Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Text
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Säumnisbeschwerde des H S, H, wegen einer Petition betreffend den flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes, den Beschluss gefasst:
I.
Gemäß §§ 8 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Säumnis des Landtagspräsidenten richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
II.
Gemäß § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich gegen eine Säumnis der Vorarlberger Landesregierung richtet, zuständigkeitshalber an die Vorarlberger Landesregierung weitergeleitet.
Begründung
Verfahrensgang und Säumnisbeschwerde
1. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2019 gemeinsam mit anderen Unterstützern eine Petition an den Vorarlberger Landtag gerichtet. In der Petition geht es um den vom BMVIT geplanten flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes. Der Beschwerdeführer hat um Weiterleitung an die zuständigen Regierungsmitglieder ersucht und eine bescheidmäßige Erledigung begehrt, sollte seinem in der Petition gestellten Begehren nicht entsprochen werden.
2. Der Landtagspräsident hat den Beschwerdeführer darüber informiert, wie die Petition vom Landtag behandelt wurde. Daraufhin ist es zu einem Schriftverkehr zwischen dem Landtagspräsidenten und dem Beschwerdeführer gekommen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Bescheid wurde nicht erlassen.
3. Am 14. September 2020 ist beim Landtag eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers eingelangt. Sie lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen):
„An den Vorarlberger Landtag
z. Hnd. Herrn Mag. Jur. H S
Präsident des Vorarlberger Landtages
[…]
Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Landwehrstraße 1, 6900 Bregenz
gemäß § 8 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013
[…]
Belangte Behörde: Präsident des Vorarlberger Landtages, […] und die für die Vollziehung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes zuständige Abteilung der Vorarlberger Landesregierung
Beschwerdegründe: Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde)
Begehrt wird: Das Landesverwaltungsgericht wolle in der Sache ‚Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes […]‘ meiner (unserer) Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden indem es feststellt, dass
1. gemäß § 5 (1) AVG 1991 die Kompetenz für die Umweltprüfung Landessache ist.
2. Das Landesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und einen Baustopp verfügen, bis von der zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung eine Umweltprüfung durchgeführt und die Vereinbarkeit des flächendeckenden 5G Mobilfunkausbaus mit dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz gegeben ist.
3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wolle zur Klärung eventuell noch offener Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Rechtzeitigkeit: Die Petition wurde mit Vorlagescheiben (Antragsbegehren) vom 12. Dezember 2019 an den Präsidenten des Vorarlberger Landtages eingebracht.
Seit Einbringung am 12.12.2019 und dem letzten Schreiben des Präsidenten des Vorarlberger Landtages vom 18.02.2020 sind mehr als 6 Monate vergangen, ohne dass eine Erledigung im Sinne meines Antragsscheibens vom 12.12.2019 erfolgte.
I. Sachverhalt
[…]“.
Nach der Überschrift „I. Sachverhalt“ werden in der Säumnisbeschwerde der Schriftverkehr zwischen dem Landtagspräsidenten und dem Beschwerdeführer wiedergegeben.
Daran anschließend werden in der Beschwerde Rechtsausführungen zum Telekommunikationsgesetz und zu den für die Genehmigung einer Sendeanlage zuständigen Behörden gemacht.
Die Säumnisbeschwerde schließt mit folgenden Ausführungen: „Nachdem die Auswirkungen des flächendeckenden 5G Mobilfunks ursächlich mit den Standorten der ‚großen‘ und ‚kleinen‘ Sendeanlagen (Funkanlagen) zusammenhängt und die Standortbewilligung (Bauplatz) durch die Gemeinden auf Basis des Raumplanungsgesetzes iVm. den dazu erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen steht, betrifft die gegenständlich geforderte Umweltprüfung den eigenen Wirkungsbereich des Landes Vorarlberg.
