugestellt.
Der Antrag war an das Gemeindeamt Dietach adressiert und langte bei diesem am 25. September 1995 ein. Der Bürgermeister übermittelte das Schreiben am 27. September 1995 dem Verfassungsgerichtshof.
2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes, in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn das Schriftstück richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Gemeindeamt Dietach) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre in diesem Fall nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, z.B. VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).
Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 11. August 1995 begonnen; sie ist am 22. September 1995 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2980.1995Dokumentnummer
JFT_10048872_95B02980_00