Hochachtungsvoll“
Sachverhalt
4. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2012 das folgende Schreiben an den Vorarlberger Landtag, zu Händen des Landtagspräsidenten, gerichtet (Schreiben vom 12. Dezember 2019):
„Sehr geehrter Herr Präsident […]
Mit der beiliegenden Petition (Ausbaustopp 5G) zeige ich die Zuständigkeit des Landes Vorarlberg im Fernmeldewesen auf und begehre, dass die Landesgesetze in diesem Bereich verpflichtend angewendet werden.
Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz LGBl Nr 39/1996 ist jenes Gesetz, welches die Bevölkerung (von der ich ein Teil bin), in den Siedlungsbereichen vor schädlichen Einflüssen schützen soll.
Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind die, laut Geschäftseinteilung, zuständigen Regierungsmitglieder im Sinne des Artikels 7 der Vorarlberger Landesverfassung 1999, LGBl Nr 9/1999, verantwortlich. Ich ersuche daher um Weiterleitung meiner Petition an diese zuständigen Regierungsmitglieder.
Für ergänzende Auskünfte und Klarstellungen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Sollte meinem, in der Petition gestellten Begehren nicht entsprochen werden, so beantrage ich eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen“.
Diesem Schreiben war eine Petition mit weiteren Beilagen beigelegt, die vom Beschwerdeführer und von weiteren Personen unterstützt wurde. In der Petition geht es um den vom BMVIT geplanten flächendeckenden Ausbau des 5G-Mobilfunknetzes. Es wird ein Stopp dieses Ausbaus und eine Umweltprüfung iSd § 10a Raumplanungsgesetz begehrt, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT mit den Zielen des Raumplanungsgesetzes vereinbar ist.
5. Die Landtagsdirektion hat diese Petition unter anderem allen Landtagsabgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Büro des Landesamtsdirektors und den Abteilungen Gesetzgebung und Regierungsdienste im Amt der Landesregierung zur Kenntnis gebracht (mit E-Mail vom 13. Dezember 2019).
Außerdem hat die Landtagsdirektion die Petition an die Abteilung Regierungsdienste im Amt der Landesregierung übermittelt und gebeten, eine Stellungnahme zu erstatten (Schreiben vom 13. Dezember 2019).
Am 16. Dezember 2019 erfolgte die in § 13 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags vorgesehene Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums.
6. Anfang Jänner 2020 haben zwei Abteilungen im Amt der Landesregierung zur Petition Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden der Landtagsdirektion übermittelt.
Daraufhin hat der Landtagspräsident den Beschwerdeführer darüber informiert, wie die Petition behandelt wurde und ihm die Stellungnahmen der Landesregierung übermittelt (Schreiben vom 22. Jänner 2020).
Der Beschwerdeführer war mit dieser Erledigung nicht einverstanden und hat neuerlich ein Schreiben an den Präsidenten des Vorarlberger Landtages gerichtet. In diesem Schreiben vom 30. Jänner 2020 hat er noch einmal ausführlich seinen Standpunkt dargelegt und abschließend seine Forderung bekräftigt, „dass die zuständigen Landesbehörden einen sofortigen Baustopp und, nachdem in der Zwischenzeit (seit meinem Antrag vom 12.12.2019) einige 5G-Sendeanlagen in Betrieb genommen wurden, auch einen Betriebsstopp für diese, bis eine ordnungsgemäße Bewilligung auf Basis der Landesgesetze (Raumordnung und Bauordnung) vorliegt!“
In weiterer Folge ist es zu einem Schriftverkehr zwischen dem Landtagspräsidenten und dem Beschwerdeführer gekommen:
Der Landtagspräsident hat zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass der parlamentarische Prozess im Hinblick auf die Petition eingehalten worden und abgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer hat den Standpunkt vertreten, dass der Landtagspräsident als Vollzugsorgan der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags die Petition nicht in der beantragten Weise erledigt habe. Er hätte die Regierungsmitglieder anhalten müssen, die bestehenden Gesetze anzuwenden und einzuhalten. Nachdem der Präsident die Petition nicht antragsgemäß erledigt habe, bestehe er auf einer bescheidmäßigen Erledigung mit der Begründung, warum das nicht möglich sei.
Der Schriftverkehr endet mit dem Schreiben des Landespräsidenten vom 18. Februar 2020, in dem er mitteilt, dass der Landtag dem Anliegen nach einer bescheidmäßigen Erledigung aus verfassungsrechtlichen Gründen leider nicht nachkommen könne.
7. Der vom Beschwerdeführer beantragte Bescheid wurde nicht erlassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer beim Landtag eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. Die Säumnisbeschwerde ist am 14. September 2020 beim Landtag eingelangt. In der Säumnisbeschwerde wurden sowohl der Landtagspräsident als auch die für die Vollziehung des Raumplanungsgesetzes zuständige Abteilung der Vorarlberger Landesregierung als belangte Behörden angeführt. Die Säumnisbeschwerde wurde an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
8. Die Landtagsdirektion hat das Petitionsanbringen und den dazugehörigen Schriftverkehr übermittelt. Der Sachverhalt wird aufgrund dieses Akteninhaltes und den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde als erwiesen angesehen. Er ist unstrittig.
9. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist (vgl § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG). Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig und es ist lediglich eine Rechtsfrage zu klären, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
10. Der Artikel 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019, lautet:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[1. und 2. …];
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“
11. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
[…].
[…]
Schriftsätze
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
[…]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
12. Der § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
„(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“
Rechtliche Beurteilung
Säumnis des Landtagspräsidenten
13. Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde (vgl. Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG). Mit einer Säumnisbeschwerde soll derjenige, der durch die Untätigkeit der Behörde beschwert ist, eine Entscheidung in seiner Sache erlangen können. Die Säumnisbeschwerde setzt daher voraus, dass eine Verwaltungsbehörde untätig ist.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde beim Landtag eingebracht und den Landtagspräsidenten als belangte Behörde angeführt. Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich insoweit gegen eine (behauptete) Untätigkeit des Landtagspräsidenten.
Der Landtagspräsident ist keine Verwaltungsbehörde. Seine (allfällige) Untätigkeit kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden.
Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen eine behauptete Untätigkeit des Landtagspräsidenten richtet.
Säumnis der Landesregierung
14. Der Beschwerdeführer hat in seiner Säumnisbeschwerde auch die „für die Vollziehung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes zuständige Abteilung der Vorarlberger Landesregierung“ als belangte Behörde angeführt.
Der Beschwerdeführer ist erkennbar der Meinung – ob zu Recht bleibt dahingestellt –, dass auch die Vorarlberger Landesregierung untätig geblieben und damit säumig sei. Das kann vor dem Hintergrund gesehen werden, dass er in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2019 – obschon als Petition bezeichnet – konkret beantragt hat, eine Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes unter Zugrundelegung des Raumplanungsgesetzes durchzuführen, und dass er die Weiterleitung an die zuständigen Landesregierungsmitglieder sowie eine bescheidmäßige Erledigung verlangt hat; der Antrag wurde auch der Landesregierung zur Kenntnis gebracht.
15. Eine Säumnisbeschwerde ist bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen (vgl. § 12 VwGVG). Wird eine Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, dann ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig; es hat die Säumnisbeschwerde an die säumige Behörde weiterzuleiten (vgl. VwGH vom 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Säumnisbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen eine Säumnis der Landesregierung richtet, mit einem verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Landesregierung weiterzuleiten.
Rechtsmittel
Revision gegen den Spruchpunkt I des Beschlusses
16. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Kein Rechtsmittel gegen den Spruchpunkt II des Beschlusses
17. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt mit einem verfahrensleitenden Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Landtagspräsident, PetitionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.5.2.2020.R11Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020